GONZE & SCHÜTTLER - DIE BERATER AG
WIRTSCHAFTSBERATUNG STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT
LEIPZIG - DÖBELN - NIDDERAU
Die nachfolgenden Links, Infos + Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Bei Erstellung der Texte haben wir uns bemüht, eine auch für Nichtsteuerfachleute verständliche Ausdrucksweise zu wählen. Dies geht teilweise zu Lasten einer am Gesetzeswortlaut orientierten Präzision. Für die Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei Gewähr übernommen werden. Bitte sprechen Sie über Konkretes mit dem Berater Ihres Vertrauens oder gerne auch mit uns.
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben heute erfahren, dass das Hessische Ministeriums der Finanzen weitere steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus eingeleitet hat:
Verlängerung von Abgabe· und Zahlungsfristen für im April und Mai 2020 einzureichende Umsatzsteuervoranmeldungen
Allen von der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen wird auf Antrag die Abgabe- und Zahlungsfrist für die zum 10. April 2020 und zum 10. Mai 2020 abzugebenden Umsatzsteuervoranmeldungen um jeweils zwei Monate verlängert. Das heißt, die Umsatzsteuervoranmeldungen, die zum 10. April 2020 einzureichen sind, können auf Antrag erst zum 10. Juni 2020 abgegeben und gezahlt werden. Für den 10. Mai 2020 verschiebt sich auf Antrag die Abgabe- und Zahlungsfrist auf den 10. Juli 2020.
Verspätungs- und Säumniszuschläge fallen insoweit nicht an. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige einen formlosen Antrag stellt und kurz darlegt, inwieweit er von der Corona-Krise betroffen ist. Der Antrag kann gleich für beide Abgabezeitpunkte gemeinsam gestellt werden.
Die Verlängerung der Abgabe- und Zahlungsfrist um zwei Monate gilt gleichermaßen auch für Steuerpflichtige mit sog. Dauerfristverlängerung (somit bereits für die Umsatzsteuervoranmeldung Februar 2020) sowie für Steuerpflichtige, bei denen der Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr ist.
Die Verlängerung der Abgabe- und Zahlungsfrist wirkt bei Vorliegen der Voraussetzungen (unmittelbare und nicht unerhebliche Betroffenheit von der Corona-Krise) bereits unmittelbar ab Eingang des Antrags beim Finanzamt, d.h. ohne entsprechendes Genehmigungsschreiben des Finanzamts. Aus verwaltungsökonomischen Gründen werden die Finanzämter auf entsprechende Genehmigungsschreiben verzichten.
Sofern Steuerpflichtige ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben und beabsichtigen, für anzumeldende Umsatzsteuerzahlbeträge einen Stundungsantrag zu stellen, soll der Einzug dieser Forderung individuell bezogen auf die konkrete Umsatzsteuervoranmeldung durch die Kennzahlen 26 = 1 (Zeile 73 der Umsatzsteuer-Voranmeldung) ausgesetzt werden. Wenn Steuerpflichtige dagegen die dem Finanzamt erteilte Einzugsermächtigung komplett widerrufen, wird die Arbeit in den Finanzämtern zusätzlich erschwert und die Auszahlung von etwaigen Erstattungsbeträgen kann sich insgesamt verzögern.
Zudem sollen Stundungsanträge mit einem formlosen Schreiben online über MEIN ELSTER („Sonstige Nachricht an das Finanzamt") übermittelt werden. Hier ist auf die übermittelte Umsatzsteuer-Voranmeldung Bezug zu nehmen und kurz zu schildern, inwiefern der Steuerpflichtige von der Corona-Krise betroffen ist. So wird eine schnelle und reibungslose Bearbeitung im Finanzamt sichergestellt.
Wir unterstützen Sie gerne bei den Anträgen. Wir möchten aber darauf hinweisen, dass diese Zahlungsaufschübe keinen Erlass bedeuten und das Finanzamt die Gelder spätestens mit Abgabe der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 2020 festsetzen und einfordern wird. Nichtsdestotrotz muss in einer so schwerwiegenden Krise immer die Sicherung der Liquidität und die Reduzierung von Zahlungsabflüssen eines der wichtigsten Ziele sein.
Für Sachsen haben wir keine neuen Informationen dazu. Wir verweisen auf die Übersicht der möglichen Maßnahmen in Sachsen: https://www.coronavirus.sachsen.de/steuern-und-finanzen-4134.html
Für Fragen dazu stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Bleiben Sie gesund!
Mit besten Grüßen/Best regards
Stefan A. Lorenz
Wirtschaftsprüfer
CPA – Certified Public Accountant (USA, ina.)
Vorstand
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Telefon: +49 (0) 6187 920 80