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Die nachfolgenden Links, Infos + Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Bei Erstellung der Texte haben wir uns bemüht, eine auch für Nichtsteuerfachleute verständliche Ausdrucksweise zu wählen. Dies geht teilweise zu Lasten einer am Gesetzeswortlaut orientierten Präzision. Für die Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei Gewähr übernommen werden. Bitte sprechen Sie über Konkretes mit dem Berater Ihres Vertrauens oder gerne auch mit uns.

Tipps und Infos - Arbeitnehmer

Besteuerung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (erster Tätigkeitsstätte)

Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (erster Tätigkeitsstätte) werden neben der 1-%-Zurechnung für die sonstige Privatnutzung, 0,03 % des Fahrzeugbruttopreises je Monat und je Entfernungskilometer hinzugerechnet. 

Beispiel:

Fahrzeugbruttopreis

34.500 €

1 % Zurechnung je Monat:

345 €

Fahrten zwischen Wohnung + Arbeitsstätte

einfach 25 km

 

0,03 % * 34.500 € * 25 km

259 €

Summe der Entnahme je Monat

604 €

Persönlicher Steuersatz: 33 %

 

steuerliche Mehrbelastung:

199 €

Im Gegenzug kann der Arbeitnehmer und auch der Unternehmer für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte je Entfernungskilometer 0,30 € (1.-20.Kilometer) und ab dem 21. Kilometer 0,38 € (von 2022 bis 2026) und Fahrtag als Werbungskosten geltend machen. 

Wird dem Arbeitnehmer ein Fahrzeug zur privaten Nutzung überlassen, so ist der Zuschlag nach der  0,03-%-Regelung für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vorzunehmen. Es gilt der Anscheinsbeweis. Dieser kann jedoch entkräftet werden, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug tatsächlich nicht für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt. Dies kann beispielsweise durch Vorlage einer Monatskarte für die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel erfolgen (Vergl. BFH VI R 52/07/BStBl. 2009 II S. 280/FG Hessen 26.03.2007 11 K 1844/05) 

Die Anwendung der 0,03-%-Regelung unterstellt aus Vereinfachungsgründen, dass der Arbeitnehmer das Fahrzeug 180 Tage im Jahre (15 Tage je Monat) zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt. Ist dies nachweislich nicht der Fall, kann von dieser Regelung abgewichen und die Berechnung auf die tatsächliche Anzahl der Tage, an denen das Fahrzeug für den Arbeitsweg genutzt wurde, abgestellt werden (BFH, 22.09.2010 - VI R 54/09, VI R 55/09, VI R 57/09). 

Das Bundesministerium der Finanzen hat dies ausdrücklich mit Schreiben vom 01.04.2011 (Az. IV C 5 - S 2334/08/10010) bestätigt. Demnach kann der Arbeitnehmer in Abstimmung mit seinem Arbeitgeber wählen, ob er es bei der pauschalen Regelung und dem vor beschriebenen Ansatz von 0,03 % belässt, oder ob er bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug auf die tatsächliche Anzahl der Fahrten abstellt. In diesem Fall muss er seinem Arbeitgeber monatlich schriftlich die Anzahl der Fahrten erklären. Die Angabe der Anzahl der Tage/Fahrten alleine reicht nicht aus. Es sind die Fahrtage nach Datum exakt anzugeben. Der Nachweis hierfür in Form des Arbeitnehmerschreibens gehört zu den Unterlagen der Lohnabrechnung (zum Lohnkonto) und ist im Rahmen der regelmäßigen Lohnsteuerprüfungen dann vorzulegen. Aus Vereinfachungsgründen kann jeweils der Vormonatswert für den Lohnsteuerabzug zugrunde gelegt werden.

Im Falle des Einzelnachweises der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsplatz, wird der Zuschlag je Fahrt dann mit 0,002 % des Fahrzeuglistenpreises je Entfernungskilometer ermittelt.

Die Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber über die gewählte Methode der Berechnung des Lohnsteuerabzugs für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann für jedes Kalenderjahr nur einheitlich entschieden werden. Die Gesamtzahl der Fahrten darf die Zahl von 180 nicht übersteigen.  In Fällen der erstmaligen Nutzung eines Firmenwagens, ist dieser Wert je Monat um 15 Tage zu kürzen.

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung hat der Arbeitnehmer unabhängig davon die Möglichkeit, abweichend vom vorgenommenen Lohnsteuerabzug die Berechnungsmethode zu wechseln. Auch hier ist der Nachweis des Arbeitnehmers datumsbezogen zu erbringen. Soweit der monatliche Einzelnachweis und die Anwendung der 0,002% Methode zu einer deutlich günstigeren Besteuerung führt, sollte jedoch diese Methode bereits bei der monatlichen Lohnabrechnung gewählt werden, um auch in den Genuss niedrigerer Abzüge von Sozialversicherungsbeiträgen zu kommen. Hinweis: Diese Regelung gilt nur für Arbeitnehmer (Auch GmbH Gf./Ges.), also nicht für Unternehmer!

