Versicherungsrisiko für im Unternehmen mitarbeitende Familienangehörige?

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Häufig arbeiten im Unternehmen auch Familienangehörige des Unternehmers mit. In der Regel wird dieses Arbeitsverhältnis mit der Ehefrau, dem Kind oder anderen Angehörigen, als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis eingestuft. Es werden Beiträge vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber für die Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung geleistet.

Während in den früheren Jahren die Regelungen relativ eindeutig waren, hat die Rechtsprechung in der jüngsten Vergangenheit doch zu einer differenzierten Beurteilung der Fälle geführt. Leider tritt das Problem häufig erst im Schadens-/Versicherungsfall zu Tage. Das heißt, die Rentenversicherung oder die Arbeitslosenversicherung soll leisten, stellt aber fest, dass keine Versicherungspflicht besteht. Damit erhält der mitarbeitende Familienangehörige keine Leistungen und die abgeführten Beiträge werden im begrenzten Umfang zurückerstattet. Grundsätzlich wird durch das bestehende Verwandtschaftsverhältnis nicht die Versicherungspflicht ausgeschlossen. Die Trennung zwischen einem Arbeitnehmerverhältnis und einem Mitunternehmerverhältnis wird aber im Sozialversicherungsrecht und im Steuerrecht unterschiedlich behandelt und führt in der Praxis teilweise zu kuriosen Ergebnissen.

Natürlich kann es auch von Vorteil sein, wenn keine Sozialversicherungspflicht besteht. Mit einer gezielten privaten Absicherung können im Einzelfall bessere und preiswertere Versicherungsleistungen erreicht werden. Es ist aus diesen Gründen dringend zu empfehlen im Zweifelsfall eine Statusanfrage an die Krankenkasse und die Bundesagentur für Arbeit zu richten. Bei Arbeitsverhältnissen, die nach dem 31.12.2004 begründet wurden, erfolgt die sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellung von Amts wegen. Diese Einstufung ist dann für den Sozialversicherungsträger bindend. Unter dem Begriff Angehörige wird der Ehegatte, die Verlobte oder der Lebenspartner (bei eingetragener Partnerschaft), der geschiedene Ehegatte, Verwandte oder Verschwägerte sowie sonstige Familienangehörige begrifflich umfasst.

Prüfpunkte zur Einordnung des Arbeitsverhältnisses (Statusfeststellung) sind unter anderem der sogenannte Drittvergleich. Das Arbeitsverhältnis muss im Ablauf und der Gestaltung dem mit einem fremden Dritten abgeschlossen Vertrag ähnlich sein. Hierzu gehören die Angemessenheit der Bezüge, die Regelungen zur Arbeitszeit und zum Urlaubsanspruch, aber auch zur Weisungsbefugnis. Ein mitarbeitender Familienangehöriger der im Prinzip die freie Wahl der Arbeitszeit, des Arbeitsablaufes und des Arbeitsortes hat, sein Entgelt selbst bestimmen kann, über umfassende Weisungsbefugnisse gegenüber dem Rest der Belegschaft sowie Kontovollmachten verfügt und vielleicht der Firma noch ein Darlehen oder ein Bürgschaft gewährt hat, ist dem Gesamtbild nach eher einem Mitunternehmer  als einem Arbeitnehmer einzustufen. Die Grenzen sind hier fließend. Sprechen Sie hierüber mit Ihrem Berater.

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