Steuerveranlagung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern

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Allgemein:
Für unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatten (Inländer) sowie die per Gesetz gleichgestellten Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz  bestehen bei der Art der Einkommensteuerveranlagung Veranlagungswahlrechte, die bei geschickter Gestaltung im Einzelfall zu erheblichen steuerlichen Vorteilen führen können.

Verheiratete Steuerpflichtige können zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a EStG) und der Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) wählen. Darüber hinaus gibt es noch Sonderveranlagungen bei Tod eines Ehegatten (Einzelveranlagung mit Verwitwetensplitting) und im Jahr der Trennung (Einzelveranlagung mit „Sondersplitting“ im Trennungsjahr).

Veranlagungsart: Zusammenveranlagung (§ 26b EStG)
Grundvoraussetzung für eine gemeinsame Veranlagung ist, dass beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (Inländer) sind und in dem Veranlagungsjahr (Kalenderjahr) – zumindest zeitweise –zusammengelebt (eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft) haben. Ist dies nicht der Fall, besteht kein Wahlrecht und es ist – wie bei Ledigen – eine Einzelveranlagung für jeden Ehegatten durchzuführen.

Die Entscheidung zur gewählten Veranlagungsart obliegt den Ehegatten gemeinsam. Sie erfolgt durch Abgabe der entsprechenden Erklärung oder durch Niederschrift (Protokoll) beim Finanzamt. Bei der gemeinsamen Veranlagung erfolgt dies durch Unterzeichnung der gemeinsamen Steuererklärung. Die gemeinsame Steuererklärung ist von beiden Ehegatten eigenhändig zu unterschreiben (§ 25 Abs. 3 Satz 5 EStG).

Hinweis „Ehegatte vorübergehend im Ausland“: Die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft wird nicht schon durch eine zeitweise oder durch äußere Umstände bedingte längere Trennung aufgehoben (Beispiele: berufliche Auslandstätigkeit, Einzug zum Kriegsdienst etc.).

Hinweis: „Wer ist Ehegatte?“: Welche Personen Ehegatten im Sinne des Einkommensteuergesetzes sind, bestimmt sich nach dem Zivilrecht. Bei Ausländern ist dies nach den bürgerlich rechtlichen Bestimmungen des Heimatlandes zu beurteilen, es sei denn diese Gesetze verstoßen gegen die inländischen guten Sitten (Bsp. Mehrfachheirat/Bigamie).

Wurden Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und wählt ein Ehegatte vor Bestandskraft des ihm gegenüber ergangenen Bescheids die getrennte Veranlagung, sind die Ehegatten auch dann getrennt zur Einkommensteuer zu veranlagen, wenn der gegenüber dem anderen Ehegatten ergangene Zusammenveranlagungsbescheid bereits bestandskräftig geworden ist. Der Antrag auf getrennte Veranlagung stellt hinsichtlich des gegenüber dem anderen Ehegatten ergangenen Zusammenveranlagungsbescheids ein rückwirkendes Ereignis dar. Die dementsprechend erneut in Lauf gesetzte Festsetzungsfrist beginnt ihm gegenüber mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Antrag auf getrennte Veranlagung gestellt wird (Urteil vom 3. März 2005 III R 22/02).

Ehegatte im Ausland/Haushalt im EU/EWR Ausland: Die Spezialvorschriften des § 1 Abs. 3 und  des §1a EStG gewähren Ausnahmeregelungen für EU-Bürger, bei denen die Einkünfte des Haushaltes im Wesentlichen der deutschen Steuer unterliegen. Das Gleiche gilt für Ausländer, die unter die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 3 EStG fallen. Hier werden – je nach Fallkonstellation – der Splittingtarif oder der Steuervergünstigungen im Rahmen abzugsfähiger Unterhaltsleistungen gewährt. Der Antragsteller muss EU/EWR-Bürger sein und der gemeinsame Haushalt muss sich in einem EU/EWR Staat befinden. Auf die Nationalität des Ehegatten kommt es nicht an. Grundvoraussetzung ist, dass die Einkünfte der Ehegatten mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder dass die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nicht übersteigen. Dieser Betrag wird entsprechend der Ländergruppenregelung u.U. gekürzt. Die Einkünfteermittlung erfolgt nach den Vorschriften des deutschen Steuerrechts.

