Idealverein
Der Idealverein im Unterschied zum wirtschaftlichen Verein
Der nicht wirtschaftliche Verein (§ 21 BGB) wird in der Fachwelt als „Idealverein“ bezeichnet.
Dem Idealverein steht dem Wirtschaftlichen Verein (§ 22 BGB) gegenüber.
Unterscheidungsmerkmale:
Idealverein (§ 21 BGB) | Wirtschaftlicher Verein (§ 22 BGB) |
Verfolgt lt. Satzungszweck keine wirtschaftlichen Interessen sondern ideelle Ziele
Beispiele: Geselligkeitsvereine, gemeinnützige Vereine
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Verfolgt primär lt. Satzungszweck eine wirtschaftliche Tätigkeit.
Beispiele: Spar- und Darlehensvereine, Sparkassenvereine u.a.
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Dient nicht dem wirtschaftlichen Erfolg seiner Mitglieder | Dient den wirtschaftlichen Interessen seiner Vereinsmitglieder |
Der Idealverein erlangt eine eigene Rechtsfähigkeit durch die Eintragung im Vereinsregister beim Registergericht am Sitz des Vereins | Der wirtschaftliche Verein erlangt eine eigene Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Zuständig ist die Landesbehörde des Bundeslandes in dessen Bereich der Verein seinen Sitz hat.
Die staatliche Verleihung erfolgt nur in seltenen begründeten Fällen für die der Verein die geeignete Rechtsform erscheint. Dies zum Schutz der Bürger / Gläubiger und unter Hinweis auf die vorhandenen Möglichkeiten zur Gründung von Personengesellschaften. |
Der gemeinnützige (Ideal) Verein
im Unterschied zum nicht gemeinnützigen (Ideal) Verein
Unterscheidungsmerkmale:
Gemeinnütziger Verein § 52 AO | Nicht gemeinnütziger Verein |
Dient vorwiegend Verfolgung gemeinnütziger Zwecke (Förderung der Allgemeinheit).
Beispiel: Vereine zum Schutz der Bürger, zur Förderung der Kultur etc. u.a. Zwecke gem. von § 52 AO |
Verfolgt vorwiegende die Freizeitinteressen seiner Mitglieder (Förderung der Geselligkeit)
Beispiele: Kegelclubs, reine Geselligkeitsvereine |
Dieter P. Gonze, Stb. – 8.12.2010