Schulgeldzahlungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG) als Sonderausgaben

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Schulgeldzahlungen für die Unterrichtung von Kindern an Privatschulen können im Rahmen der gesetzlichen Regelungen als Sonderausgaben steuermindernd berücksichtigt werden. Anspruchsvoraussetzungen sind:

  1. Für das Kind besteht Anspruch auf Kindergeld.
  2. Die Schule befindet sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des erweiterten EWR Raums (Schweiz, Island, Liechtenstein, Norwegen)
  3. Die Schule führt zu einem von dem zuständigen inländischen Ministerium eines Landes, von der Kultusministerkonferenz der Länder (KMK) anerkannten allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss.

Damit fallen unter die Förderung auch berufsbildende Ergänzungsschulen oder solche Einrichtungen die auf einen Beruf oder einen allgemeinbildenden Abschluss vorbereiten. Dies sind praktisch alle Schulen die nach einem staatlich genehmigten oder beaufsichtigten Lehrplan ausbilden. Hierzu gehören auch die Volkshochschulen und Einrichtungen der Weiterbildung in Bezug auf die Kurse zur Vorbereitung auf die Prüfung für Nichtschüler zum Erwerb des Haupt- und Realschulabschlusses, des Fachabiturs und Abiturs. Ausgenommen sind jedoch berufsbildende Fachhochschulen und Hochschulen. Unter Schulgeld sind die reinen Unterrichts- / Schulgebühren zu verstehen. Aufwendungen für Verpflegung, Unterbringung (Internat) und Fahrtkosten sind nicht abzugsfähig. Als Sonderausgaben können 30 % des Entgelts maximal 5.000 € berücksichtigt werden. Beispiel: Gebühren der Privatschule monatlich 1.000 € = 12.000 € p.a. Steuerminderung = 30 % = 3.600 €. Bei einem Grenzsteuersatz von 40 %, beträgt die Steuerersparnis 1.440 €.

Problematisch ist die Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen bei Auslandsschulen außerhalb des EU/EWR (EWR: Schweiz, Island, Liechtenstein, Norwegen) Raums. Der Besuch einer deutschen Schule im Ausland steht jedoch dem Besuch einer inländischen Schule gleich. Aufwendungen für den Besuch einer Schule außerhalb des EU-Auslandes (Beispiel: Australien, USA etc.) können steuerlich berücksichtigt werden, soweit die Schule über eine formale Anerkennung durch die deutschen Behörden (KMK – Kultusministerkonferenz) verfügt. Dies sollte im Vorfeld geklärt werden. Der Höchstbetrag wird für jedes Kind, je Elternpaar nur einmal gewährt. Dies auch, wenn die Eltern nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Haben beide Elternteile Aufwendungen getragen, können diese je Elternteil nur bis max. 2.500 € berücksichtigt werden, es sei denn es wird einvernehmlich eine andere Aufteilung gewählt.

Als Nachweis dient eine Schulbescheinigung. Bei Auslandsschulen (außerhalb EU/EWR-Raum) zusätzlich der Nachweis über die Anerkennung durch die KMK. Die steuerlich abzugsfähigen und nichtabzugsfähigen Beträge (Bsp. Verpflegung) sollten getrennt ausgewiesen werden, um Rückfragen zu vermeiden.

Wichtig: Bei Aufwendungen die im Zusammenhang mit einer Berufsausbildung stehen, kann es sich auch um steuerlich zu berücksichtigende Werbungskosten handeln. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 9 Abs. 6 EStG die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für die berufliche Erstausbildung als Werbungkosten ausgeschlossen. Die Beschränkung greift jedoch nicht bei einem Berufsausbildungsarbeitsverhältnis. Hier handelt es sich bei den hierbei entstehenden Aufwendungen (Studiengebühren, Fachliteratur, Fahrtkosten) unstreitig um Werbungskosten die zur Erzielung von Einnahmen dienen. Unstreitig sind auch die Aufwendungen für eine weitere Berufsausbildung nach Abschluss der ersten Berufsausbildung. Hierzu gehört nach Auffassung des Bundesfinanzhofes auch das Masterstudium nach erfolgreichem Bachelorabschluss.

Unter Kindergeldaspekten wird dies zwar als einheitliche Berufsausbildung betrachtet, diese Betrachtung gilt jedoch nicht für den Werbungskostenabzug. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofes besteht ein „hinreichender Zusammenhang“ mit einer Erwerbstätigkeit praktisch bei jeder ernsthaften Berufsausbildung, die mit der Absicht aufgenommen wird, später auch diesen Beruf auszuüben. Es kommt hierbei auch nicht darauf an, ob der Beruf später im Inland ausgeübt wird oder ggf. steuerfrei Einkünfte im Ausland erzielt werden. Ob für Schulgeldzahlungen/Ausbildungskosten ein Sonderausgabenabzug oder eine Berücksichtigung als Werbungskosten in Frage kommt, bedarf einer sorgfältigen Einzelfallprüfung.

Stefan Lorenz, WP

08.08.2019

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