Förderung von betrieblichen Investitionen in den neuen Bundesländern
Die Förderung durch die Gewährung einer Investitionszulage basiert auf dem Investitionszulagengesetz des Jahres 1999. Dies wurde zuletzt durch das Investitionszulagengesetz 2010 – als Nachfolgeregelung – geändert (BGBl I, S. 3950).
1. Wer hat Anspruch auf die Gewährung einer Investitionszulage?
Anspruchsberechtigte sind natürliche Personen, Körperschaften (GmbH etc.), die nicht von der Körperschaftsteuer befreit sind, und Gesellschaften und Gemeinschaften (§ 1 InvZulG), soweit diese unternehmerisch tätig sind und im Fördergebiet begünstigte Investitionen i.S.d. § 2 InvZulG vornehmen.
Fördergebiet sind die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt.
Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens.
Diese müssen mindestens fünf Jahre, bei kleinen und mittleren Unternehmen drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung:
- zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören,
- in einer Betriebsstätte eines Betriebs des verarbeitenden Gewerbes oder eines Betriebs der produktionsnahen Dienstleistungen im Fördergebiet verbleiben,
- in jedem Jahr nicht mehr als 10 % privat genutzt werden,
- und es muss sich um Erstinvestitionen handeln.
Ersetzt der Anspruchsberechtigte ein begünstigtes bewegliches Wirtschaftsgut vor Ablauf des Bindungszeitraums durch ein mindestens gleichwertiges neues abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut, tritt für die verbleibende Zeit des Bindungszeitraums das Ersatzwirtschaftsgut an die Stelle des begünstigten beweglichen Wirtschaftsguts. Scheidet das Wirtschaftsgut vor Ablauf des Bindungszeitraums unbeabsichtigt durch höhere Gewalt, Diebstahl oder ähnliche Vorgänge aus, bleibt dieser Vorgang unschädlich.
Für den Anspruch der Investitionszulage bei kleinen und mittleren Unternehmen ist es unschädlich, wenn innerhalb des dreijährigen Bindungszeitraumes das Wirtschaftsgut in ein, mit dem Anspruchsberechtigten verbundenen Unternehmens im Fördergebiet übergeht oder verbleibt. Dabei muss das Wirtschaftsgut eindeutig dem geförderten Erstinvestitionsvorhabens zugeordnet bleiben.
Die Anschaffung neuer Gebäude, Eigentumswohnungen, im Teileigentum stehender Räume und anderer Gebäudeteile sind ebenfalls begünstigt, soweit diese zu einem Erstinvestitionsvorhaben gehören und mindestens fünf Jahre in einem begünstigten Betrieb verwendet werden.
Nicht begünstigte Investitionen sind geringwertige Wirtschaftsgüter, Luftfahrzeuge und Personenkraftwagen.
Erstinvestitionen
Begünstigt ist nur die Anschaffung und Herstellung von Wirtschaftsgütern, wenn dieser Vorgang eine Erstinvestition ist. Die Ersatzbeschaffung ist damit grundsätzlich nicht begünstigt.
Als Erstinvestition gilt gem. § 2 Abs. 3 InvZulG 2010 nur die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern, die folgenden Vorgängen dienen:
- Errichtung einer neuen Betriebsstätte
- Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte
- Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte
- Grundlegende Änderung eines Produkts oder eines Produktionsverfahrens eines bestehenden Betriebs (Betriebsstätte)
- Übernahme eines Betriebs, der geschlossen worden ist oder der ohne die Übernahme geschlossen worden wäre
Begünstigte Betriebe
1. Betriebe des verarbeitenden Gewerbes,
2. Betriebe der produktionsnahen Dienstleistungen sind die folgenden Betriebe:
- Rückgewinnung
- Bautischlerei und Bauschlosserei
- Verlegen von Büchern und Zeitschriften; sonstiges Verlagswesen (ohne Software)
- Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie
- Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten; Webportale
- Ingenieurbüros für bautechnische Gesamtplanung
- Ingenieurbüros für technische Fachplanung und Ingenieurdesign
- technische, physikalische und chemische Untersuchung
- Forschung und Entwicklung
- Werbung und Marktforschung,
- Fotografie
- Reparatur von Telekommunikationsgeräten
3. Betriebe des Beherbergungsgewerbes sind die folgenden Betriebe:
- Hotels, Gasthöfe u. Pensionen,
- Jugendherbergen und Hütten,
- Campingplätze und
- Erholungs- und Ferienheime.
Die Zugehörigkeit zum verarbeitenden Gewerbe oder zu den produktionsnahen Dienstleistungen wird nach Vorgabe der Klassifikation der Wirtschaftszweige abgeprüft. Die Gliederung hierzu kann auf der Homepage des Statistischen Bundesamts (www.destatis.de/allg/d/klassif/wz2003.htm) eingesehen und runtergeladen werden.
