Was spricht für die Gründung einer Kapitalgesellschaft (GmbH, Ltd, UG u.a.)?

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Jeder Unternehmensgründer stellt sich die Frage der Rechtsformwahl, d.h. welche Rechtsformen gibt es, wo liegen die Möglichkeiten und die Grenzen der einzelnen Rechtsformen. Die bestehende Rechtsordnung stellt Unternehmensgründern eine Vielzahl von Rechtsformen zur Verfügung. Es beginnt mit dem SelbstständigenFreiberuflernEinzelunternehmern/ Gewerbetreibenden, der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der Partnerschaftsgesellschaft, der Offenen Handelsgesellschaft, der Kommanditgesellschaft, der stillen Gesellschaftder Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der Aktiengesellschaft, den Sonderformen wie GmbH & Co. KG, der kleinen GmbH – Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt (UG), den ausländischen Gesellschaftsformen wie der „Limited“ (Ltd.) und einer Reihe weiterer Spezialformen wie der Genossenschaft u.a.

Von 3.620.576 registrierten Unternehmen befinden sich 632.399 in der Rechtsform einer  Kapitalgesellschaft (Stand: 31.5.2012). Ein Hauptgrund liegt ohne Zweifel in der Beschränkung der Haftung auf das Betriebsvermögen – das eingesetzte Kapital – des Unternehmens. Unternehmer stehen oft unüberschaubaren und auch nicht versicherbaren Risiken gegenüber. Hierzu gehören u.a. die Folgen nicht finanzierbarer Rechtsstreitigkeiten, die Inanspruchnahme nach dem Produkthaftungsgesetz, die Folgen von Ungleichgewichten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, die Folgen von Leistungsmängeln und natürlich konjunkturelle und allgemein Marktentwicklungsrisiken. Bei Gründung eines Unternehmens ist es dem Grunde nach nicht zwingend sein ganzes bisher erwirtschaftetes Vermögen als Haftungsmasse einzubringen. Die Beschränkung des finanziellen Risikos auf ein vorher ermitteltes erforderliches Eigenkapital ist grundsätzlich zu empfehlen. Risiken der Berufsausübung lassen sich oft durch Versicherungen abdecken, aber nicht Fehleinschätzungen wirtschaftlicher Entwicklungen und unerwartete Marktveränderungen.

Eine Unternehmensgründung mit mehreren Gesellschaftern führt systembedingt von Anfang an zur Frage der Haftung. Bei einer Personengesellschaft haftet nach dem Gesamthaftungsprinzip jeder für alles (§§ 105, 128 HGB). Kommt noch eine unterschiedliche Vermögensausstattung zwischen den Gesellschaftern hinzu, ist die Wahl einer Gesellschaftsform, die die Haftung auf das Gesellschaftskapital beschränkt, nahezu zwingend. Damit kennt jeder Gesellschafter sein finanzielles Haftungsrisiko.

Gesellschaftsgründungen mit Gesellschaftern ohne hohen Eigenkapitaleinsatz, aber dafür mit hohem beruflichem Engagement als Ideengeber, in Kombination mit Gesellschaftern mit ausschließlich Kapitalinteressen und hohen Kapitaleinsatz, jedoch ohne berufliches Engagement, sind keine Seltenheit. Die KG oder die GmbH & Co KG und ggf. die stille Gesellschaft bieten sich hier als zu diesem Zweck idealtypische Lösung an.

Unternehmensgründer mit einer bereits vorhandenen Vermögensbasis oder auch im Stand der Ehe und im gesetzlichen Güterstand sollten am Start überlegen, inwieweit ihre unternehmerischen Aktivitäten die Privatsphäre zwangsläufig tangieren werden. Es beginnt bereits mit der von den Banken oft geforderten Mithaftung des Ehegatten. Auch die Trennung des ehelichen Vermögens bereitet in Krisen bzw. Insolvenzfall erhebliche Probleme.

