Steuerfalle: Zugewinngemeinschaft und Schenkungsteuer

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner einer Lebenspartnerschaft leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB), soweit nichts anderes vereinbart wurde. Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleibt jeder Ehegatte/Lebenspartner Alleineigentümer des Vermögens oder der Vermögensteile die er in die Ehe eingebracht hat, die er im Wege der Schenkung und die er während der Ehe auf seinen Namen erworben hat.

Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass das in der Ehe/Lebenspartnerschaft erworbene/geschaffene Vermögen grundsätzlich jedem Ehe-/Lebenspartner zufällt (§ 1363 Abs. 2 BGB). Miteigentümer werden die Ehe-/Lebenspartner nur wenn sie Vermögen, beispielsweise ein Einfamilienhaus, gemeinsam erwerben. Auch eine Schuldenhaftung des einen Ehe-/Lebenspartners tritt nicht automatisch ein. Im Streitfall muss jedoch ggf. jeder Ehegatte belegen, welches Eigentum ihm alleine zugeordnet werden kann (§ 739 ZPO, § 1362 BGB).

Über die Dauer der Ehe- / Lebenspartnerschaft gelten damit für Vermögensübertragungen in Form von Schenkungen die Regelungen des Schenkungssteuergesetzes und es kann nicht unterstellt werden, dass das an den Partner übertragene Vermögen sowieso diesem bereits zur Hälfte gehört.

Betrachten wir einen Beispielfall zur Veranschaulichung der Problematik.

Das Ehepaar Müller ist seit 25 Jahren verheiratet und hat im Laufe der Ehe ein nicht unbeträchtliches Vermögen erwirtschaftet. Herr Müller besitzt ein Ferienhaus am Bodensee das von ihm während der Ehe als Alleineigentümer erworben wurde und zwischenzeitlich auch vollständig bezahlt ist. Aufgrund des fortgeschrittenen Alters überträgt Herr Müller die Hälfte des Ferienhauses auf seine Ehefrau. Der Verkehrswert der Immobilie beträgt 450.000 €. Im Folgejahr verliert Herr Müller seinen Arbeitsplatz und erhält als Entschädigung eine Abfindung in Höhe von netto 500.000 €. Das Geld wird zur Sicherung der weiteren Versorgung auf ein Anlagekonto angelegt auf dem bisher bereits 200.000 € angelegt waren. Herr Müller, ändert das bisher auf ihn laufende Anlagekonto nun auf den Namen der Ehegatten, damit auch hier in Zukunft Klarheit herrscht. Steuerlich betrachtet erfolgten u.U. zwei Schenkungen an die Ehefrau. In Höhe von 225.000 € für das hälftige Ferienhaus und in Höhe von 350.000 € für die Übertragung des hälftigen Anlagekontos. Die Schenkungen in Höhe von 575.000 € werden durch das Schenkungs-/Erbschaftsteuergesetz erfasst. Hier gilt bei Schenkungen zwischen Ehegatten ein Freibetrag in Höhe von 500.000 € innerhalb eines 10-Jahres-Zeitraums. Auf den übersteigenden Betrag fällt, soweit keine anderen Vergünstigungen greifen eine Schenkungsteuer von 7 % = 5.250 € an. Die Eheleute Müller haben sich gedanklich mit dieser Problematik nicht beschäftigt.

