Was sind Kryptowährungen wie Bitcoins und wie sind die steuerlichen Folgen für den Anleger?

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Wie Kryptowährungen besteuert werden
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Kryptowährungen werden immer häufiger als Spekulationsobjekt genutzt. Ob und wann dabei Steuern anfallen ist aber wenig bekannt. Dieses Video gibt einen Überblick über Transaktionen von Kryptowährungen und deren steuerliche Folgen. (5/23)


Bei Bitcoins handelt es sich um eine digitale Währung. Diese Währung hat mit einer normalen Währung des normalen Bankverkehrs nichts zu tun. Es handelt sich um eine reine digitale Währung, die über das Internet mit Hilfe einer Peer-to-Peer Anwendung und einem Zusammenschluss von Rechnern abgewickelt wird. Eine Peer-to-Peer Anwendung ist die Bezeichnung für eine Kommunikation bezogen auf ein Rechnernetz. Hier sind alle teilnehmenden Computer gleichberechtigt und können Dienste in Anspruch nehmen oder auch zur Verfügung stellen. Es wird somit weder eine normale Bank noch eine besondere zentrale Abwicklungsstelle benötigt.

Das Bitcoin-Zahlungssystem wurde erstmals im Jahr 2008 beschrieben. Im Jahr 2009 wurde hierzu eine Open Source Referenz Software veröffentlicht. Das Bitcoin Rechnernetzwerk arbeitet mit einer Bitcoin Software, die eine dezentrale Datenbank verwaltet, in der alle Transaktionen verzeichnet werden. Den Zugang erhält man einfach durch Nutzung seines PCs mit Internetanschluss und einer der gängigen Onlinedienste.

Um selbst am Handel- und Zahlungsverkehr teilnehmen zu können, benötigt man noch eine Bitcoin-Wallet-Software. Hierzu bietet das Internet verschiedene Bitcoin Wallets als Desktopanwendungen an. Unter Bitcoin-Wallet ist letztlich das Bitcoin-Konto des Anwenders/Teilnehmers zu verstehen. Also wie eine Geldbörse oder ein Bestandskonto, aus dem erkennbar ist, wie hoch der Bestand an Bitcoins ist und welche Transaktionen durchgeführt wurden.

Der gesamte Zahlungsverkehr zwischen den Teilnehmern, die Zahlungsabwicklungen wie der An- und Verkauf findet anonym statt, ohne Angabe der persönlichen Daten der Teilnehmer. Der Kauf von Bitcoins kann auch einfach über Bitcoin-Händler oder an der Börse getätigt werden. Die Informationen hierzu sind im Internet leicht zu finden. In diesem Fall wird auch kein Wallet benötigt. Allerdings fallen Händlergebühren an. Entsprechende Anwenderberichte und Tests liegen hierzu ebenso vor.

Bei Bitcoins handelt es sich somit um eine virtuelle Währung unabhängig von Zentralbanken und Banken und einer wertmäßigen Absicherung/Rückdeckung. Diese Art der Währung wird auch als Kryptowährung bezeichnet. Im Vergleich zu den bis 2008 alleinigen Währungen, werden bei einer Kryptowährung weder Münzen noch Geldscheine benötigt und die gesamte Abwicklung erfolgt digital und anonym. Die Bezeichnung Kryptowährung wurde vom Begriff „Kryptographie“ abgeleitet. Dies wurde der Tatsache geschuldet, dass sämtliche Daten/Informationen verschlüsselt und anonym verarbeitet werden. Zwischenzeitlich werden eine ganze Reihe weiterer Kryptowährungen im Internet gehandelt. 2017 schätzt man das Kapital in Kryptowährungen auf rund 500 Milliarden Euro. Weitere Kryptowährungen sind: Neo, Rippele, NEM, Lisk, Dash, Ethereum, Litecoin, Monero, Zcash, IOTA, Verge, Tron, Raiblocks, FunFair und andere. Die Kryptowährung kann somit nur von dem Kreis der Rechner der Rechner-Gemeinschaft genutzt werden. Die Mitglieder dieser Rechner-Gemeinschaft werden als „Miner“, abgeleitet aus dem Begriff „Goldgräber“, bezeichnet. Diese Miner partizipieren auch an der Weiterentwicklung der Kryptowährung durch Zurverfügungstellung eigener Rechnerkapazität für die Gemeinschaft und nicht nur an der Kursentwicklung.

