Umsatz- und Gewinngrenzen der Buchführungspflicht nach der Abgabenordnung 

Gewerbliche Unternehmer (keine Freiberufler) sind buchführungs-/bilanzierungspflichtig, soweit einer folgende Werte überschritten wird (§ 141 AO): 

Umsatz:     800.000 € (bis 2023: 600.000 €)

Gewinn:      80.000 € (bis 2023: 60.000 €)

Die Verpflichtung ist vom Beginn des Wirtschaftsjahres an zu erfüllen, dass auf die Information des Finanzamtes an den Betrieb über den Beginn der Verpflichtung erfolgt. Insoweit besteht bis dahin kein Handlungsbedarf.

Die Buchführungs-/Bilanzierungspflicht kann sich für den Unternehmer jedoch aus anderen Vorschriften ergeben. Dies zum Beispiel für Kapitalgesellschaften (GmbH) kraft Rechtsform oder im Handelsregister eingetragene Kaufleute und Unternehmen, die nach Art und Umfang kaufmännisch eingerichtet sind und/oder freiwillig Bücher führen. (§§ 1, 2, 3, 4, 5, 6, 238, 242 Handelsgesetzbuch).

Für Unternehmer die bereits bilanzieren aber nicht mehr hierzu verpflichtet sind, besteht die Möglichkeit, die Gewinnermittlungsart zu wechseln. Dies bedeutet, dass von einer Buchhaltung mit einer Bilanz als Jahresabschluss auf eine einfache Belegsammlung mit einer Einnahmen-/Ausgabenrechnung als Jahresabschluss umgestellt werden kann. Die Einnahmen-/Ausgabenrechnung ist eine einfache und kostengünstige Gewinnermittlungsmethode die insbesondere bei Kleinstunternehmern mit überwiegend Bargeschäften (z.B. Gastronomie, Einzelhandel) und jährlich gleichbleibenden Ergebnissen Vorteile bietet und der Vereinfachung dient.

Die Einnahmen-/Ausgabenrechnung kann im Einzelfall dem Unternehmer jedoch erhebliche steuerliche- und finanzielle Nachteile bringen. Dies gilt es im konkreten Fall abzuwägen und zu bewerten:

Hier einige Nachteile der Einnahmen-/Ausgabenrechnung gegenüber einer Buchhaltung mit Bilanzierung:

  • Die Einnahmen-/Ausgabenrechnung ergibt keinen Überblick über die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Unternehmers. Es fehlen wesentliche Informationen wie die Höhe der Forderungen und Verbindlichkeiten, die Entwicklung des Eigenkapitals, die Bestände an Waren und unfertigen und noch nicht abgerechneten Leistungen und die Abgrenzung zu den anderen Wirtschaftsjahren.
  • Die Bildung von Rückstellungen für Verbindlichkeiten die dem Grunde nach aber nicht der Höhe nach bekannt sind ist nicht möglich. Forderungen und Verbindlichkeiten haben keine Auswirkung auf das Ergebnis der Einnahmen-/Ausgabenrechnung, da sich diese nur am Zahlungsfluss orientiert.
  • Ein Jahresabschluss in Form einer Einnahmen-/Ausgabenrechnung ist als Grundlage für Bank-/Finanzierungsgespräche, d.h. zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens nicht geeignet. Die Geldgeber fordern dann weitere aufwendige zusätzliche Aufstellungen und Berechnungen.
  • Jährlich erhebliche Gewinnschwankungen führen zu einer höheren Steuerbelastung
  • Bestimmte Steuervergünstigungen können bei einer Gewinnermittlung im Rahmen der Einnahmen-/Ausgabenrechnung nicht in Anspruch genommen werden:
  • Die Anwendung des günstigeren Steuersatzes für Gewinne die im Unternehmen ab 2008 verbleiben ist nicht möglich.
  • Der Investitionsabzugsbetrag kann nur bis zu einem Gewinn von 200.000 € in Anspruch genommen werden. Dies benachteiligt insbesondere Freiberufler – Sozietäten.

Der freiwillige Übergang  zur Bilanzierung ist möglich. An den Wechsel ist der Unternehmer drei Jahre gebunden (Vergl. BFH-Urteil vom 9.11.2000 (IV R 18/00) BStBl. 2001 II S. 102)

Aktuell: BMF Schreiben vom 28.11.2019 (IV A 4 – S 0316/19/10003 zu den Grundsätzen zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD).

Quellen: § 140 AO /  § 141 AO

letzte Änderung 30.01.2024