Unternehmer, die ihr Unternehmen in Form eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft betreiben sind grundsätzlich nicht zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtet. Erfahrungsgemäß kämpfen diese bis zuletzt und das haftende Vermögen umfasst nicht nur das bilanzierte Betriebsvermögen, sondern auch das gesamte Privatvermögen
Kapitalgesellschaften, wie beispielsweise GmbHs oder AGs, haften ausschließlich mit ihrem Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG).
Die Geschäftsführung muss die strengen Kapitalerhaltungsvorschriften des GmbH-Gesetzes beachten. Hierzu gehören die Vorschriften zur Erhaltung des Stammkapitals gemäß § 43 Abs. 3, § 30 GmbHG, zur Kreditgewährung aus Gesellschaftsvermögen gemäß § 43a GmbHG und zum Verstoß gegen das Kapital Rückzahlungsverbot.
Wird eine Kapitalgesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet, muss die Geschäftsführung unverzüglich, jedoch spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen (§15a InsO).
Den Geschäftsführer der GmbH treffen hierbei besondere persönliche Haftungsrisiken.
Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers kommt dann in Frage, wenn dieser seine Sorgfaltspflichten verletzt hat. Bei mehreren Geschäftsführern haften diese nach § 43 Abs. 2 GmbHG solidarisch.
Der Geschäftsführer einer GmbH hat bei Ausübung seiner Tätigkeit die im Verkehr angemessene Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden. Der Geschäftsführer haftet gegenüber Dritten wie gegenüber den Gesellschaftern aus Pflichtverletzungen. Die den Geschäftsführer bindenden Vorschriften gelten auch für seinen Stellvertreter gem. § 44 GmbHG. Die Rechtsprechung der vergangenen Jahre lässt eindeutig Tendenzen zur steigenden persönlichen Haftungsinanspruchnahme des Geschäftsführers bei groben Pflichtverletzungen erkennen.
Die Nachweispflicht einer ordentlichen – im Verkehr üblichen und im Umfang angemessenen – Geschäftsführung trifft in erster Linie den Geschäftsführer selbst.
Kritische Bereiche:
· Haftung in der Gründungsphase bis zur Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister gem. § 11 Abs. 2 GmbHG (Tipp: Erwerb einer bestehenden Vorratsgesellschaft).
· Vernachlässigung der Buchführungspflichten (auch bei Einstellung eines Buchhalters oder Vergabe der Buchhaltung trifft den Geschäftsführer die Überwachungspflicht hierzu)
· Nicht rechtzeitige Aufstellung des Jahresabschlusses und Einberufung der Gesellschafterversammlung (vergl. § 264 Abs. 1 HGB, Satzung der Gesellschaft)
· Mangelhafte Bonitätsprüfungen bei Kunden und Lieferanten (Schwindelfirmen)
· Haftung für Steuerschulden, insbesondere Lohn- und Umsatzsteuer und Sozialversicherungsbeiträge (§ 69 AO, § 286a StGB) bei grobfahrlässiger Pflichtverletzung. (Beispiele: Lieferanten werden zum Erhalt von Waren und Leistungen bevorzugt befriedigt, während die Verbindlichkeiten gegenüber den Steuer- und Sozialabgaben auflaufen oder Nettolöhne ausgezahlt werden aber die Lohnsteuer und Sozialversicherung nicht abgeführt wird.)
· Unternehmen in der Krise: Verkennen einer bestehenden oder drohenden Zahlungsunfähigkeit / Überschuldung in der Unternehmenskrise (§ 64 S. 1 GmbHG)
Hinweis: Bei Zuwiderhandlung droht Gefängnisstrafe gem. § 84 GmbHG
· Missachtung der Insolvenzantragspflichten gem. § 15a InsO (Link: IHK Frankfurt am Main)
· Haftung wegen unwahrer Angaben (§ 82 GmbHG)
· Erhaltung des Stammkapitals (§ 43 Abs. 3, § 30 GmbHG) Kreditgewährung aus Gesellschaftsvermögen (§ 43a GmbHG), Verstoß gegen das Kapital Rückzahlungsverbot
Der Geschäftsführer unterzeichnet den Jahresabschluss und bestätigt damit seine Verantwortlichkeit und die Richtigkeit des Abschlusses.
Dieter P Gonze
Steuerberater
12.5.2017