Scheidungskosten/steuerliche Folgen der Ehescheidung

Die steuerlichen Folgen, Probleme und Fragen im Rahmen einer Ehescheidung sind vielschichtig und begleiten die Betroffenen vom Zeitpunkt der häuslichen Trennung bis zum Vollzug der getroffenen Scheidungsfolgevereinbarungen.

Die frühzeitige Einbindung eines steuerlichen Beraters zur Gestaltung der Gütertrennungsvereinbarungen und Scheidungsfolgeregelungen neben dem obligatorischen Rechtsanwalt ist je nach der Vermögenslage dringend angeraten. Die drei regelmäßig zu Streit zwischen Parteien führenden Bereiche VermögensauseinandersetzungVersorgungsausgleich und nachehelicher Unterhalt können im Einzelfall – steuerlich betrachtet – derart unvorteilhaft im Wege der ehelichen Auseinandersetzung geregelt werden, dass am Ende für beide Parteien deutlich weniger übrig bleibt als bei einer steueroptimierten Lösung. Hierbei stellen die rechtzeitige Umstellung der Steuerklasse von der Kombination 3/5 auf 4/4 oder später 1/1 und die Prüfung inwieweit sich das sogenannte „Realsplitting“ lohnt, noch die kleineren Probleme dar.

Im Rahmen der Aufteilung oder des Verkaufs von Immobilienbesitz gilt es, Übertragungsvorgänge hinsichtlich ihrer steuerlichen Wirkung auf Abschreibungen, Finanzierungsregelungen und etwaigen zu realisierenden Veräußerungsgewinnen (angedachter Verkauf / neue 10-Jahresfrist!)  zu beurteilen und Gestaltungsmöglichkeiten zu nutzen. Das Gleiche gilt für den Versorgungsausgleich soweit sich dieser nicht nur auf die Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung beschränkt.

Mit Urteil vom 11.11.2015 hat das Finanzgericht Münster lt. Pressemitteilung Nr. 13 vom 15.12.2015 entschieden (FG Münster 7 K 453/15 E), dass Ausgleichszahlungen an den geschiedenen Ehegatten im Rahmen des Versorgungsausgleich Werbungskosten bei den Einkünften aus Arbeitslohn darstellen können. Hierbei ging es um die Ausgleichszahlung für eine betriebliche Altersversorgung des Klägers die er an seine geschiedene Ehefrau geleistet hat. Durch die Ausgleichszahlung hat der Kläger weiter einen ungeschmälerten Anspruch auf seine betriebliche Altersvorsorge die im Rahmen der Einkünfte aus Arbeitslohn (§ 19 EStG) als Versorgungsbezüge der Einkommensbesteuerung unterliegen. Folgerichtig, stellen die hierfür aufgebrachten Mittel in Form der Ausgleichszahlung Werbungskosten dar. Der Bundesfinanzhof teilt diese – für den Betroffenen günstige –  Rechtsauffassung in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht. Nach der Neuregelung des § 10 Abs. 1a Nr. EStG sind Ausgleichszahlungen des Ehegatten zum Verzicht auf einen Versorgungsausgleich als Sonderausgaben abzugsfähig, soweit der Ehegatte diese zeitgleich als Einnahmen versteuert und er dieser Regelung zustimmt (analog zum Realsplitting gem. Anlage U). Diese Variante bietet jedoch nur einen finanziellen Ausgleich in Höhe der unterschiedlichen Einkommensteuerbelastung (Grenzsteuersatz) der Ehegatten. Soweit der Empfänger der Ausgleichszahlung nicht oder nur im geringen Umfang berufstätig ist, wird per Saldo in jedem Falle eine Steuervergünstigung realisiert.

Anders ist der Fall gelagert, wenn ein Beamter eine Auffüllungszahlung in seine Pension gem. § 58 BeamtVG leistet. In diesem Fall erfolgt die Zahlung an seinen Arbeitgeber zur Erhöhung der Versorgungsbezüge. Diese Zahlung ist im Jahr der Zahlung als Werbungskosten zu den Einkünften gem. § 19 EStG abzugsfähig (Mitteilung des BMF an eine WISO Anfrage, siehe Heft 06/2016 SSP).

Zur Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Scheidungskosten (Rechtsanwalt, Amtsgericht u.a.) im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen ist es in den vergangenen Jahren zu erheblichen Veränderungen und unterschiedlichen Rechtsauffassungen zwischen Finanzverwaltung und den Finanzgerichten gekommen.

Seit 2013 lautet die geänderte Gesetzesvorschrift (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG) „Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können“. Nach anfänglichen Irritationen in Form von Streitigkeiten zwischen der Finanzverwaltung und den Finanzgerichten hat auch der Bundesfinanzhof die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass Scheidungskosten aufgrund dieser Gesetzesänderung grundsätzlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind (BFH 18.5.2017 VI R 9/16).

Nicht unbeachtet sollten bei Streitigkeiten über oder Problemen mit dem Ausgleich von Steuerschulden oder sonstigen Problemen im Rahmen der Steuerveranlagung die Fragen nach der Veranlagungsart und einer etwaigen Aufteilung des Ehegattensteuerbescheides sein (Abrechnungsbescheid, Aufteilungsbescheid).

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17.8.2017

Dieter P. Gonze, Steuerberater