Schenkungen zwischen Ehegatten können laufend, quasi unbemerkt, durch unterschiedlich hohe Einkünfte der Ehegatten und lfd. Vermögensübertragungen durch den höher oder allein verdienenden Ehegatten / Lebenspartner erfolgen. Schenkungen unter Ehegatten / Lebenspartner kommen alltäglich vor, ohne dass sich die Beteiligten über die rechtliche Einordnung der Vermögensübertragungen / Zuwendungen Gedanken machen. Ein gemeinsames Anlagekonto/Bankkonto, ein sogenanntes „Oder-Konto“ über das von jedem Ehegatten/Lebenspartner frei verfügt werden kann, lässt vermuten, dass das dort „geparkte“ Vermögen beiden Ehe-/Lebenspartnern zu gleichen Teilen zufällt (§ 430 BGB). Der Geldeingang auf dem Gemeinschaftskonto begründet zwar für sich betrachtet noch nicht einen Schenkungsvorgang (BFH v. 23.11.2011 Az. II R 33/10), aber hier liegt die Beweislast dann auch bei den Steuerpflichtigen. Schriftliche anderweite Vereinbarungen, am besten mit Unterschriftsbeglaubigung, sind hier hilfreich, um eine Schenkungsvermutung zu widerlegen. Nicht alle Zuwendungen unter Ehegatten sind steuerpflichtige Schenkungen einzuordnen. Ausgenommen sind hiervon die Geschäfte des täglichen Lebens einer Ehe / Partnerschaft (Alltagshandlungen). Wichtig ist jedoch, bei größeren Vermögensübertragungen im Vorfeld dies zu prüfen und ggf. Vorsorge zu treffen. So ist die Übertragung des Familieneigenheims von der Schenkungsteuer befreit (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG). Hierzu gehört jedoch nicht das Ferienhaus. Das Risiko, dass der Schenkungsfreibetrag zwischen Ehegatten / Lebenspartnern in Höhe von 500.000 € innerhalb eines 10 Jahreszeitraumes überschritten wird ist nicht unerheblich.

Soweit höhere Beträge an Schenkungssteuer anfallen, bietet sich die sogenannte „Güterstandschaukel“ als geeignetes Modell an, um Schenkungs- und Erbschaftssteuer zu vermeiden.  Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ändert zwar nichts an den Eigentumsverhältnissen des Vermögens, führt jedoch – bei seiner Beendigung – zu einem gesetzlich vorgeschriebenen Zugewinnausgleich (§ 1378 BGB). Dieser ist von der Schenkungsteuer befreit. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird durch TodScheidung oder Wechsel des Güterstandes vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung oder Gütergemeinschaft durch Notarvertrag beendet. Der Zugewinn wird vereinfacht durch die Differenz des zwischen dem Anfangsvermögen (Vermögen = Reinvermögen nach Abzug der Schulden / § 1374 BGB), bei Beginn der Ehe / Lebenspartnerschaft und dem Endvermögen (§ 1375 BGB) am Ende ermittelt. Vermögen (Netto nach Abzug der Schulden) das einem Partner im Wege der Schenkung oder Erbschaft zugekommen ist, bleibt bei Berechnung des Zugewinns unberücksichtigt indem es dem Anfangsvermögen des betreffenden Partners zugerechnet (§1374 BGB) wird.

Vereinfachtes Beispiel:


Zugewinnermittlung

Partner A

Partner B

Summen

Anfangsvermögen:

0 €

0 €

Endvermögen:

350.000 €

150.000 €

500.000 €

Ausgleich:

-100.000 €

100.000 €

250.000 €

Beträgt der ermittelte Zugewinn (Fallbeispiel)  beim Partner A 350.000€ und beim Partner B 150.000€ so hat der Partner B einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 100.000€ gegenüber dem Partner A.

In der Praxis sind die Vermögensberechnungen und Zuordnungen etwas komplizierter. Der Zugewinnausgleich in Höhe von 100.000€ im Beispielsfall wäre ein schenkungssteuerfreier Vermögenszufluss (§ 5 ErbStG). Interessant wird dies natürlich bei größeren Vermögen.

Nach Aufhebung der Zugewinngemeinschaft per Notarvertrag und tatsächlicher Durchführung des Zugewinnausgleiches, können die Ehegatten  / Lebenspartner wieder zum Güterstand der Zugewinngemeinschaft zurückkehren. Dies auch wieder im Rahmen eines Notarvertrages. Diese sogenannte „Güterstandschaukel“ wurde durch Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH, 12.7.2005, Az. II R 29/02) als zulässig erkannt. Um den Einwand der Finanzverwaltung eines Gestaltungsmissbrauchs auszuschließen, ist darauf zu achten, dass der Zugewinnausgleich auch vollzogen wird. Insoweit ist auch die Einhaltung einer „Schamfrist“ zwischen den beiden Notarverträgen angeraten.