Die Grundlage einer Kryptowährung bildet ein festgeschriebener Algorithmus, der nicht mehr verändert werden kann. Aus dem Algorithmus ergibt sich auch die maximale Anzahl der in einer Kryptowährung gehandelten Coins. Beispielsweise ist die maximale Anzahl von Bitcoins auf 21 Millionen Einheiten beschränkt. Ende August 2017 waren davon 16,6 Millionen im Umlauf. Somit ist die „Geldmenge“ von vornherein festgelegt und nicht veränderbar. Damit ist klar, dass sich bei einer größeren oder ständig anwachsenden Teilnehmerzahl und erhöhten Nachfrage nach der digitalen Währung, der Wert der Währung ständig erhöht. Erst bei einer rückläufigen Teilnehmerzahl und entsprechenden Verkäufen der digitalen Währung fällt auch der Kurs.

Der Kursanstieg von Kryptowährungen verlief in der Vergangenheit teilweise schwindelerregend. Teilweise konnten in einem Jahr Wertzuwächse von bis zu 50.000 % erzielt werden (Beispiel Neo: 01.01.2017, Kurs 0,143369 $ / 31.12 2017 Kurs 70 $). So konnten aus einem Anlagekapital von 100 €, zum richtigen Zeitpunkt, 12 Monate später rund 50.000 € werden. Aber es geht nicht immer nur aufwärts. Zwischenzeitlich unterliegt auch die Bitcoin Währung starken Kursschwankungen. So wurde beispielsweise innerhalb von sechs Monaten ein Kursverlust von rund 15.000 % realisiert. Der wesentliche Anreiz der Kryptowährungen liegt damit eindeutig im „Zocken“ und nicht in der Nutzung als reguläres Zahlungsmittel. Dies setzt voraus, dass die Teilnehmer auch über entsprechendes „Spielgeld“ verfügen, um nicht in finanzielle Nöte zu geraten. Auch bei aktuell steigenden Kursen der Kryptowährungen erscheinen diese nicht als solide Kapitalanlage geeignet. Es handelt sich um hoch risikobehaftete Spekulationen mit hohen Gewinn- und Verlustaussichten.

Rein theoretisch sind Kryptowährungen auch als Zahlungsmittel geeignet. Mit Bitcoins kann weltweit in vielen Geschäften eingekauft werden. Bei Ladengeschäften funktioniert dies einfach per Handy. Aufgrund der hohen Kursschwankungen haben sich Kryptowährungen jedoch als Zahlungsmittel bisher nicht durchgesetzt.

Kommen wir nun zum Thema Einkommensteuer aus Sicht eines Privatanlegers (Privatvermögen). Die Finanzaufsicht BaFin hat Kryptowährungen rechtlich als Rechnungseinheiten eingestuft und nicht als Devisen. Es handelt sich nicht um gesetzliche Zahlungsmittel und auch nicht um E-Geld. Steuerlich hat dies zur Folge, dass es sich um den Handel mit immateriellen Wirtschaftsgütern handelt und keine Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt werden (§ 23 EStG). Hier räumt der Gesetzgeber eine Freigrenze von 599,99 €; ab 2024: 999,99 € (also unter 600 €; ab 2024: 1.000 €) im Jahr ein. Erfolgen der Ankauf der Währung und der Verkauf der Währung innerhalb eines Jahres, unterliegen die Gewinne dem persönlichen Steuersatz des Anlegers (Einkommensteuer, Soli-Zuschlag, Kirchensteuer).

Wichtig: Ein Veräußerungstatbestand stellt nicht nur die Veräußerung von Bitcoins, sondern auch die Verwendung als Zahlungsmittel dar. Verluste können nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden und damit nicht mit anderen Einkunftsarten.

