Sozialversicherungspflicht des GmbH-Geschäftsführers
Die Frage der Sozialversicherungspflicht vom im Unternehmen tätigen Gesellschafter oder auch mittelbar Beteiligten wurde in den früheren Jahren im Wesentlichen durch Abprüfung der Stellung des Betroffenen im Betrieb geklärt. Hierbei kam es darauf an, ob die Stellung des „Arbeitnehmers“ eher der eines Unternehmers entspricht oder ob es sich tatsächlich um einen typischen Arbeitnehmer handelt. Hier waren die Antworten auf Fragen nach dem Tragen des Unternehmerrisikos, der Entscheidung über die Arbeitszeit, den Arbeitsort, der Arbeitsmittel, der Gestaltung der Tätigkeit und nach einer beherrschenden Stellung im Unternehmen für eine etwaige Sozialversicherungspflicht entscheidend.
Aktuell stellen die Sozialgerichte vermehrt auf das Stimmrecht der GmbH-Beteiligung ab mit dem Blick darauf, ob der GmbH-Gesellschafter seinen Willen im Unternehmen kraft seiner Gesellschafterstellung durchsetzen kann. Dies ist bei einem Minderheitsgesellschafter auch dann nicht der Fall, wenn er zugleich Geschäftsführer ist. In aller Regel wird mindestens eine Beteiligung mit Sperrminorität von 50% gefordert. Minderheitsgesellschafter (unter 50%) können ihren Willen im Unternehmen nur durchsetzen, wenn dies durch die Satzung abweichend vom Geschäftsanteil bestimmt ist (vergl. BSG, Urteile v. 11.11.2015, B 12 R 2/14; B 12 KR13/14; B12 KR 10/14R).
Das Sozialgericht Reutlingen hat in seinem Urteil vom 28.6.2016, AZ S 8 R 1775/14 eine einfache gesellschaftsrechtliche Lösung aufgezeigt um eine Sozialversicherungsfreiheit bei einem Minderheitsgesellschafter anzunehmen. Lt. GmbH-Satzung wurde vereinbart, dass Änderungen des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags oder die Abberufung des Geschäftsführers einer Zustimmung des betroffenen Gesellschafter-Geschäftsführers bedürfen. Dies reichte dem Sozialgericht um von einer ausreichende Weisungsfreiheit und damit einer Sozialversicherungsfreiheit auszugehen.
Für die betroffenen, im Unternehmen tätigen GmbH-Gesellschafter stellt sich zunächst die Frage, ob eine Sozialversicherungspflicht erwünscht oder nicht erwünscht ist. Durch gezielte Stimmrechtsregelungen in der Satzung/dem Gesellschaftsvertrag kann dann dem Wunschziel hingewirkt werden.
In jedem Fall ist dann eine Statusanfrage beim Rentenversicherungsträger zu empfehlen. Das Formularwerk vermittelt hier bereits einen Eindruck zur Zielrichtung.
Link: Deutsche Rentenversicherung
Bei Streitigkeiten ist juristischer Rat vom Sozialversicherungsexperten / Rechtsanwalt gefragt. Die rechtliche Vertretung im Statusfeststellungsverfahren gehört nicht zu den Aufgaben eines Steuerberaters und ist rechtlich nicht möglich (Schreiben Bundessteuerberaterkammer/pdf). Soweit eine rechtliche Vertretung erforderlich erscheint, können wir auf Anfrage einen Rechtsanwalt mit Fachausrichtung Sozialversicherungsrecht benennen.
Dieter P. Gonze, Steuerberater
Stand: 11.1.2017