Beispiel: 0,03 % - Standardlösung  
Fahrzeuglistenpreis: 34.500,00 €
0,03 % für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte: 10,35 €
 x 25 km einfach Entfernung zum Arbeitsplatz: 258,75 €
Hinzurechnung je Monat zum Arbeitslohn: 258,75 €
Abzüge für Steuer und Sozialversicherung 50 % 129,38 €
Abzüge im Kalenderjahr: 1.552,50 €
   
Beispiel: Einzelnachweis - Lösung (bei 2 Fahrten je Woche)
Fahrzeuglistenpreis: 34.500,00 €
0,002 % je tatsächlicher Fahrt 0,69 €
 x 25 km einfach Entfernung zum Arbeitsplatz: 17,25 €
Anzahl Fahrten im Jahr lt. Datumliste:  = 96 Fahrten 1.656,00 €
Hinzurechnung im Kalenderjahr zum Arbeitslohn: 1.656,00 €
Abzüge im Jahr für Steuer und Sozialversicherung 50 % 828,00 €
   
Ersparnis im Beispielfall im Kalenderjahr: 724,50 €

Es lohnt sich i.d.R. insbesondere bei Außendienstmitarbeitern oder Arbeitnehmer mit regelmäßiger mehrtätiger Reisetätigkeit auf eine Abrechnung durch Einzelfahrtennachweis umzustellen. Der Werbungskostenabzug im Rahmen der Einkommensteuererklärung oder Lohnsteuerpauschalierung (0,30 € je Entfernungskilometer, ab 21. Kilometer 0,38 €) ist dann jedoch auf die Anzahl der tatsächlichen Fahrtage zu reduzieren.

Hinweis für Park and Ride Fälle: Die Abstellung der Zuschlagsberechnung auf die kürzere Strecke bis zum Bahnhof kann nur erfolgen, soweit der Nachweis (Bahnticket etc.) erbracht wird, dass für die restliche Fahrtstrecke zum Arbeitsplatz ein anderes Verkehrsmittel genutzt wurde (BFH 04.04.2008/IV R 68/05 - BStBl II S. 890)

Hinweis bei mehreren Arbeitsstätten/erster Tätigkeitsstätte
Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 ESTG wurde der Begriff "Arbeitsstätte" durch erste Tätigkeitsstätte ersetzt. Dies ist bei mehreren Tätigkeitsstätten von erheblicher Bedeutung. Für die Besteuerung des geldwerten Vorteils bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, geht es nunmehr um die erste Tätigkeitsstätte. Im Zweifel ergibt sich diese aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen oder schriftlichen Weisungen des Arbeitgebers. Bei einem Filialleiter der mehrere Filialen leitet, ist es natürlich günstig, wenn es sich bei der zu seinem Wohnort am nächsten gelegenen Filiale um die erste Tätigkeitsstätte handelt.

Beispiel: Der Filialleiter A fährt 2 x wöchentlich zu seiner als erster Tätigkeitsstätte qualifzierten Filiale. Hierbei handelt es sich um Fahrten von Wohnung zur Arbeitsstätte die wie oben angeführt zu berücksichtigen sind. An den übrigen drei Wochenarbeitstagen fährt der Filialleiter A direkt zu den anderen Filialen / Tätigkeitsstätten. Hierbei handelt es sich dann von Anfang an um Dienstreisen und nicht um steuerlich zu betrachtende Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, und zwar mit allen vor beschriebenen steuerlichen Konsequenzen. Als Nachweis hierfür sind vom Arbeitnehmer datumsgenaue Aufzeichnungen zu führen.

Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung: Für Fahrten zwischen der privaten Wohnung und dem 2. Wohnsitz (doppelten Haushalt) an der entfernt liegenden Tätigkeitsstätte, sind vom Arbeitnehmer gemäß § 8 EStG mit 0,002 % des Fahrzeuglistenpreises als geldwerter Vorteil gemäß § 8 Abs. 2 Satz 5 EStG zu besteuern. Erfolgt dies nicht, steht dem Arbeitnehmer kein Werbungskostenabzug für die Familienheimfahrten zu, da er keine Aufwendungen selbst getragen hat (BFH 28.2.2013, VI R 33/11).

 

Stand: Mai 2022

Aktualisiert (31. Mai 2022)

 

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