Luftverkehrsteuer (LuftVStG)

Mit Wirkung ab 1. 1.2011 wird für gewerbliche In- und Auslands-Passagierflüge die Luftverkehrssteuer nach dem Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG)  erhoben.

Gegenstand der Besteuerung / Tatbestandverwirklichung

Der Luftverkehrsteuer unterliegt der Rechtsvorgang, der zum Abflug eines Fluggastes von einem inländischen Flugplatz mit einem motorisierten Verkehrsmittel durch ein Luftfahrtunternehmen zu einem Zielflugplatz berechtigt (§ 1 LuftVStG).

Die Steuer entsteht mit dem Abflug des Fluggastes von einem inländischen Flugplatz zum Zielflugplatz (§ 4 LuftVStG).

Steuerbehörde

Für die Durchführung der Besteuerung sachlich zuständig ist das Hauptzollamt von dessen Bezirk der Unternehmer sein Luftfahrtunternehmen betreibt. Wurde ein steuerlicher Beauftragter benannt, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der steuerliche Beauftragte seinen Sitz hat (§ 3 LuftVStG).

Steuerschuldner / Registrierung / Sicherheiten (§§ 6, 7, 9 LuftVStG)

Steuerschuldner ist das Luftverkehrsunternehmen, welches den Abflug durchführt. Das Luftverkehrsunternehmen hat sich spätestens drei Wochen vor Durchführung des Abfluges beim zuständigen Hauptzollamt registrieren zu lassen (Abw. Ausnahmeregelung für 2011 bei Gesetzeseinführung). Das Hauptzollamt kann bei Anzeichen einer Steuergefährdung vom Luftverkehrsunternehmen Sicherheiten verlangen.

Ausnahmetatbestände und Steuerbefreiungen  

Gem. § 5 LuftVStG folgende Vorgänge von der Luftverkehrsteuer befreit:

  1. Fluggäste unter 2 Jahren ohne Anspruch auf eigenen Sitzplatz
  2. Die Mitglieder der Flugbesatzung
  3. Fluggäste, soweit der Flug militärischen oder hoheitlichen Zwecken dient
  4. Erneuter inländischer Abflug nach Abbruch des ursprünglichen Fluges
  5. Abflüge von Fluggästen, die ihren Hauptwohnsitz auf einer inländischen Insel haben.
  6. Abflüge von Fluggästen, die der medizinischen Versorgung von Inselbewohnern dienen
  7. Weitere Ausnahmetatbestände für Nordseeinseln nach dem Gesetzeswortlaut des § 5 LuftVStG
  8. Abflüge von Fluggästen, die ausschließlich medizinischen Zwecken dienen.
  9. Abflüge von Kleinflugzeugen mit einem maximalen Startgewicht bis zu 2.000 Kilogramm oder in Drehflüglern mit einem maximalen Startgewicht bis zu 2.500 Kilogramm bei Rundflügen;

Seit 2013 senkt das Bundesministerium der Finanzen jeweils mit Wirkung zu Beginn eines Kalenderjahres prozentual die Steuersätze ab.

Höhe der Steuer ab 2018 (§ 1 LuftVStAbsenkV 2018):

7,46 € für Flüge in ein Land der Anlage 1 des Gesetzes, vor allem für Inlandsflüge, Flüge in Europa sowie u.a. nach Marokko, in die Türkei, nach Tunesien, nach Zypern und nach Russland.

23,31 € für Flüge in ein Land der Anlage 2 des Gesetzes, vor allem in den Nahen und Mittleren Osten, etwa nach Ägypten, Israel, Saudi-Arabien, in die Vereinigten Arabischen Emirate und in einige afrikanische Staaten.

41,97 € für Flüge in andere Länder, vor allem in die USA, nach Kanada, Australien, Neuseeland, China.

Steueranmeldung und Fälligkeit

Die Steueranmeldung hat nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck monatlich bis zum Ablauf des 10. des Folgemonats zu erfolgen. Für die Steuer des Monats Dezember sind zwei Anmeldungen abzugeben. Für den Zeitraum vom 1. bis. 18.12. eine Steueranmeldung mit Abgabefrist bis zum 22.12. und für den Zeitraum vom 19.12. bis 31.12. eine Steueranmeldung mit Abgabefrist bis zum 10. 1. des Folgejahres (vergl. § 12 LuftVStG).

Steuerlicher Beauftragter

Gem. § 8 LuftVStG kann das Luftfahrtunternehmen zur Erledigung seiner steuerlichen Dinge nach dem Luftverkehrsteuergesetz einen steuerlichen Beauftragten benennen. Die Tätigkeit des steuerlichen Beauftragten bedarf der Erlaubnis durch das zuständige Hauptzollamt. Nach § 6 LuftVStG haftet das Luftverkehrsunternehmen und der steuerliche Beauftragte als Gesamtschuldner.

Aufzeichnungspflichten gem. § 13 LuftVStG

(1) Das Luftverkehrsunternehmen ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer, der Grundlagen ihrer Berechnung und zur Prüfung der Voraussetzungen der Steuerbefreiungen gemäß § 5 LuftVStG Aufzeichnungen gemäß Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 LuftVStG zu führen. Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist, die Grundlagen für die Besteuerung festzustellen. Soweit ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 7 Absatz 2 Satz 3 und 4 LuftVStG benannt ist, hat das Luftverkehrsunternehmen diesem die Aufzeichnungen nach Satz 1 monatlich für den vorangegangenen Kalendermonat zu übermitteln. Der steuerliche Beauftragte hat die Aufzeichnungen zu Prüfungszwecken bereit zu halten.

(2) Aus den Aufzeichnungen müssen mindestens folgende Angaben ersichtlich sein:

  1. die Anzahl der von einem inländischen Startort abfliegenden Fluggäste je Flugzeug oder Drehflügler,
  2. der Startort, von dem der Abflug erfolgt, und der Zielort des Flugzeugs oder Drehflüglers,
  3. der Zeitpunkt des Abflugs von einem inländischen Startort.

Das Hauptzollamt kann weitere Aufzeichnungen verlangen oder besondere Anordnungen zu den Aufzeichnungen treffen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich scheint.

Hinweis:

Die Gonze & Schüttler AG  als Steuerberatungsgesellschaft gibt auf Anfrage gerne ein Angebot zur Erbringung der Leistungen als Steuerlicher Beauftragter im Sinne von § 8 des Luftverkehrssteuergesetzes ab. Aufgrund unserer Standortnähe zu den Flughäfen Frankfurt am Main und Leipzig und der Mehrsprachigkeit unserer Kanzlei können wir hier orts- und unternehmensnah leisten.