Mehrwertsteuersenkung auf Gas- und Fernwärmelieferungen und Inflationsprämie

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Durch die Inflation – dem schnellen Anstieg der Preise innerhalb eines Jahres – wird es für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen immer schwieriger den Bedarf des täglichen Lebens zu finanzieren und insbesondere wegen der steigenden Energiepreise geraten sie immer öfter in finanzielle Engpässe: Deshalb soll vom 1.10.2022 bis 31.3.2024 die Umsatzsteuer auf Gaslieferungen und die Lieferung von Fernwärme statt 19 % nur 7 % betragen. Lieferunternehmen und Versorger sollen die Senkung des Mehrwertsteuersatzes vollständig an die Verbraucherinnen und Verbraucher weitergeben, um diese von den hohen Energiekosten zu entlasten.

Zudem wird die Zahlung einer Inflationsprämie ähnlich ausgestaltet wie die CORONA Prämie ermöglicht. Zusätzlich zum Arbeitslohn geleistete Zahlungen des Arbeitgebers zum Ausgleich der hohen Inflation werden bis zu einer Höhe von 3.000 € von der Steuer- und Sozialabgabenpflicht freigestellt. Sie werden beim Bezug von Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch II nicht als Einkommen bewertet. Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet und gilt vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes (voraussichtlich) vom 1.10.2022 bis zum 31.12.2024. Die Regelung sieht vor, dass Mitarbeitenden ein steuer- und abgabefreier Betrag von bis zu 3.000 € – zusätzlich – gewährt werden kann. Die Mitarbeitenden können daher von der Zahlung als „Brutto für Netto“ profitieren, wenn Unternehmen die Prämie auszahlen. Die Abgabe- und Steuerfreiheit dient als Motivation, um die Unternehmen auch zur Auszahlung der Prämie zu motivieren. Der Arbeitgeber spart den Arbeitgeberanteil auf diese zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährten Zahlungen. Grundsätzlich kann jeder Beschäftigte die Sonderzahlung erhalten. Aber: Jeder Arbeitgeber entscheidet selbst, ob eine Auszahlung möglich ist. Aufgrund der Inflation, die manche Branchen stark und andere weniger stark belastet, werden aber nicht alle Arbeitgebenden in der Lage sein, die Zahlung leisten zu können.

Je geringer das Einkommen desto höher ist aber der Vorteil auch kleiner Zahlungen vor allem für Geringverdiener. Hier wird dann nicht gleich ein Großteil der Zahlung von Steuern und Abgaben aufgrund des ansteigenden Einkommensteuertarifs wieder weggefressen. Auch wer auf eine einkommensabhängige Unterstützungsleistung des Staates angewiesen ist, muss mit keinen Abstrichen rechnen. Die Prämienzahlung soll nicht angerechnet werden. Wichtig: Die Sonderzahlung kann nicht – etwa als eine Art Sonderprämie – eingefordert werden. Die Idee basiert auf Freiwilligkeit; Arbeitgeber sind nicht verpflichtet eine Zahlung zu leisten. Sollte eine Inflationsprämie ausgezahlt werden, sind Unternehmen nicht verpflichtet, den vollen Betrag in Höhe von 3.000 € zu gewähren. Die Inflationsprämie kann bis zum 31. Dezember 2024 ausgezahlt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die Zahlung abgabe- und steuerfrei. Die Unternehmen können damit planen und haben auch volle Flexibilität bei der Durchführung als Einmalzahlung oder bis Ende 2024 als wiederkehrende mehrmals durchzuführende Zahlung. Die Sonderzahlung muss auf der Lohnabrechnung unbedingt besonders kenntlich gemacht werden, damit diese korrekt als steuerfreie Prämienzahlung erfolgen kann. Ob der Gesamtbetrag in Höhe von 3.000 € auf einen Schlag an Arbeitnehmer überwiesen wird oder ob die Summe in kleineren Teilbeträgen kommt, ist den Arbeitgebern selbst überlassen.

Tipp: Die Prämie in Höhe von 3.000 € ist grundsätzlich für jedes Arbeitsverhältnis gültig. Das heißt für Beschäftigte in mehreren Arbeitsverhältnissen, dass diese theoretisch von jedem Arbeitgeber eine Inflationsprämie erhalten können.

14.10.2022

Stefan A. Lorenz
Wirtschaftsprüfer

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