Ein weiterer Grund der für eine Kapitalgesellschaft als Unternehmensform spricht ist die strikte Abgrenzung zwischen dem unternehmerischen Haushalt und dem privaten Haushalt. Die Abgrenzung des privaten Finanzhaushalts vom Finanzhaushalt des Einzelunternehmers bereitet in der Gründungsphase und insbesondere bei Kleinunternehmen oft Schwierigkeiten. Die Problematik liegt oft darin, dass Aufwand und Ertrag zeitlich nicht im Einklang mit den Liquiditätsflüssen stehen. Um hier den Überblick nicht zu verlieren, reicht einer getrennte Führung der Geldkonten. Auch bei der Besteuerung im Rahmen einer Einnahmen-/Ausgabenrechnung hängen das wirtschaftliche Ergebnis und die steuerliche Belastung u.U. alleine vom „Zufall“ des Zeitpunktes des Geldeinganges ab. Im Gegensatz zum Einzelunternehmen und Personenunternehmen hat der Unternehmer einer Kapitalgesellschaft keine direkte Verfügungsmacht auf die Konten. Er hat Anspruch auf Gewinnausschüttungen, soweit diese vorher beschlossen wurden und auf seinen Unternehmerlohn, soweit ein solcher im Rahmen einer Gehaltsvereinbarung (z.B. Gesellschafter Geschäftsführer) vereinbart wurde.

Für die Kapitalgesellschaft als Unternehmensform können auch steuerliche Überlegungen mit entscheidend sein. Die effektive Steuerbelastung (Ertragssteuer) ist beim Einzelunternehmer und bei den Gesellschaftern einer Personengesellschaft im Wesentlichen von ihren persönlichen Verhältnissen (Familienstand und Einkommen) abhängig. Bei Personengesellschaft kann eine steuerlich für den Gesellschafter sinnvolle Entscheidung (z.B. Senkung des Spitzensteuersatzes durch Gewinnverlagerung oder Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages für geplante Investitionen) für den anderen Gesellschafter nachteilig (verfügt über kein hohes Einkommen z.B. wegen anderer Verlustverrechnungsmöglichkeiten) sein.

Bei zu erwartenden hohen Gewinnen, die langfristig dem Unternehmen und der langfristigen Unternehmensentwicklung dienen sollen, bietet eine maximierte gleichbleibende Steuerbelastung von derzeit rund 30% –  wie bei der Kapitalgesellschaft (15% Körperschaftssteuer und ca. 15% Gewerbesteuer) – Planungssicherheit und finanzielle Vorteile.  Spitzenergebnissen in guten Geschäftsjahren lassen sich so zum Ausbau des Eigenkapitals des Unternehmens ohne steuerliche Überraschungen, wie Spitzensteuersätze von knapp 50%, nutzen.

Der Finanzbedarf für den Privathaushalt des im Unternehmen arbeitenden Gesellschafters kann planbar über entsprechende Lohn- und GehaltsvereinbarungenTantiemen-RegelungenRegelungen zur Altersversorgung etc. entnommen werden.

Hohe Anfangsverluste im Rahmen einer Unternehmensgründung können durch Verlustvorträge mit späteren Gewinnen verrechnet werden. Sie gehen nicht, wie bei der persönlichen Einkommensteuererklärung über den Gesamtbetrag der Einkünfte und in Ermangelung einer Vortragsmöglichkeit für Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder nicht ausnutzbarer Grundfreibeträge etc. verloren.

Im Gegensatz zur Kapitalgesellschaft, bietet allerdings das Einzelunternehmen die Möglichkeit hohe Anfangsverluste mit anderen Einkünften (z.B. des Ehegatten) zu verrechnen, um hierdurch zusätzliche Liquidität aus der Steuerersparnis zu erzielen. Die Konsequenz hieraus ist im konkreten Einzelfall zu prüfen und ggf. zu gestalten.

