Mildtätige Zwecke (§ 53 AO)

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Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist hilfsbedürftige Personen selbstlos zu unterstützen.

Hilfsbedürftige Personen:

  • Personen die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
  • Bei Personen die das 75. Lebensjahr vollendet haben, kann körperliche Hilfsbedürftigkeit ohne weitere Nachprüfung unterstellt werden.
  • Personen deren Bezüge (wirtschaftlich Bedürftige) nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne von  § 28 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches. Die Regelsätze werden durch die jeweiligen Landesregierungen festgesetzt.

Sonderregelungen hierzu:

  • Bei Alleinstehenden oder dem Haushaltsvorstand gilt der Fünffache Sozialhilfesatz
  • Bei Personen deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geführt hat, dürfen die Bezüge oder das Vermögen auch die Grenzwerte übersteigen.
  • Weitere Ausnahmen gem. § 53 AO.

Bezüge: Unter „Bezüge“ zählen nicht die Leistungen aus der Sozialhilfe, aber sonst alle Zahlungen die der bedürftigen Person zur Deckung ihres Lebensbedarfes zur Verfügung stehen.

  • Vermögen:

Die unterstützten Personen dürfen über kein Vermögen verfügen, dass ausreicht – bei Verwertung – deren Lebenssituation nachhaltig zu verbessern.

Werden durch steuerbegünstigte Körperschaften Leistungen an wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen erbracht, muss diese an Hand von Unterlagen nachweisen können, dass die Einkünfte/Bezüge und das Vermögen der unterstützten Person die Grenzen des § 53 Nr. 2 AO nicht überschreiten. Hierzu ist eine Berechnung der Einkünfte/Bezüge durchzuführen.

Alle Links, Infos und Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Bei Erstellung der Texte haben wir uns bemüht, eine auch für Nichtsteuerfachleute verständliche Ausdrucksweise zu wählen. Dies geht teilweise zu Lasten einer am Gesetzeswortlaut orientierten Präzision. Für die Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei Gewähr übernommen werden. Bitte sprechen Sie über Konkretes mit dem Berater Ihres Vertrauens oder gerne auch mit uns.