Kindertageseinrichtungen als gemeinnütziger Verein

Kindertageseinrichtungen wie Kindergrippen, Kindergärten, Kinderhorts etc. werden häufig in der Rechtsform als Verein betrieben. Die Anerkennung als gemeinnütziger Verein erfolgt regelmäßig gem. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO = Förderung der Jugendhilfe und gem. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO = Förderung der Erziehung.

Der Jahresabschluss und das gesamte Rechnungswesen wird demgemäß nach den Aufzeichnungs- und Gliederungsvorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts geführt.

Besondere Schwierigkeiten in der Praxis bereiten oft die erforderlichen Betriebskostennachweise und Mittelverwendungsnachweise für oder zur Erlangung städtischer (Gemeinde) Zuschüsse.

Die gesetzlichen Grundlagen und Abrechnungsmodalitäten sind leider nicht bundeseinheitlich, sondern länderspezifisch und teilweise gemeindespezifisch gelöst.

Hier ein Link zur Bundesarbeitsgemeinschaft Elterninitiativen e.V. mit einer Übersicht zu den unterschiedlichen Regelungen der einzelnen Bundesländer.

Die Gonze & Schüttler AG betreut eine Vielzahl solcher Einrichtungen in ihren steuerlichen und abrechnungstechnischen Angelegenheiten.

Bei Fragen, sprechen Sie mit uns oder mailen Sie an verein@steuer-gonze.de

15.4.2015

Dieter P. Gonze
Steuerberater