In Trennung lebende Ehegatten möchten, kurz vor der endgültigen Scheidung, häufig durch einen so genannten „Versöhnungsversuch“ mit einem zeitweiligen Zusammenleben dem Finanzamt nochmal eine steuerlich günstige Zusammenveranlagung „abringen“. Dies erkennt die Rechtsprechung nur an, soweit tatsächlich nochmals eine Wirtschafts- und Lebensgemeinschaft für die Dauer von mindestens einem Monat gebildet wurde (Vergl. Pflüger in Herrmann/ Heuer/Raupach, EStG, § 26, Rdnr. 31 / BFHUrteil vom 18.07.1996 III R 90/95BFH/NV 1997, 139 und BFH-Beschluss vom 05.10.2001 III B 149/00, NV).

Steuerliche Wirkung der Zusammenveranlagung
Im Regelfall bietet die gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer den Ehegatten durch den so genannten Splittingtarif steuerliche Vorteile. Voraussetzung ist, dass einer der beiden Ehegatten Einkünfte unterhalb des Spitzensteuersatzes erzielt. Vereinfacht dargestellt wird beim Splittingtarif das zu versteuernde Einkommen der Ehegatten zusammengerechnet und anschließend halbiert. Die festzusetzende Einkommensteuer wird an Hand des so ermittelten hälftigen zu versteuernden Einkommen und der Grundtabelle abgelesen und verdoppelt. Hierdurch entsteht ein Tarifvorteil, da die unteren Einkommenszonen mit keiner (Grundfreibetrag) oder niedrigerer Steuer als die oberen Tarifzonen belastet sind. Der maximale Vorteil wird in den Fällen erzielt, in denen ein Ehegatte über keine eigenen Einkünfte, der andere Ehegatte über hohe Einkünfte (bis zum höchsten Tarif) verfügt.

Beispiel: Jahr 2022

Einkommen A =                    0 €        Steuer bei Einzelveranlagung: A:                      0 €
Einkommen B =         110.000 €        Steuer bei Einzelveranlagung B:               36.863 €
Summe:                     110.000 €

Einkommen A+B =    110.000 €        Steuer bei Zusammenveranlagung:          27.580 €

Maximaler Steuervorteil ohne Solizuschlag und Kirchensteuer                              9.283 €

Im Jahre 2022 beginnt die niedrigste Tarifzone nach dem Grundfreibetrag von 10.347 € mit einer Steuerbelastung von 14,0 %. Die höchste Tarifzone beginnt bei Alleinstehenden ab 58.597 € (zu versteuerndes Einkommen) bzw. bei Verheirateten ab 117.194 €  mit einem Steuersatz von 42,0 %. Hierauf ist der Soli-Zuschlag mit 5,5 % und ggf. die Kirchensteuer mit 9 % bzw. 8 % zu berechnen. Die Gesamtsteuerbelastung liegt damit bei der Einkommensteuer in der Spitze bei 48,09 %.

Die weitere Tariferhöhung von 42 % auf 45%, die sogenannte „Reichensteuer“ greift bei Alleinstehenden ab einem zu versteuernden Einkommen von 277.826 € und bei Verheirateten ab einem zu versteuernden Einkommen von 555.652 €. Zusätzlich ist bei allen Steuerberechnungen der Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die anfallende Einkommensteuer sowie eine etwaige Kirchensteuer zu berücksichtigen.

