Prozesskostenhilfe

image_print

Anspruch auf Prozesskostenhilfe, kurz PKH, besteht für Bürger die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage sind einen Prozess – mit nicht nur geringer Aussicht auf Erfolg – zu führen. Die Voraussetzungen und sonstigen Regelungen sind in den Vorschriften der §§ 114 ff ZPO (Zivilprozessordnung) gelegt. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist entsprechend der amtlichen Vordrucke und Erläuterungen hierzu, bei dem Gericht an dem der Prozess geführt werden soll, zu stellen (§ 117 ZPO). Neben der Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und den erforderlichen Nachweisen hierzu ist das Streitverhältnis ausführlich und vollständig darzustellen. Das Gericht muss an Hand dieser Unterlagen in die Lage versetzt werden die Erfolgsaussichten zu prüfen. Vor der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wird dem Prozessgegner Gelegenheit zur Stellungnahme zum Prozesskostenhilfeantrag gegeben.

Die gewährte Prozesskostenhilfe deckt die Gerichtskosten und die notwendige anwaltliche Vertretung (Finanzgericht: u.a. Steuerberater) ab, jedoch nicht die Kosten der Gegenseite, wenn die Klage zu keinem Erfolg führt.

Neben der staatlichen Prozesskostenhilfe gibt es auch private Anbieter die bereit sind Erfolg versprechende Prozesse zu finanzieren.

Link: Allgemeine Informationen des Justizministeriums Niedersachsen zum Thema

Alle Links, Infos und Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Bei Erstellung der Texte haben wir uns bemüht, eine auch für Nichtsteuerfachleute verständliche Ausdrucksweise zu wählen. Dies geht teilweise zu Lasten einer am Gesetzeswortlaut orientierten Präzision. Für die Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei Gewähr übernommen werden. Bitte sprechen Sie über Konkretes mit dem Berater Ihres Vertrauens oder gerne auch mit uns.