Mit Blick darauf, dass sich die Schenkungs- und Erbschaftsteuerfreibeträge über einen 10-Jahres-Zeitraum zu betrachten sind, kann die Güterstandschaukel bei größeren Vermögen auch unter Beachtung der anfallenden Rechtsberatungs-, Notar- und Gerichtskosten zu einer erheblichen Steuerersparnis führen.

Eine geänderte Aufteilung des Vermögens durch die beschriebene Durchführung des Zugewinnausgleichs kann auch aus haftungsrechtlichen Gründen sinnvoll sein. Dies, insbesondere dann, wenn durch die berufliche mit Haftungs- /Insolvenzrisiken verbundene Tätigkeit eines Partners, bestimmtes Vermögen (Beispiel das Eigenheim + die Altersvorsorge) oder zumindest der anteilige Zugewinn gesichert werden sollte. Ein weiteres, besonders starkes Argument für die Güterstandschaukel, ist die Aufteilung von Ehegattenvermögen vor Übertragung an die Kinder zur Ausnutzung der schenkungssteuerlichen Freibeträge. Der Freibetrag zur Übertragung von Vermögen an Kinder beträgt 400.000 € je Elternteil je Kind. Gehört beispielsweise der Ehefrau ein Mehrfamilienhaus im Wert von 700.000 €, so würde die Schenkung dieses Objektes an das Kind bereits Schenkungsteuer auslösen, da der Freibetrag von 400.000 € überschritten wird. Wird vorher im Rahmen des Zugewinnausgleichs der hälftige Anteil am Mehrfamilienhaus auf den Ehegatten übertragen, so können anschließend beide Ehegatten ihren Anteil dem Kind schenken, ohne dass Schenkungsteuer anfällt. Dies, da jeder Elternteil jeweils bis zu 400.000 € schenkungssteuerfrei innerhalb des 10-jahres-Zeitraumes dem Kind zu wenden kann.

Ein weiterer Aspekt der für eine durch die Auflösung der Zugewinngemeinschaft verbundene steuerneutrale Vermögensumschichtung spricht, ist die gezielte Zuordnung von Vermögen vor dem Tode zur Vermeidung spätere unerwünschter Folgen einer Erbauseinandersetzung zwischen dem überlebenden Ehegatten / Lebenspartner und die übrigen Erben. Im Erbfall erbt der überlebende Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft ½ der Erbschaft. Damit wurde der Erbanteil von ¼ (bei Gütertrennung) pauschal um ein weiteres ¼ erhöht, dies unabhängig davon ob überhaupt ein Zugewinn erzielt wurde (§§ 1931 Abs.3, 1371 Abs. 1 BGB).

Das Volumen der Erbschaft resultiert aus dem Vermögen und den Vermögensanteilen die dem Verstorbenen gehört haben. Wurde beispielsweise das Ferienhaus oder der geplante Alterswohnsitz zu Lebzeiten von dem nun verstorbenen Ehegatten erworben, so muss sich dieser u.U. mit den weiteren Erben auseinandersetzen und sein ggf. mit erarbeiteter Vermögensanteil gehört zur Erbmasse.

Zum Zwecke der Ermittlung anfallender Erbschaftsteuer wird allerdings der fiktive Zugewinn errechnet (§ 5 Abs. 1 S.1 ErbStG) und steuerfrei belassen und nicht das nach dem Erbrecht pauschal zugeschlagene ¼ übernommen. Insgesamt ein Blick auf ein nicht unkompliziertes Thema, der im konkreten Einzelfall jedoch sich finanziell lohnen und vor Vermögensverlusten schützen kann.

Tipp: Soll einem Lebenspartner / Ehegatten Kontovollmacht über ein Anlagekonto eingeräumt werden, ohne dass eine Vermögensübertragung durch Umbenennung des Kontos auf beide Lebenspartner / Ehegatten oder auch Eltern/Kinder beabsichtigt ist, so sollte ggf. die Vollmacht auf über den Tod des Kontoinhabers hinaus gelten (Umfang der Vollmacht), um spätere Verfügungen / Auseinandersetzungen zu vereinfachen.

4.4.2014

Dieter P. Gonze, Steuerberater