Steuervergünstigungen für im Unternehmen verbleibende Gewinne

„Gewinnthesaurierung“ 

Eigenkapitalstrategie und Gewinnbesteuerung
Im Rahmen des am 14.08.2007 verabschiedeten Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurde u.a. die Besteuerung der im Unternehmen verbleibenden Gewinnanteile bei Personenunternehmen (Einzelunternehmer, Personengesellschaften) neu geregelt.

Durch die Absenkung des Körperschaftsteuersatzes auf 15% werden bei den Kapitalgesellschaften (GmbH, AG u.a.) seit dem Jahre 2008 im Unternehmen verbleibende Gewinne bereits begünstigt besteuert. Unter Berücksichtigung der Gewerbesteuer bleibt es hier bei einer Steuerbelastung von rund 30%.

Demgegenüber steht bei der Einkommensteuer ein Höchststeuersatz von 42% bzw. 45% (Reichensteuer ab 250.000 € z.v.E).

Für Unternehmer, Selbständige oder auch Freiberufler die ihren Gewinn durch Aufstellung einer Bilanz ermitteln (nicht bei Einnahmen- / Ausgabenrechnung), besteht ab dem Jahr 2008 die Möglichkeit den nicht entnommenen Gewinnanteil mit einem begünstigten Steuersatz von 28,25% zu besteuern (§ 34a EStG).  Ein Unternehmer der sonst diesen Gewinnanteil zu einem Einkommensteuersatz von 42% besteuern müsste, kann durch eine entsprechende Gestaltung eine effektive Steuerersparnis von ca. 12,5% erzielen. Der Solidaritätszuschlag und etwaige Kirchensteuer wurden hierbei nicht berücksichtigt. Die Berechnung der tatsächlichen Steuerersparnis ist aufgrund der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer und dem zusammenfließen von Einkünften aus den anderen Einkunftsarten wie Vermietung und Verpachtung etc. nicht unkompliziert und birgt insbesondere bei verrechenbaren Verlusten Risiken.

Der nicht entnommene Gewinnanteil errechnet sich aus dem Unternehmensgewinn des Jahres zuzüglich etwaiger Privateinlagen und abzüglich der Privatentnahmen. Ist hier der verbleibende Saldo positiv, kann von der Vergünstigungsregelung Gebrauch gemacht werden. Bei einer späteren Entnahme dieses begünstigt besteuerten Gewinnanteils, erfolgt eine Nachversteuerung zu einem pauschalen Steuersatz von 25%. Im Ergebnis führt dies dann zu einer höheren Besteuerung, als wenn der Gewinn von Anfang an mit dem normalen Steuersatz besteuert worden wäre.

Eine Nachversteuerung wird auch bei einer späteren Aufgabe oder Veräußerung des Unternehmens erfolgen. Hierfür wurden eine Reihe von steuerlichen Sonderregelungen getroffen.

Für kleinere Unternehmen und Unternehmen mit geringer und schwankender Eigenkapitalausstattung bringt diese Neuregelung keine Vorteile. Anders ist dies bei ertragsstarken Unternehmen und Unternehmen mit einem hohen oder steigenden Eigenkapitalanteil. Unternehmer mit einem Grenzsteuersatz von 42% müssen zwar auch die später entnommenen und zunächst günstiger besteuerten Gewinne nachversteuern, erzielen aber in diesem Fall, durch eine erst Jahre später durchgeführte Besteuerung, einen erheblichen Zinsvorteil, dem nur eine geringe (ca. 4,2%) steuerliche Mehrbelastung gegenübersteht. Unternehmer die bereits in der Vergangenheit eine durchschnittliche Steuerbelastung von mehr als 30% hinnehmen mussten, könnten eine Strategie entwickeln, die im Ergebnis zu einer Senkung der Besteuerung des im Unternehmen bleibenden Eigenkapitals auf ca. 30% führt.

Die steuerliche Entlastung kann dann – wie vom Gesetzgeber gewollt – zur Stärkung des Eigenkapitals verwendet werden. Denkbar, aber vielleicht nicht finanzierbar, ist die vollständige Entnahme des Eigenkapitals dem Wechsel zur Bilanzierung. Von diesem Kapitalstock kann dann in den Folgejahren ein Teil des Lebensbedarfs gedeckt werden.

Die in den Folgejahren erzielten Unternehmensgewinne könnten teilweise im Unternehmen verbleiben und damit zum begünstigten Steuersatz von ca. 30 % besteuert werden. Nach einer dementsprechenden optimierten Strategie würden dann jeweils für die Gewinnanteile der begünstigte Steuersatz beantragt werden, die ansonsten dem Höchststeuersatz von beispielsweise 42 % unterliegen. Der Unternehmer kann nämlich für den, im Unternehmen verbleibenden Gewinnanteil frei wählen, ob er diesen vollständig oder nur zum Teil der begünstigten Besteuerungsregelung unterzieht.

Zur Erreichung eines steuerlichen Optimums und einer höchstmöglichen Steuerersparnis muss mit der Planung der Eigenkapitalkontenentwicklung bereits  frühzeitig (Vorjahren) begonnen werden.

Interessant ist diese Gestaltungsalternative insbesondere bei hohem steigenden Eigenkapitalbedarf im Unternehmen. Dies beispielsweise zur Anschaffung und anschließenden Entschuldung von betriebsnotwendigem Vermögen wie Immobilien, Maschinen, Fuhrpark etc.

Freiberufler, die ihren Gewinn im Rahmen eine Einnahmen-/Ausgabenrechnung ermitteln, sollten mit uns darüber sprechen, ob der Übergang zu einem Bestandsvergleich (Bilanzierung) nicht vorteilhafter ist. Dies insbesondere auch in Bezug auf die Kapitalgrenzen zu dem  Investitionsabzugsbetrag gem. § 7g EStG.

Die steuerminimierende und gewinnbringende Anwendung der Entlastungsvorschrift bedarf einer lfd. / vorsorglichen Steuer- und Eigenkapitalplanung (Entnahmen/Einlagen, Kapitalkontenentwicklung zum 31.12. eines Jahres).

Quelle: § 34a EStG „Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne“

Dieter P. Gonze, Stb. 18. 9.2007