Eine marketingstrategische Überlegung ist die Frage, ob eine Unternehmensmarke von den gründenden Personen langfristig aufgebaut werden soll. Ein gutgewählter Firmennamen kann hier die preisgünstige Alternative zu eingetragenen Markenrechten sein. Bei einer sachbezogenen GmbH ist z.B. der Verkauf des Unternehmens, die Aufnahme weiterer Gesellschafter, das Ausscheiden von Gesellschaftern etc. ohne unerwünschte Außenwirkung möglich. Egal, ob im Telefonbuch oder im Internetsuchdienst über den Sachbezug werden potentielle Kunden ohne zusätzlichen Werbeaufwand auf das Unternehmen aufmerksam gemacht. Einzelunternehmen und Personengesellschaften sind nach §§ 17 HGB in der Wahl des Firmennamens beschränkt. Ein langfristiger Aufbau einer Unternehmensmarke gestaltet sich hier schwer, da Kunden sich unter dem Unternehmen nichts vorstellen können. Hinzu kommt, dass es bei Arbeitsunfähigkeit, hohem Alter, Tod, Fehlen von Nachfolgern, Strukturveränderungen in der Branche, erdrückender Wettbewerb oder Insolvenz des Inhabers zu Auflösung des Einzelunternehmens kommt.

Zur Vermeidung der vor beschriebenen Nachteile und Risiken ist eine Unternehmensgründung in der Form einer haftungsbeschränkten Gesellschaft angeraten.

Ein zunächst durchzuführender Start mit einem Einzelunternehmen oder einer Personengesellschaft, welche die persönliche Haftung mit einschließen, ist nicht zu empfehlen. Auch die spätere Umwandlung oder Einbringung in eine haftungsbeschränkte Gesellschaftsform ist wegen der Nachhaftung nach §§ 156, 157 UmwG, § 128 HGB bedenklich. Besser ist dann der Start mit einer Gesellschaft, die die Haftung auf das Gesellschaftskapital beschränkt (GmbH, UG u.a.).

Als bewährte Form der Kapitalgesellschaft bietet sich in Deutschland die „GmbH“ an. Das Mindestkapital von 25.000€ kann für die Anschaffungen des erforderlichen Betriebsvermögens verwendet werden und stellt deshalb nur bei Kleinstunternehmen ein Hindernis dar. Bei mehr als einem Gesellschafter, reicht es im übrigen wenn bei der Gesellschaftsgründung 50% des Kapitals eingezahlt werden.  Das noch ausstehende Kapital kann dann – nach dem Finanzbedarf des Unternehmens – zu einem späteren Zeitpunkt eingezahlt werden.

Die Erfahrung aus der Praxis hat gezeigt, dass die Gründung eines Unternehmens in Form einer „UG haftungsbeschränkt“ oder gar einer „Ltd“ sich für die Unternehmensentwicklung hinderlich sein kann. Es kommt hier auf das Geschäftsfeld und die Höhe der Kapitalausstattung an. Ein inländischer Unternehmer, der sein Geschäft z.B. im Rahmen einer „Ltd“ betreibt und um Vertrauen bei den Kunden wirbt oder gar Anzahlungen fordert, wird im Probleme haben sich durchzusetzen. Im Extremfall bekommt er ohne persönliche Bürgschaft nicht einmal einen Handyvertrag. Das unkomplizierte britische Unternehmensrecht erscheint für finanziell schwache Gründer besonders attraktiv. Die Limited wird in Deutschland wie eine GmbH behandelt und besteuert. Der Limited-Boom wurde durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 13.03.2003 eingeleitet. Die Rechtmäßigkeit des niedrigen Haftungskapitals wurde durch das Urteil vom Europäischen Gerichtshof am 30.09.2003 ergänzt. Die Vorteile der Limited liegen in der schnellen Einrichtung und den niedrigen Gründungskosten.

