Unterhaltsleistungen
Unterhaltsleistungen können steuerlich abzugsfähig sein, soweit eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht. Diese ergibt sich aus dem BGB und kann durch Gerichtsurteile oder Verfügungen anderer öffentlicher Institutionen konkretisiert werden.
Beispiele
- §§ 1601–1615 BGB Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Verwandten in gerader Linie (Großeltern, Eltern, Kinder, Enkelkinder)
- §§ 1569–1586 BGB Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten
- § 1615a BGB Unterhaltsanspruch der Mutter gegenüber dem Vater des gemeinsamen Kindes bei nichtverheirateten Eltern
Unterhaltsleistungen an den getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten können im Rahmen des sog. Realsplittings als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden (weitere Infos hier anklicken!).
Unterhaltsleistungen an Kinder, für die Anspruch auf Kindergeld besteht, können nicht weiter steuerlich berücksichtigt werden. Diese Aufwendungen sind mit den kindbedingten Steuervergünstigungen (z.B. Ausbildungsfreibetrag gem. § 33a Abs. 2 EStG) und dem Kindergeld abgegolten.
Bei den verbleibenden – in der Praxis häufigsten – Fällen handelt es sich um Unterstützungsleistungen an die Eltern oder Kinder, für die kein Anspruch mehr auf Kindergeld besteht. Oft erfolgt auch eine Inanspruchnahme über die Leistungsträger, die gesetzliche Pflegeleistungen für einen vermögenslosen Elternteil übernehmen.
Auch Unterhaltsleistungen des Vaters an die Mutter des gemeinsamen Kindes von nichtverheirateten Eltern – soweit die Verpflichtung reicht – sind steuermindernd abzugsfähig. Die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters hängt davon ab, ob und über welche eigenen finanziellen Mittel die Mutter verfügt und ob ihr die eigene Erwerbstätigkeit zumutbar wäre. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und endet drei Jahre nach der Geburt, sofern es nicht insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu versagen.
Bei den steuerlich abzugsfähigen Unterhaltsleistungen handelt es sich um andauernde – laufende – Leistungen, die zum Lebensunterhalt der unterstützten Person beitragen. Nicht berücksichtigt werden somit Einmalzahlungen, Geschenke oder ähnliche einmalige Leistungen.
Die Unterhaltsleistung kann durch lfd. monatliche Zahlung, aber auch durch Zurverfügungstellen von Kost und Logis (Verpflegung + Wohnung) erbracht werden. Im letzten Fall können die Sachbezugswerte nach der Sachbezugsverordnung als Leistungsgröße herangezogen werden.
Unterhaltsleistungen können bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 10.908 € (VZ 2023) als außergewöhnliche Belastungen i.S.v. § 33a EStG geltend gemacht werden.
Dieser Höchstbetrag vermindert sich um die Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person, soweit diese im Kalenderjahr 624 € übersteigen.
Die Bedürftigkeit setzt voraus, dass der Unterstützungsempfänger über kein bzw. nur geringes Vermögen verfügt. Nach § 33a Abs. 1 Satz 4 und Satz 8 EStG steht das Eigentum eines angemessenen Hausgrundstücks dem nicht entgegen. Zur Angemessenheit verweist das Gesetz auf § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII (7. Sozialgesetzbuch). Hier heißt es: „Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung eines angemessen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person ….allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird… Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf…sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes“.
Erhält die unterstützte Person auch von anderen in Deutschland lebenden Personen Unterhalt, mindert sich der Höchstbetrag anteilig entsprechend dem Verhältnis der Aufwendungen (§ 33a Abs. 1 Satz 6 EStG).
Lebt die unterstützte Person im Ausland, so gelten die Höchstbeträge nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates. Hier ist die Ländergruppeneinteilung zu beachten. Bei Unterhaltsleistungen an im Ausland lebende Familienangehörige gelten strenge Nachweispflichten. Neben einer Lebens-/
Meldebescheinigung sind die Zahlungsnachweise sowie der Nachweis der Bedürftigkeit zu erbringen. Bei Personen im arbeitsfähigen Alter gehört hierzu die Bescheinigung der Landesbehörde, dass sie als arbeitsuchend gemeldet sind.
Fallen die Unterhaltsleistungen nicht ganzjährig an, sind die entsprechenden Höchstbeträge zeitanteilig (1/12) zu kürzen. Bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte des Unterhaltsempfängers sind die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung bei den Einkünften zu kürzen (BMF-Schreiben v. 18.11.2005, BStBl I, 1027).
Unterstützungsleistungen zur Abdeckung der Pflegeheimkosten der Eltern u.a.:
Leisten in gerader Linie Verwandte (Enkelkinder, Kinder, Eltern, Großeltern) Beiträge zur Unterstützung eines kranken oder pflegebedürftigen Angehörigen, so kann es sich hierbei um Unterhaltungsleistungen im Sinne von § 33a EStG oder um außergewöhnliche Belastungen im Sinne von § 33 EStG handeln.
Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 30. 6.2011 (VI R 14/10) handelt es sich bei einer krankheitsbedingten Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim grundsätzlich um außergewöhnliche Belastungen im Sinne von § 33 EStG. Hierbei ist die zumutbare Eigenbelastung in Abzug zu bringen. Eine Aufteilung zwischen Unterhaltsleistung im Sinne von § 33a und krankheitsbedingte Mehraufwendungen im Sinne von § 33 EStG ist nicht möglich.
Wichtig: In Höhe der zumutbaren Eigenbelastung, kann es sich um haushaltsnahe Pflegeleistungen im Sinne von § 35a Abs. 2 EStG handeln. D.h. die ermittelte zumutbare Eigenbelastung ist entsprechend im ESt-Formular als haushaltsnahe Dienstleistung geltend zu machen.
aktualisiert: Dezember 2022