Eine kurzfristige Beschäftigung im lohnsteuerrechtlichen Sinne liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, die Dauer der Beschäftigung nicht mehr als 18 zusammenhängende Arbeitstage beträgt und
- der überdurchschnittliche Arbeitslohn je Arbeitstag 150 € (bis 2022: 120 €) nicht übersteigt oder
- die Beschäftigung des Arbeitnehmers zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt notwendig wird.
Bei der kurzfristigen Beschäftigung wird besonders die Berufsmäßigkeit geprüft. Die Beschäftigung muss also eine untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung haben.
Aus diesem Grund kommt die kurzfristige Beschäftigung für folgende Arbeitnehmer/innen in keinem Fall in Frage: (nicht abschließende Aufzählung)
- Bezieher von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe
- Arbeitssuchende ohne Leistungsbezug
- Eltern während der Elternzeit
- Bezieher von Sozialhilfe
- Schüler vor Beginn der Ausbildung
Die Befristung muss von vorn herein schriftlich vereinbart werden und der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin muss vorherige kurzfristige Beschäftigungen des laufenden Jahres immer angeben, um die Zeitgrenzen zu prüfen.
Die kurzfristige Beschäftigung darf höchstens 70 Arbeitstage (wenn nicht durchgehend gearbeitet wird) oder höchstens zusammenhängend drei Monate jährlich betragen.
Die kurzfristige Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei, allerdings hat der Arbeitgeber die Umlagen (Insolvenzgeldumlage, die Umlage für Mutterschaft und ggf. die Umlage für Krankheit, bei einer Beschäftigung über 28 Tage hinaus) für den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin zu zahlen.
Weitere Beschäftigungsverhältnisse zur gleichen Zeit sind immer vom Arbeitgeber zu erfragen, genau wie die vorangegangenen kurzfristigen Beschäftigungen.
Eine Versteuerung nach Lohnsteuerklasse ist möglich. Alternativ kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach § 40 a (1) S. 2 EStG mit 25% erheben, wenn der Stundenlohn maximal 15 € beträgt und der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin nicht mehr als 18 Tage zusammenhängend arbeitet.
aktualisiert: Februar 2023