Für die Gründung reicht der Abschluss eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages ohne notarielle Beurkundung aus. Mit Aushändigung der Gründungsurkunde besteht sofort Rechtsfähigkeit. Als Stammkapital reicht theoretisch ein englischer Penny aus, jedoch sind 100 englische Pfund üblich. Wie bei der GmbH ist die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Die Nachteile der Limited sind gegenüber der GmbH erheblich. Die Limited hat Aufbewahrungspflichten für Geschäftsbücher und sonstige geschäftliche Unterlagen am Sitz der Limited. Der Unternehmer muss Kenntnisse über das britische Gesellschaftsrecht und die englische Sprache besitzen. Es bestehen strenge Anforderungen an die Organe der Limited, gibt hohe laufende Kosten z.B. für Verwaltungskosten an der Büroadresse, Übersetzungskosten, Kosten der Rechtsberatung etc. und weitreichende Publizitätspflichten. Wenn das Unternehmen dann „läuft“, Vermögen entwickelt und Gewinn abwirft, wird eine Umwandlung in eine deutsche GmbH sehr teuer. Bereits bei einer Bilanzsumme von „nur“ 100.000€ können hier alleine die Aufwendungen am Sitz der „Ltd“ rund 10.000€ betragen (Vergl. BMF Schreiben zu den steuerlichen Folgen bei Löschung einer „Ltd“ vom 6.1.2014).

Eine Alternative hierzu bietet die sogenannte „kleine GmbH“,  die Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt UG) die im Zuge des MoMiG zum 01.11.2008 Einzug in das GmbHG (§5a GmbHG). Ab einem Mindestkapital von einem Euro besteht die Möglichkeit der Gründung einer haftungsbeschränkten Gesellschaft. Die UG ist damit für Start-up-Unternehmen aufgrund ihrer geringen Gründungskosten und des geringen Kapitalbedarfs interessant. Für die Gründung der UG gelten die allgemeinen Regelungen des GmbHG. Wie bei der GmbH ist die notarielle Beurkundung der Satzung erforderlich, jedoch kann die UG im vereinfachten Verfahren auf der Grundlage eines der beiden gesetzlich vorgegebenen Musterprotokolle gegründet werden. Dies und die beschränkte Haftung stellen Vorteile der UG dar.  Solange das Stammkapital einen Betrag von  25.000 € nicht erreicht, sind ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschuss in eine gesetzliche Rücklage einzustellen. Wird das Stammkapital von 25.000 € erreicht oder überschritten, fallen die Sondervorschriften für die UG weg und aus der „kleinen GmbH“ wird eine „vollwertige GmbH“. Soweit es zur Gründung einer GmbH am Start nicht reicht, stellt die UG haftungsbeschränkt damit eine echte Alternative dar, um die hier genannten Ziele zu erreichen.

Ob die Haftungsbeschränkung einer haftungsbeschränkten Unternehmensform im Krisenfall dem Gründer tatsächlich einen Schutz bietet (Schutz des Privatvermögens) oder sich im Gegenteil als Hemmschuh erweist (Bsp. Insolvenzverschleppung) bedarf genaueren Vorüberlegungen. Gründer mit geringer oder äußerst knapp kalkulierter Kapitalausstattung können schnell – vielleicht vor dem wirtschaftlichen Erfolg – gesetzlichen Zwängen unterliegen, die zur Aufgabe des Vorhabens führen. Ein Gründer, der sich kurz vor dem „wirtschaftlichen Erfolg“ wähnt, wird im Zweifel bis zu vollständigen Zahlungsunfähigkeit „kämpfen“, um sein Vorhaben durchzubringen. Dem stehen die strengeren Gesetzesvorschriften für haftungsbeschränkte Unternehmen entgegen. Das Risiko von Insolvenzdelikten ist also auch bereits bei der Unternehmensgründung zu bedenken.

9. 4.2013

Dieter P. Gonze, Steuerberater

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