GONZE & SCHÜTTLER - DIE BERATER AG
WIRTSCHAFTSBERATUNG STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT
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Die nachfolgenden Links, Infos + Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Bei Erstellung der Texte haben wir uns bemüht, eine auch für Nichtsteuerfachleute verständliche Ausdrucksweise zu wählen. Dies geht teilweise zu Lasten einer am Gesetzeswortlaut orientierten Präzision. Für die Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei Gewähr übernommen werden. Bitte sprechen Sie über Konkretes mit dem Berater Ihres Vertrauens oder gerne auch mit uns.
Sehr geehrte Damen und Herren,
es sind nun die Anforderungen an die „Soforthilfe“ des Bundes und des Landes Hessen bekannt geworden. Die Anträge sind durch die Unternehmer persönlich zu stellen und wie bei jedem Antrag gilt es einiges zu beachten:
So soll ein alleiniger Verweis auf die Corona-Krise und die damit einhergehenden gravierenden Nachfrage- und Produktionsausfälle, unterbrochene Lieferketten, Stornierungswellen, Honorarausfälle, massive Umsatzeinbußen und Gewinneinbrüche kein ausreichender Grund für eine Förderung sein. Es muss vielmehr deutlich gemacht werden, dass und warum die laufenden Kosten (in welcher Art und Höhe) jetzt oder in naher Zukunft nicht mehr selbst gedeckt werden können. Es ist anzugeben, inwiefern dies erst ab dem 11. März 2020 infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie ohne zusätzliche Eigen- oder Fremdmittel nicht mehr geleistet werden kann. Der Engpass, der bis hin zu einer existenzbedrohlichen Lage führt, muss unmittelbar auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sein. Das bedeutet, es sollte angegeben werden, inwiefern sich für das Unternehmen unter normalen Umständen (ohne Corona-Pandemie und deren Auswirkungen) aufgrund des aktuellen Verpflichtungen kein Liquiditätsengpass ergeben hätte.
Die Begründung kann bei einigen Unternehmen einen erheblichen Aufwand verursachen.
Es sollen für die Begründung beispielsweise Vorjahresumsätze mit aktuellen Umsätzen verglichen und probeweise berechnet werden, ob sich bei gleichen Bedingungen wie im Vorjahr kein Engpass ergeben hätte. Anzugeben ist, ob der Betrieb aufgrund der Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 17. März 2020 und/oder der Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 20. März 2020 geschlossen wurde. Die Grenze für die Höhe der Förderung entspricht dem unmittelbar infolge der Corona-Pandemie verursachten Liquiditätsengpass oder entsprechenden Umsatzeinbruch, maximal jedoch den in der Richtlinie genannten Förderbeträgen. Liquiditätsengpass bedeutet hier, dass keine (ausreichende) Liquidität vorhanden ist, um beispielsweise laufende Verpflichtungen (beispielsweise Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen. Dies ist nachzuweisen.
Mindestens die folgenden Unterlagen sind für die Antragstellung in digitaler Form (sollen hochgeladen werden) notwendig:
- Unterzeichneter Antrag
- Personalausweis oder Reisepass
- Steuerunterlagen (Einkommenssteuerbescheide, Umsatzsteuerbescheide (bei Kapitalgesellschaften), Feststellungsbescheide je nach Einkunftsart)
- Lohnsteueranmeldungen.
Der Antrag ist also keineswegs unkompliziert. https://rp-kassel.hessen.de/corona-soforthilfe (Mit Ausfüllhinweisen am Ende der Website).
Zuschussberechtigt sind grundsätzlich Unternehmen, die steuerpflichtige Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb (einschließlich Kapitalgesellschaften) oder selbstständiger Arbeit erwirtschaften, Angehörige freier Berufe, nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherte Künstler und am Markt tätige Sozialunternehmen in der Rechtsform einer gGmbH. Der Hauptsitz des antragstellenden Unternehmens bzw. Wohnsitz der antragstellenden Einzelperson muss in Hessen bzw. dem jeweiligen Bundesland sein.
Eine „Corona-Soforthilfe“ wird als einmaliger und nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die Soforthilfe beträgt inklusive der Bundesförderung bei bis zu 5 Beschäftigten in Hessen: 10.000 Euro für drei Monate, bis zu 10 Beschäftigten: 20.000 Euro für drei Monate, bis zu 50 Beschäftigten: 30.000 Euro für drei Monate.
Teilzeitbeschäftigte sind bei der Berechnung der Anzahl der Beschäftigten in Vollzeitäquivalente umzurechnen. Für die Umrechnung gilt:
Beschäftigte bis 20 Stunden: Faktor 0,5,
Beschäftigte bis 30 Stunden: Faktor 0,75,
Beschäftigte über 30 Stunden: Faktor 1,
Beschäftigte auf 450 Euro-Basis: Faktor 0,3.
Auszubildende oder in der beruflichen Ausbildung stehende Personen mit Lehr- oder Berufsausbildungsvertrag sind pro Person mit dem Faktor 1 zu berücksichtigen. https://wirtschaft.hessen.de/wirtschaft/corona-info/soforthilfe-fuer-selbststaendige-freiberufler-und-kleine-betriebe .
Wichtig ist, dass die Höhe des Zuschusses abhängig ist von der Höhe des Liquiditätsengpasses, der durch die Folgen der „Corona-Krise 2020“ entstanden ist. Der Zuschuss ist als ertragssteuerliche Betriebseinnahme steuerpflichtig, die entsprechende steuerliche Berücksichtigung erfolgt grundsätzlich im Veranlagungszeitraum 2020. Als sog. echter Zuschuss ist die Soforthilfe nicht umsatzsteuerbar. Es fällt daher keine Umsatzsteuer an.
Den zum Erhalt der Soforthilfe erforderlichen Antrag können Sie ab dem 30. März 2020 beim Regierungspräsidiums Kassel stellen. Das hierfür benötigte Antragsformular finden Sie zeitnah ebenfalls auf der Internetseite des Regierungspräsidiums unter www.rpkshe.de/Coronahilfe.
Der Antrag soll bis zum 31. Mai 2020 und ausschließlich online gestellt werden. Es ist nur die Stellung eines Antrages notwendig, um sowohl die Bundes- als auch die Landesförderung zu erhalten. Die Hessischen Kammern (IHK, Berufsverbände) informieren, beraten und unterstützen bei der Antragsstellung.
Für Sachsen haben wir noch keine Details wie die Hilfe beantragt werden kann. Bisher werden wie bereits dargestellt zinslose Darlehen gewährt. Wir verweisen auf die folgende Homepage des Landes: https://www.coronavirus.sachsen.de/unternehmen-arbeitgeber-und-arbeitnehmer-4136.html.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Antragsstellung. Sprechen Sie uns aber jederzeit gerne an. Aufgrund der persönlichen Antragstellung durch die Unternehmer können wir den Antrag aber nicht vollständig vorbereiten oder für Sie stellen.
Mit besten Grüßen/Best regards
Stefan A. Lorenz
Wirtschaftsprüfer CPA – Certified Public Accountant (USA, ina.)
Vorstand
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Telefon: +49 (0) 6187 920 80
Aktualisiert (19. Februar 2021)