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GONZE & SCHÜTTLER - DIE BERATER AG
WIRTSCHAFTSBERATUNG   STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT
LEIPZIG - DÖBELN - NIDDERAU

Die nachfolgenden Links, Infos + Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Bei Erstellung der Texte haben wir uns bemüht, eine auch für Nichtsteuerfachleute verständliche Ausdrucksweise zu wählen. Dies geht teilweise zu Lasten einer am Gesetzeswortlaut orientierten Präzision. Für die Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei Gewähr übernommen werden. Bitte sprechen Sie über Konkretes mit dem Berater Ihres Vertrauens oder gerne auch mit uns.

Tipps und Infos - Unternehmer

Einnahmen der Tagesmütter aus der Betreuung von Kindern

Alle Tagespflegepersonen müssen die Einkünfte aus ihrer Tagespflegetätigkeit versteuern. Dies gilt unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder und von der Art (privat oder öffentlich) der Einnahmen. Damit müssen auch Tagesmütter oder  Tagesväter, die vom Jugendamt oder von der Gemeinde bezahlt werden, die Einkünfte aus ihrer Tagespflegetätigkeit versteuern.

Die Tagesmutter erzielt Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit gem. § 18 Abs.1 Nr 1 EStG.

Steuerpflichtig ist der Gewinn, d.h. die Ausgaben sind von den Einnahmen abzuziehen.
Typische Ausgaben sind:
Nahrungsmittel, Ausstattungsgegenstände (Mobiliar), Beschäftigungsmaterialien, Fachliteratur, Hygieneartikel, Miete und Betriebskosten der zur Kinderbetreuung genutzten Räumlichkeiten, Kommunikationskosten, Weiterbildungskosten, Beiträge für Versicherungen, soweit unmittelbar mit der Tätigkeit im Zusammenhang stehend, Fahrtkosten und Freizeitgestaltungsaufwendungen für die Betreuten.

Um den Buchhaltungsaufwand hierzu reduzieren, kann anstatt der Einzelaufwendungen eine Betriebskostenpauschale von 300 € (ab 2023 = 400 €) angesetzt werden. Die Pauschale bezieht sich auf eine Betreuungszeit von acht Stunden (Vollzeitkind) und mehr pro Kind und Tag. Bei weniger Stunden verringert sie sich anteilig (40 Wochenstunden / 8 Stunden je Tag / 20 Tage je Monat).

Siehe: BMF zur Ertragsteuerlichen Behandlung vom 11.11.2016  - IV C 6 - S 2246/07/10002 
BMF-Schreiben v. 06.04.2023 - IV C 6 - S 2246/19/10004 :004 (Ertragsteuerliche Behandlung der Kindertagespflege)

Aufteilung pauschale Betriebsausgaben bei einer Tagesmutter bis 2022  
je Monat bei einer 40 Stunden-Woche je Kind!    
           
je Tag Tage je Woche      
Stunden je Tag 1 Tag 2 Tage 3 Tage 4 Tage 5 Tage
1 7,50 € 15,00 € 22,50 € 30,00 € 37,50 €
2 15,00 € 30,00 € 45,00 € 60,00 € 75,00 €
3 22,50 € 45,00 € 67,50 € 90,00 € 112,50 €
4 30,00 € 60,00 € 90,00 € 120,00 € 150,00 €
5 37,50 € 75,00 € 112,50 € 150,00 € 187,50 €
6 45,00 € 90,00 € 135,00 € 180,00 € 225,00 €
7 52,50 € 105,00 € 157,50 € 210,00 € 262,50 €
8 60,00 € 120,00 € 180,00 € 240,00 € 300,00 €
           
Beispiel:          
Die Tagesmutter beaufsichtigt an 5 Tage je Woche    
a) Kind Patrick 3 Stunden   3 112,50 €  
b) Kind Oliver 6 Stunden   6 225,00 €  
c) Kind Maximilian 6 Stunden 6 225,00 €  
Summe Betriebskostenpauschale je Monat: 562,50 €  

Gem. BMF Schreiben vom 11.11.2016 - IV C 6 - S 2246/07/10002 ist für Leerplätze, also bereit gehaltene Plätze die zeitweise nicht besetzt sind, eine Ausgabenpauschale von mtl. 40€ je Platz ansetzbar. Der Betrag ist ggf. zeitanteilig zu kürzen. Hierbei wird ein Monat mit 20 Arbeitstagen zu Grunde gelegt.

Historie: Regelungen bis einschließlich VZ 2008: Nach Entscheidung des Bundesfinanzministeriums vom 6.12.2007 bleiben die Einkünfte der Tagesmütter für die Besteuerung der Einkünfte aus der Kinderbetreuung bis einschließlich 2008 steuerfrei, soweit die Zahlungen durch das Jugendamt bzw. den Kommunen erfolgen und nicht mehr als sechs Kinder betreut werden. Bei den Zahlungen handelt es sich um das Pflegegeld (SGB VIII) wie auch um anlassbezogene Beihilfen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln im Sinne von § 3 Nr. 11 EStG.

Nicht von dieser Regelung betroffen sind Tagesmütter, die ihre Zahlungen von Privatpersonen erhalten. Hier wird eine Einnahmeerzielungsabsicht unterstellt. Zahlungen die nicht als Ersatz konkreter Einzelaufwendungen anzusehen sind, sind damit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtige Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit. Die Steuervergünstigungen gem. § 3 Nr. 11 oder Nr. 26 EStG können nicht in Anspruch genommen werden. Den Einnahmen kann je Kind und Monat eine Betriebskostenpauschale in Höhe von 245 Euro gegengerechnet werden.

Dieter P. Gonze, Steuerberater

28.11.2016 

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Aktualisiert (12. Mai 2023)

 

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