2. Investitionszeitraum und Höhe nach dem Investitionszulagengesetz 2010
Beginn der Investition |
Grundzulage |
für KMU* |
vor dem 01.01.2010 |
12,5 % |
25 % |
nach dem 31.12.2009 und vor dem 01.01.2011 |
10 % |
20 % |
nach dem 31.12.2010 und vor dem 01.01.2012 |
7,5 % |
15 % |
nach dem 31.12.2011 und vor dem 01.01.2013 |
5 % |
10 % |
nach dem 31.12.2012 und vor dem 01.01.2014 |
2,5 % |
5 % |
Hinweis
Die einzelne begünstigte Investition muss nach dem 31.12.2009 und vor dem 01.01.2014 abgeschlossen werden. Bei Investitionen, die nach dem 31.12.2013 abgeschlossen werden, müssen vor dem Zeitpunkt bereits Teilherstellungskosten entstanden bzw. eine Teillieferung erfolgt sein.
*KMU – kleine und mittlere Unternehmen
Die Begriffsdefinition ist teilweise unbestimmt. KMU-Betriebe sind Betriebe mit nicht mehr als 250 Beschäftigten, die nicht Tochtergesellschaft eines Konzerns sind. Maßgeblich ist das EU-Recht.
Anschaffung
Das Wirtschaftsgut ist angeschafft, wenn es betriebsbereit (entsprechend dem Nutzungszweck, ggf. nach TÜV-Abnahme) ist und der Erwerber die Verfügungsmacht (Übergabe des Lieferanten an den Erwerber) hierüber hat.
Herstellung
Das Wirtschaftsgut gilt als hergestellt, wenn es den Zustand erreicht hat, der seine bestimmungsgemäße Nutzung ermöglicht (Fertigstellung).
3. Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage ist die Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten aller begünstigten Wirtschaftsgüter des jeweiligen Wirtschaftsjahres. Der Anspruchsberechtigte kann die Investitionszulage auch bereits für Anzahlungen oder Teilherstellungskosten beanspruchen, soweit diese entstanden sind.
4. Ausschluss/Anrechnung der Investitionszulage durch andere Förderungen
Die Inanspruchnahme anderer staatlicher Förderungen führt zum Ausschluss oder zur Anrechnung der Investitionszulage. Hier sind die jeweiligen Förderbedingungen zu prüfen.
5. Verfahren
Der Antrag auf Investitionszulage ist nach amtlichem Vordruck für das jeweilige Investitionsjahr bei dem für die Besteuerung zuständigen Finanzamt zu stellen. Internetvorlagen stellt der BMF auf http://www.bundesfinanzministerium.de/ zur Verfügung. Eine Antragsfrist besteht nicht. Es tritt jedoch bei versäumter Antragstellung die Festsetzungsverjährung (vier Jahre) gem. § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO ein. Die Festsetzung der Investitionszulage erfolgt durch Bescheid. Wegen der Komplexität der Materie, dem hohen Fehlerrisiko und den strafrechtlichen Risiken empfehlen wir, die Antragstellung nur mit Hilfe unserer Kanzlei durchzuführen.
6. Steuerliche Behandlung der Investitionszulage
Die Investitionszulage dient der Stärkung des Eigenkapitals der Unternehmen. Sie wird bei der Einkünfteermittlung nicht berücksichtigt und mindert nicht die Anschaffungs-/Herstellungskosten (§ 13 InvZulG). Mit der Investitionszulage zusammenhängende Kosten (wie Steuerberatungskosten etc.) sind dennoch voll steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben.
7. Strafbarkeit
Grundsätzlich sollte bei Antragstellung sorgfältig die Anspruchsberechtigung und die Investitionsgrundlage geprüft werden. Unwahre/falsche Angaben oder eine allzu leichtfertige Beantwortung der Fragen auf dem Antragsformular können zum Verdacht des Subventionsbetrugs oder Betrugs führen. Im Gegensatz zur Steuerhinterziehung ist hier keine strafbefreiende Selbstanzeige möglich. Auch der Versuch ist bereits strafbar. Anträge nach dem Motto „Das Finanzamt kann ja streichen.“ sollten in keinem Fall gestellt werden. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Strafsachenstellen hier frühzeitig aktiv werden. Die Anträge auf Investitionszulage sollten demgemäß nur durch einen steuerlichen Berater erstellt und geprüft werden. Zuständig für die Verfolgung des Subventionsbetrugs nach § 264 StGB oder Betrugs nach § 263 StGB sind die Buß- und Strafsachenstellen der Finanzbehörden.