Kürzung des Vorwegabzugs zu den Vorsorgeaufwendungen bei einem GmbH-Gesellschafter / Geschäftsführer

Der Bundesfinanzhof entschied mit Urteil vom 23.02.2005 unter XI R 29/03, dass der Vorweg-Abzug nach § 10 Abs. 3 EStG auch dann nicht zu kürzen ist, wenn eine GmbH ihren beiden, zu gleichen Teilen beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern jeweils die gleiche Altersversorgung zugesagt hat. Beiden Geschäftsführern steht in diesem Fall der Vorwegabzug ungekürzt zu.

Der BFH hat damit auch in diesem Fall gegen die Auffassung der Finanzverwaltung entschieden. Die Finanzverwaltung unterließ nach neuer Rechtsauffassung bislang nur beim Alleingesellschafter die Kürzung des Vorweg-Abzugs. Das Urteil vom 23.02.2005 ist amtlich noch nicht veröffentlicht. Die Finanzverwaltung hat damit über die allgemeine Anwendung des Urteils über den entschiedenen Einzelfall hinaus noch nicht entschieden. Aus diesem Grunde sind alle ergangenen und noch nicht bestandskräftigen Bescheide zu prüfen und ggf. Einspruch einzulegen.  Es ist die analoge Anwendung des angeführten BFH-Urteils zu beantragen.