Kirchliche Zwecke (§ 54 AO)

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Eine Körperschaft verfolgt kirchliche Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts zu fördern. Die Kirche muss demgemäß als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt sein.

Bei Religionsgemeinschaften, die nicht Körperschaft des öffentlichen Rechts sind, kann wegen der Förderung der Religion eine Anerkennung als gemeinnützige Körperschaft in Betracht kommen.

Bei einer Förderung von Religionsgemeinschaften die nicht als Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts gelten, ist eine Anerkennung nach § 54 nicht möglich. Jedoch kann eine Anerkennung wegen der Förderung der Religion im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO für „Gemeinnützige Zwecke“ in Frage kommen.

Zu den kirchlichen Zwecken gehören:

  • die Errichtung, Ausschmückung und Unterhaltung von Gotteshäusern und kirchlichen Gemeindehäusern,
  • die Abhaltung von Gottesdiensten
  • die Ausbildung von Geistlichen
  • die Erteilung von Religionsunterricht
  • die Beerdigung und Pflege des Andenkens von Toten
  • die Verwaltung des Kirchenvermögens
  • die Besoldung der Geistlichen, Kirchenbeamten und Kirchendiener, sowie die  Alters- und Behindertenversorgung für diese Personen und die Versorgung ihrer Witwen und Waisen.

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