Steuerliche Überlegungen zum Jahreswechsel für Gemeinnützige Organisationen / Vereine / gGmbH u.a.
Noch vor Ablauf des Jahres können Entscheidungen getroffen oder Handlungen vollzogen bzw. unterlassen werden, die zu einer Steuerersparnis führen oder Verstöße gegen das Gemeinnützigkeitsrecht vermeiden. Auch gilt es Dinge zu überprüfen, die ggf. jeweils zum Jahreswechsel neu geregelt oder angepasst werden müssen. Ein Check „Was ist im alten Jahr noch zu regeln?“, ist hier frühzeitig angeraten.
Hier eine Übersicht zu den wichtigsten Gestaltungsmöglichkeiten /Überlegungen:
Erfüllung der satzungsgemäßen und steuerbegünstigten Zwecke
War der Verein in tatsächlich mit der Erfüllung der satzungsgemäße und steuerbegünstigten Aufgaben tätig und erfolgte dies umfassend? Sind noch Handlungen im lfd. Jahr notwendig.
Gebot der zeitnahen Mittelverwendung:
Das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung gilt es zur Sicherung der Gemeinnützigkeit zu beachten.
Dies gilt nicht mehr für kleine Vereine mit jährlichen Einnahmen bis 45.000 €.
Unter „zeitnah“ ist die Verwendung der Mittel innerhalb der nächsten 24 Monate zu verstehen. Entsprechende Ausgaben/ Aufwendungen können noch im lfd. Jahr getätigt werden.
Ausnutzung des Übungsleiterpauschbetrages und der Ehrenamtspauschale
Die Möglichkeiten durch die Freibeträge für Nebentätigkeiten (Überleiterpauschbetrag von 3.000 € und Nebentätigkeitsfreibetrag von 840 €) sowie die erhöhten Spendenabzugsmöglichkeiten können noch für das lfd. Jahr genutzt werden.
Auch die besonderen steuerlichen Grenzen gilt es im Auge zu behalten, um ggf. eine Überschreitung durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.
Gemäß § 64 Abs. 3 AO sind wirtschaftliche Geschäftsbetriebe des Vereins von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit, soweit die Einnahmen die Grenze von 45.000 € im Jahr nicht übersteigen.
Wird diese Grenze überschritten und ein positives Ergebnis im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielt unterliegt dieser der Besteuerung soweit der Freibetrag von 5.000 € in der Gewerbesteuer (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG) bzw. von 5.000 € in der Körperschafsteuer (§ 24 KStG) überschritten wird.
Für Sportvereine gilt es im Einzelfall die Zweckbetriebsgrenze für sportliche Veranstaltungen in Höhe von 45.000 € inkl. Umsatzsteuer zu beachten.
Stand September 2024