Geradezu sensationell ist, dass bei einer Behaltenszeit von mehr als einem Jahr, dies bedeutet der Ankaufzeitpunkt und der Verkaufszeitpunkt liegen mehr als zwölf Monate auseinander, Gewinne und Verluste unberücksichtigt bleiben und somit steuerfreie Gewinne erzielt werden können (§ 23 Abs.1 Nr.2 EStG). Es ist somit für den Anleger wichtig, dass er jeweils den Ankaufszeitpunkt, den Verkaufszeitpunkt und den Ankaufs-/Verkaufskurs festhält. Dies geschieht am einfachsten mit einem entsprechenden Tabellenkalkulationsprogramm (z.B. EXCEL). Werden beispielsweise mehrere Bitcoins nacheinander angeschafft und wieder verkauft, so gilt die Regel „First in – First out“. Dies bedeutet, die ersten Verkäufe werden den ersten Einkäufen zugerechnet.

Beispiel: Ankauf von zehn Bitcoins am 12.01.2016 zum Kurs von 413,36 € (1 Bitcoin = 413,36 €). Verkauf von fünf Bitcoins am 01.12.2016 zum Kurs von 710,31 €. Der Kursgewinn von 5 x 296,95 € = 1.484,75 € ist wegen Unterschreitung der Jahresfrist steuerpflichtig. Der Verkauf der verbleibenden Bitcoins erfolgte am 12.01.2018 zum Kurs vom 11.513,00 €. Der Kursgewinn von 5 x 11.099,64€ = 11.513 € bleibt hingegen auf Grund der Behaltenszeit von mehr als einem Jahr vollständig steuerfrei.

Steuerlich anders werden Kryptowährungen behandelt, soweit sie dem Betriebsvermögen eines Unternehmens/eines Unternehmers zugeordnet wurden. Dies ist bei den sogenannten „Miner“ der Fall. Der Miner ist aktiver Teil des Rechnernetzwerks und erhält eine Vergütung für die Zurverfügungstellung von Rechnerleistung für die Kryptowährung. Er ist damit Unternehmer, im Gegensatz zum Privatanleger, der nur an der Kursentwicklung durch An- und Verkauf partizipiert. Die Kryptowährung ist bei Unternehmern wie sonstige Wirtschaftsgüter zu erfassen und dem Anlage- oder Umlaufvermögen zuzuordnen. Es werden Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit gemäß § 15 EStG erzielt. Auch die Schaffung von Kryptowährungen (Mining) ist eine gewerbliche Tätigkeit, die der normalen Unternehmensbesteuerung unterliegt. Werden Bitcoingeschäfte innerhalb eines Unternehmens geführt, sind auch umsatzsteuerliche Aspekte zu überprüfen. Nach einer Entscheidung des EuGH (22.10.2015 Rs C-264/14) aus dem Jahr 2015 ist der gewerbliche Umtausch von Bitcoins in konventionelle Währungen nicht umsatzsteuerpflichtig.

Die günstige Besteuerung der Spekulationsgewinne ist der Finanzverwaltung ein Dorn im Auge. Die weitere Entwicklung hierzu gilt es zu beobachten. Es ist jedem Anleger dringend zu empfehlen den Erfolg seiner Aktivitäten mit Kryptowährungen bei seiner Steuererklärung mit anzugeben und die einzelnen Vorgänge steuerlich einzuordnen. Erfolgt dies nicht, wird er ggf. zum Steuerhinterzieher. Je nach Höhe der hinterzogenen Steuer kann dies für ihn empfindliche Folgen haben. Die nachzuzahlenden Steuern, die Geldstrafe und die anfallenden Hinterziehungszinsen können schnell die Summe des gesamten finanziellen Erfolges überschreiten und zu zusätzlichen wirtschaftlichen Nöten führen. Im schlechtesten Fall ist der Anleger am Ende vorbestraft. Darauf zu spekulieren, dass die Vorgänge niemals aufgedeckt werden, ist sehr risikobehaftet und kann die Existenz des Anlegers gefährden.

Stand Oktober 2023