Tipp: Steuervorauszahlungen bei gemeinsam veranlagten Ehegatten / Lebenspartnern
Steuervorauszahlungen sollten niemals unbestimmt sein. Auf der Überweisung ist exakt anzugeben
welche Steuer für wen gezahlt wird. Beispiel: „Einkommensteuervorauszahlung Thomas Müller 2023“.
Ansonsten kann das Finanzamt die Vorauszahlung weitgehend frei zum Ausgleich fälliger Steuerschulden der Ehegatten verwenden und Überhänge jeweils hälftig zurückerstatten.

Veranlagungsart: Einzelveranlagung von Ehegatten (§ 26a EStG)
Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen für  eine Zusammenveranlagung nicht vorliegen, müssen eine Einzelveranlagung durchführen. Das heißt, für jeden Ehegatten ist eine eigene Steuererklärung abzugeben. Sie werden steuerliche einzel veranlagt.

Ehegatten, die die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung erfüllen, können dennoch  eine Einzelveranlagung wählen. In einigen Fällen kann eine Einzelveranlagung zur Einkommensteuer zu einer insgesamt niedrigeren Steuerbelastung führen. Aus diesem Grunde sind bei bestimmten Fallkonstellationen vorsorglich beide Veranlagungsmöglichkeiten zur Ermittlung der Steuerbelastung durchzurechnen.

Fallkonstellationen bei der eine Einzelveranlagung zu einer niedrigeren Steuer führen kann als bei der möglichen Zusammenveranlagung:

  1. Ein Ehegatte bezieht nur Arbeitslosenunterstützung und der andere Ehegatte bezieht Arbeitslohn.
  2.  Ein Ehegatte erhält eine Arbeitnehmerabfindung oder sonstige außerordentliche Einkünfte die unter die sogenannte Fünftelregelung fallen.
  3. Ein Ehegatte bezieht hohe ausländische Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen und der andere Ehegatte bezieht Arbeitslohn oder sonstige steuerpflichtige Einkünfte.
  4. Ein Ehegatte ist selbständig und der andere Arbeitnehmer. Die Arbeitgeberleistungen zu den Vorsorgeaufwendungen des Arbeitnehmers kürzen den Vorwegabzug des anderen Ehegatten.
  5. Ein Ehegatte hat geringe Arbeitnehmereinkünfte und der noch nicht ausgeschöpfte Vorwegabzug wird durch die hohen Arbeitnehmereinkünfte des anderen Ehegatten verbraucht.
  6. Wegen Überschreitung der Einkunftsgrenzen wird der Härteausgleich (§ 46 Abs. 3 EStG / § 70 EstDV) für Nebeneinkünfte nicht gewährt. Bei einer getrennten Veranlagung unterschreitet jedoch der Ehegatte mit den Nebeneinkünfte die Einkunftsgrenze.
  7. Soweit bei einem Ehegatten oder bei beiden Ehegatten die Voraussetzungen des Witwensplittings vorliegen  (§32a Abs. 6 Nr. 1 EStG).
  8. Soweit einem Ehegatten oder beiden Ehegatten ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für einen Teil des Veranlagungszeitraums noch zusteht.

Tod eines Ehegatten: Witwensplitting / Gnadensplitting (§32a Abs. 6 Nr. 1 EStG)
Im Jahr des Todes eines Ehegatten, erfolgt die Veranlagung wie bei der Zusammenveranlagung, ohne weitere Einschränkungen. Im Folgejahr ist keine Zusammenveranlagung mehr möglich. Es besteht jedoch Anspruch auf Anwendung des Splittingtarifes (sogenanntes Witwen- oder Gnadensplitting) nach der Tarifvorschrift des § 32a Abs. 6 Nr. 1 EStG. Darüber hinaus sieht, soweit beide Ehegatten Arbeitnehmer sind/waren, das Gesetz nochmals eine Verdoppelung der Vorsorgepauschale gem. § 10c Satz 2  EStG vor.

 
Stand Februar 2023

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