Kapitalanleger: Suche nach Steuerhinterziehern durch zwischenstaatlichen Informationsaustausch

Die allgemeine Diskussion über eine mögliche Abschaffung oder Einschränkung der „strafbefreienden Selbstanzeige“ entspricht dem Zeitgeist und der Entwicklung im internationalen Datenaustausch und Bankengeschäft. Wurden früher Kapitalanleger von den Banken noch mit Slogans motiviert wie: „Wir schaffen Ihr Geld nach Luxemburg“, um ihr Geld möglichst „steuerfrei“ im Ausland anzulegen, so lautet die Fragestellung heute: „Wie bekomme ich mein Geld zurück?“. Viele frühere Auslandsbeteiligungen oder Tochtergesellschaften deutscher Anlageinstitute sind längst aufgelöst oder verkauft. Die „strafbefreiende Selbstanzeige“ war das „Vehikel“ der Finanzverwaltung, um an Steuern zu kommen, die ohne eine Selbstanzeige des Anlegers nicht festzusetzen waren. Länder wie Luxemburg, Österreich, Schweiz etc., galten als „Steueroasen“ und „lieferten“ ihre Kunden freiwillig nicht an deutsche Finanzbehörden aus. Dies war gestern!

Heute geht die Entwicklung mit großen Schritten Richtung vollautomatisierten Datenaustausch zwischen den Ländern. Länder, die diesem internationalen Druck nicht nachgeben, werden sanktioniert. Im Rahmen der ZIV (Zinsinformationsverordnung) haben sich seit dem 01.07.2005 grundsätzlich alle EU-Mitgliedsstaaten verpflichtet, grenzüberschreitende Zinszahlungen durch einen automatisierten Datenaustausch gegenseitig mitzuteilen.

Die Schweiz, Andorra, Liechtenstein, Monaco und San Marion haben die Umsetzung gleichwertiger Maßnahmen zugesichert. Als Ersatz für den automatisierten Datenaustausch hat sich die Schweiz dazu verpflichtet, eine Quellensteuer von 35 % auf die Zinserträge deutscher Bürger zu erheben und führt diese anonymisiert an den deutschen Fiskus ab. Soweit es später doch noch zu einer Besteuerung in Deutschland kommt, können diese Zinsen auf die deutsche Steuer angerechnet werden (Vorlage einer Steuerbescheinigung) und dies kann im Einzelfall sogar zu Steuererstattungen führen. Weitere Regelungen zum Informationsaustausch ergeben sich aus den Informationspflichten der bilateralen Abkommen zwischen den Staaten zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung (DBA`s) und einer Steuerverkürzung. Der OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) gehören 34 Mitgliedsstaaten an, die sich der Marktwirtschaft und Demokratie verpflichtet fühlen. Die modifizierten DBA`s enthalten Klauseln zum Informationsaustausch und Amtshilfe, die dem OECD-Standard für Transparenz und effektiven Informationsaustausch des OECD-Musterabkommen entsprechen (Artikel 24 – 27). Eine weitere wirksame Neuerung ist die Regelung zu Gruppenabfragen.

Die Abkommen verpflichten die Beteiligten zum Austausch aller Informationen, die für eine Durchsetzung des nationalen Steuerrechts voraussichtlich erheblich sind. So besteht erstmals ein Abkommen mit Liechtenstein, das bereits zum 01.01.2013 in Kraft getreten ist. Auch Luxemburg verzichtet ab 2015 auf eine anonyme Zinsbesteuerung und schließt sich dem automatisierten Informationsaustausch zwischen den EU-Staaten an. Auch mit der Schweiz hat sich den OECD Vereinbarungen zum Datenaustausch angeschlossen und die Daten werden seit dem 1.1.2016 an die deutschen Finanzbehörden übermittelt.

Die USA selbst ist mit großen Schritten dabei ihre Bürger über einen automatisierten Informationsaustausch zur Steuerehrlichkeit zu bekehren. Über das 2010 in den USA geltende Gesetz FACTA (Foreign Account Tax Compliance Act/Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit) verpflichtet die US-Finanzbehörde alle Banken dazu, die für eine ordnungsgemäße Besteuerung erforderlichen Informationen den Finanzbehörde zur Verfügung zu stellen. Ab 2014 sind auch ausländische Finanzdienstleister zum Informationsaustausch hiernach verpflichtet. Deutschland hat ein analoges Abkommen mit den USA hierzu im Jahre 2013 abgeschlossen. Neben dem automatischen Datenaustausch, bestehen umfassende Neuregelungen zum Austausch von Informationen aufgrund einer konkreten Nachfrage einer nationalen Finanzbehörde (EU-Amtshilferichtlinie/Amtshilfeersuchen). Unzulässig bleiben weiterhin unbegründete Anfragen (Fishing Expeditions). Für den Datenaustausch der Zukunft erscheint alles geregelt.

Streitig und teilweise rein technische Umsetzungsprobleme bereitet der Datenaustausch für Daten aus der Vergangenheit. Teilweise ist dieser längst erfolgt, konnte jedoch bis dato noch nicht vollständig ausgewertet werden. Hinzu kommt der zeitliche Aufwand zur Auswertung übermittelter oder angekaufter Daten (CD). Per Saldo ist es eine Frage der Zeit, bis „alles auf dem Tisch“ ist. Das „Vehikel“ der strafbefreienden Selbstanzeige verliert für den Gesetzgeber an Charme, wenn er über kurz oder lang ohnehin an die gewünschten Informationen zur Sicherstellung einer Besteuerung kommt. Insoweit sind Betroffene gut beraten, hier nicht länger beim Thema „strafbefreiende Selbstanzeige“ zu warten. Demzufolge steigt auch aktuell die Zahl der Selbstanzeigen, denn am Ende kostet die Zeche immer erheblich mehr als sie einbrachte oder bei einer von Anfang an ordnungsgemäß durchgeführten Besteuerung gekostet hätte. Steuernachforderungen, eine Verzinsen von 6 % p.a., ein Strafgeld und ggf. der Makel des Vorbestraftseins sind ein zu hoher Preis zum „Steuern sparen“.

Ab 1.1.2015 gelten neue – verschärfte Regeln – für die „strafbefreiende Selbstanzeige“ die den Gang in die Steuerehrlichkeit deutlich verteuern.

19.9.2014

Dieter P. Gonze, Steuerberater