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Die nachfolgenden Links, Infos + Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Bei Erstellung der Texte haben wir uns bemüht, eine auch für Nichtsteuerfachleute verständliche Ausdrucksweise zu wählen. Dies geht teilweise zu Lasten einer am Gesetzeswortlaut orientierten Präzision. Für die Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei Gewähr übernommen werden. Bitte sprechen Sie über Konkretes mit dem Berater Ihres Vertrauens oder gerne auch mit uns.
Tipps und Infos - Unternehmer |
Sachentnahmen-Pauschbeträge
Unternehmer, die ein Unternehmen mit einem Produktangebot zum täglichen Lebensbedarf betreiben, müssen exakte Aufzeichnungen zu den Entnahmen für den Eigenverbrauch führen. In der Praxis funktioniert dies in den seltensten Fällen korrekt und plausibel. Aus diesem Grund hat die Finanzverwaltung hierfür Pauschbeträge festgelegt, die für jede Person des Haushalts des Unternehmers anzusetzen sind, soweit keine anderen Aufzeichnungen geführt werden.
Die Pauschbeträge beruhen auf Erfahrungswerten der Finanzverwaltung und bieten die Möglichkeit, die Entnahmen des Unternehmers monatlich pauschal – ohne besondere Aufzeichnungen – zu verbuchen. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge aus individuellen persönlichen Umständen wie Essgewohnheiten, Urlaubs- und Krankheitszeiten etc. zu.
Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment. Bei Mischbetrieben werden die jeweils höheren Pauschbeträge angesetzt. Die Pauschbeträge stellen Jahreswerte für eine erwachsene Person dar. Für Kinder erfolgt ein Wertansatz erst ab dem zweiten Geburtstag (Vollendung des zweiten Lebensjahres) i.H.v. 50 % der Pauschbeträge. Ab dem zwölften Geburtstag (Vollendung des zwölften Lebensjahres) erfolgt die volle Berechnung der Pauschbeträge.
Der Verbrauch von Tabakwaren ist in den Pauschbeträgen nicht berücksichtigt. Hier sind die Pauschbeträge durch individuelle Schätzungen (Anzahl Raucher/Bedarf) zu erhöhen.
Die Regelung, nach der für die bis zum 01.07.2021 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist, wurde bis zum 31.12.2023 verlängert.
Tabelle für Sachentnahmen (ohne Umsatzsteuer)
1. Januar bis 31. Dezember 2023
Gewerbezweig |
Monat |
Jahr |
(7 % USt) |
(19 % USt) |
Bäckerei |
144 € |
1.734 € |
1.537 € |
197 € |
Fleischerei/Metzgerei |
157 € |
1.890 € |
1.368 € |
522 € |
Gastwirtschaften/Restaurants |
||||
– mit Abgabe von kalten |
188 € |
2.257 € |
1.678 € |
579 € |
– mit Abgabe von kalten und warmen Speisen |
307 € |
3.681 € |
2.919 € |
762 € |
Getränkeeinzelhandel |
31 € |
367 € |
113 € |
254 € |
Café und Konditorei |
169 € |
2.031 € |
1.481 € |
550 € |
Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier |
55 € |
663 € |
663 € |
0 € |
Nahrungs- und Genussmittel |
135 € |
1.623 € |
1.284 € |
339 € |
Obst, Gemüse, Südfrüchte, |
42 € |
509 € |
353 € |
156 € |
Stand: 22.03.2023
Aktualisiert (22. März 2023)