GONZE & SCHÜTTLER - DIE BERATER AG
WIRTSCHAFTSBERATUNG STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT
LEIPZIG - DÖBELN - NIDDERAU
Die nachfolgenden Links, Infos + Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Bei Erstellung der Texte haben wir uns bemüht, eine auch für Nichtsteuerfachleute verständliche Ausdrucksweise zu wählen. Dies geht teilweise zu Lasten einer am Gesetzeswortlaut orientierten Präzision. Für die Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei Gewähr übernommen werden. Bitte sprechen Sie über Konkretes mit dem Berater Ihres Vertrauens oder gerne auch mit uns.
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Hilfen der Bundesregierung werden nun konkreter.
Wir verweisen daher auf die Website des Bundeswirtschaftsministeriums: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/coronavirus.html#id1694894
Zudem verweisen wir auf die Website der WI-Bank für Hessen: https://www.wibank.de/corona und der SAB Bank für Sachsen: https://www.sab.sachsen.de/ für allgemeine Übersichten der weiteren Hilfsprogramme in den Ländern.
Hervorzuheben sind die neuen Maßnahmen für kleine Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die durch die Corona-Krise in Schwierigkeiten geraten sind. Eckpunkte für einen weitreichenden Schutzschirm (PDF, 192 KB)
Diesen Unternehmen soll schnell und unbürokratisch geholfen werden. Zur Sicherstellung ihrer Liquidität erhalten sie eine Einmalzahlung für drei Monate – je nach Betriebsgröße in Höhe von bis zu 9.000 Euro (bis zu fünf Beschäftigte/Vollzeitäquivalente) bzw. bis zu 15.000 Euro (bis zu zehn Beschäftigte/Vollzeitäquivalente). Damit sollen insbesondere die wirtschaftliche Existenz der Antragsteller gesichert und akute Liquiditätsengpässe wegen laufender Betriebskosten überbrückt werden, zum Beispiel Mieten und Pachten, Kredite für Betriebsräume oder Leasingraten.
Wichtig ist, dass die Hilfen voraussetzen, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Folge der Corona-Epidemie entstanden sind. Das Unternehmen darf vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein. Der Schadenseintritt soll nach dem 11. März 2020 eingetreten sein. Ob dies zeitlich so genau festgestellt werden kann, sei dahingestellt.
Die Antragstellung soll möglichst elektronisch erfolgen und in dem Antrag soll die Existenzbedrohung bzw. der Liquiditätsengpass bedingt durch Corona versichert werden. Sobald klar ist, wo die Anträge zu stellen sind, informieren wir dazu.
Die technische Umsetzung und Mittelbereitstellung soll durch den Bund (Einzelplan 60) erfolgen. Die Bewilligung (Bearbeitung der Anträge, Auszahlung und ggfs. Rückforderung der Mittel) soll durch die Länder/Kommunen erfolgen. Hierzu haben wir noch keine konkreten Informationen. Hier rechnen wir im Laufe der Woche mit mehr Klarheit. Wichtig ist, dass eine Inanspruchnahme anderer Hilfsprogramme im Rahmen der Corona-Krise wie z.B. Kredithilfen der KFW grundsätzlich möglich sein soll. Eine Überkompensation ist zurückzuzahlen. Bei der Steuerveranlagung für die Einkommens - oder Körperschaftsteuer im kommenden Jahr wird dieser Zuschuss gewinnwirksam berücksichtigt.
Weiter ist insbesondere für Kleinunternehmer und Soloselbständige vorgesehen, zur Vermeidung von Existenzbedrohungen, den Zugang zu Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II), insbesondere dem Arbeitslosengeld II, zu vereinfachen. Unter anderem greift hier für sechs Monate eine wesentlich vereinfachte Vermögensprüfung. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden für die Dauer von sechs Monaten ab Antragstellung in tatsächlicher Höhe anerkannt. Damit ist der Verbleib in der Wohnung erst einmal gesichert. Die Leistungen werden schnell und unbürokratisch zunächst für sechs Monate gewährt. Die Selbständigkeit muss wie bisher beim Bezug von Leistungen nicht aufgegeben werden. Um den Kinderzuschlag zu gewähren, werden nicht mehr Einkommensnachweise der letzten sechs Monate vor Antragstellung herangezogen, sondern der Nachweis des aktuellen Einkommens im letzten Monat vor Antragstellung. Damit erhalten auch diejenigen den Kinderzuschlag, die einen plötzlichen Einkommensverlust erlitten haben.
Sachsen will zudem Soloselbständigen und Kleinstbetrieben mit einem eigenen Kreditprogramm helfen. Siehe dazu: https://www.sab.sachsen.de/förderprogramme/sie-benötigen-hilfe-um-ihr-unternehmen-oder-infrastruktur-wieder-aufzubauen/sachsen-hilft-sofort.jsp.
Weiter ist in dieser Situation auch an Beitragsanpassungen zu den Krankenkassen zu denken.
Bei der Künstlersozialversicherung geht die Meldung über die Homepage. Dazu gibt es aktuelle Hinweise der KSK sowie ein Formular zur Beitragsänderung.
Gesetzliche Krankenkassen senken die Beiträge für freiwillig Versicherte, wenn ein entsprechender (kassenindividueller) Antrag gestellt wird, (wenn der Gewinn gegenüber dem Vorjahr um mindestens ein Viertel eingebrochen ist). Voraussetzung ist grundsätzlich ein aktueller Vorauszahlungsbescheid des Finanzamts. Dieser ist gesondert zu beantragen. Ob einzelne Kassen diese Praxis bereits erleichtern, ist nicht abzusehen, aber einige Kassen räumen grundsätzlich eine dreimonatige Karenzzeit ein, in der der Beitrag erst einmal reduziert wird. Es ist aber zu beachten, dass für freiwillig gesetzlich Versicherte mindestens Beiträge auf Grundlage des angenommenen Mindesteinkommens anfallen. Das fiktive Mindesteinkommen beträgt in 2020 rund 1.061,67 Euro und der monatliche Mindestbeitrag für die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherungen damit ca. 200,-- Euro.
Für Pflichtversicherte, die an die Gesetzliche Rentenversicherung einen Beitrag nach tatsächlichem Einkommen zahlen, ist § 165 SGB 6 (1a) zu beachten. Dieser verlangt den Nachweis, dass das Einkommen seit dem letzten Steuerbescheid um mehr als 30 Prozent gesunken ist. Und erst nach Vorliegen solcher Unterlagen wird der Beitrag (und das erst im Folgemonat) korrigiert.
Private Kranken- und Rentenversicherungen werden ggfs. die Stundung von Beiträgen und leichte und verlustfreie Vertragsänderungen oder den Kündigungsausschluss wegen ausstehender Beträge auf Kulanzbasis vornehmen.
Wir wünschen Ihnen, dass Sie gesund bleiben und stehen Ihnen weiterhin jederzeit gerne unterstützend zur Seite.
Mit besten Grüßen/Best regards
Stefan A. Lorenz
Wirtschaftsprüfer
CPA – Certified Public Accountant (USA, ina.)
Vorstand
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