Kontrollmitteilungen der Finanzbehörden und anderer EU-Länder

Kontrollmitteilungen an die für die Besteuerung der Bürger zuständigen Stellen werden einmal auf Grund bestehender, gesetzlich geregelter Automatismen erstellt oder im Einzelfall aufgrund individueller Erkenntnisse übermittelt. Ziel ist die Sicherstellung einer gleichmäßigen Besteuerung.

  • Zulässige Kontenabrufverfahren gem. §§ 93, 93b der Abgabenordnung

Mit Einführung der Neuregelungen zur Besteuerung der Zins- und Dividendeneinkünfte und der so genannten Abgeltungssteuer, wurden die Vorschriften des §§ 93 Abs. 6 +7 und 93b angepasst.

  • Jahresbescheinigungen über Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne

Erstmals für das Jahr 2004 haben Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute Jahresbescheinigungen nach amtlichen Vordruck zu erstellen, welche die für die Besteuerung erheblichen Angaben enthalten.

  • Rentenbezugsmitteilung

Erstmals für das Steuerjahr 2005 sind die Rentenversicherer und Lebensversicherungsunternehmen verpflichtet an eine zentrale Stelle die Daten der Rentenbezüge zur Weiterleitung an die Finanzverwaltung zu melden.

  • Rechnungsprüfung / Schwarzarbeit

Mit Überprüfungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit wurde der Zoll beauftragt. Er darf Rechnungen / Belege der Bürger prüfen und zu Kontrollzwecken auch Grundstücke von Privatpersonen betreten.

  • Auslandsanfragen / Auslandsauskünfte

Soweit nicht bilaterale Vereinbarungen zur automatischen Datenübermittlung bestehen, gilt für die EU-Länder die auch vom BMF (Bundesfinanzministerium) erkannte Regelung, dass ein Mitgliedsstaat der EU einem anderen Mitgliedsstaat Auskünfte erteilen soll, wenn die Vermutung besteht, dass ohne diese Auskunft eine nicht gerechtfertigte Steuerersparnis gewährt werden könnte. Auf die Höhe der tatsächlichen Steuerersparnis (Steuerverkürzung) kommt es hierbei nicht an.

(Vergl. BMF Schreiben vom 1. 8.2006 IV B 1 – S 1300 – 38/06, BFH v. 15. 2.2006 –I B 87/05,

§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EGAHiG i.V. m. Art. 4 Abs. 1a der Richtlinie 77/799/EWG)

Individuelle Erkenntnisse, die zu Kontrollmitteilungen führen, erlangt die Finanzverwaltung aufgrund von Erkenntnissen aus Betriebsprüfungen anderer Betriebe (Belegprüfung) oder aufgrund konkreter Anzeigen Dritter Personen. Die Finanzverwaltung geht hierbei auch jeder anonymen Anzeige nach. Natürlich werden im Rahmen von Betriebsprüfungen gezielt nach Auffälligkeiten von Belegen und Zahlungsvorgängen gesucht. Gerade Zahlungen, Abrechnungen, Barquittungen von Subunternehmern oder Kleinstgewerbetreibenden etc. werden hier geprüft und in der Summe ggf. per Kontrollmitteilung an das für die Besteuerung des Zahlungsempfängers zuständigen Finanzamtes übermittelt. Der zuständige Sachbearbeiter kann aufgrund der Kontrollmitteilung zunächst abschlägig prüfen, ob die Einkünfte beim Zahlungsempfänger erklärt wurden oder nicht. Im Zweifel wird er dann eine Anfrage beim Steuerpflichtigen stellen oder bei ausreichendem Tatverdacht die Angelegenheit an die Strafsachenstelle weitergeben.