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Die nachfolgenden Links, Infos + Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Bei Erstellung der Texte haben wir uns bemüht, eine auch für Nichtsteuerfachleute verständliche Ausdrucksweise zu wählen. Dies geht teilweise zu Lasten einer am Gesetzeswortlaut orientierten Präzision. Für die Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei Gewähr übernommen werden. Bitte sprechen Sie über Konkretes mit dem Berater Ihres Vertrauens oder gerne auch mit uns.

Überbrückungshilfe III: Weitere Verbesserungen und Eigenkapitalzuschuss

In der Ministerpräsidentenkonferenz vom 23.3.2021 wurden weitere Hilfen beschlossen. Unternehmen, die sehr schwer von der Corona-Pandemie und über eine sehr lange Zeit mit Schließungen betroffen sind, erhalten einen neuen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss und die Bedingungen der Überbrückungshilfe III werden nochmals verbessert.

Es soll ein zusätzlicher Eigenkapitalzuschuss für alle Unternehmen gewährt werden, die in mindestens drei Monaten seit November 2020 einen Umsatzeinbruch von jeweils mehr als 50 % erlitten haben. Der Eigenkapitalzuschuss soll zusätzlich zur bisher gewährten Förderung der Überbrückungshilfe III gewährt werden. Zudem soll die Fixkostenerstattung der Überbrückungshilfe III für Unternehmen, die einen Umsatz-einbruch von mehr als 70 % verzeichnen müssen, auf bis zu 100 % erhöht werden.

Die Vorgaben des europäischen Beihilferechts sind für die gesamte Förderung der Überbrückungshilfe III (d.h. auch inkl. des Eigenkapitalzuschusses) einzuhalten. Im Ergebnis sind die Förderungen grundsätzlich nur bis zu 70 % der ungedeckten Fixkosten möglich. Im Falle von kleinen und Kleinstunternehmen (Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von nicht mehr als 10 Mio. Euro) darf die gewährte Hilfe grundsätzlich bis zu 90 % der ungedeckten Fixkosten betragen.

Einzelheiten zum Eigenkapitalzuschuss: Der neue Eigenkapitalzuschuss zur Stärkung der Unternehmen beträgt bis zu 40 % des Betrags, den ein Unternehmen für die förderfähigen Fixkosten nach Nr. 1 bis 11 des Antrags auf Überbrückungshilfe III erstattet bekommt. Der Eigenkapitalzuschuss ist gestaffelt und steigt an, je länger Unternehmen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % erlitten haben. Gezahlt wird er ab dem dritten Monat des Umsatzeinbruchs und beträgt in diesem Monat 25 %. Im vierten Monat mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 % erhöht sich der Zuschlag auf 35 %; bei fünf oder mehr Monaten erhöht er sich noch einmal auf 40 % pro Monat. Der neue Eigenkapitalzuschuss wird zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III gewährt.

Weitere Verbesserungen der Überbrückungshilfe III: Die Sonderabschreibungs-möglichkeiten für Saisonware und verderbliche Ware für Einzelhändler werden auf Hersteller und Großhändler erweitert. Für Unternehmen der Veranstaltungs- und Reisewirtschaft wird zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale für jeden Fördermonat eine Anschubhilfe in Höhe von 20 % der Lohnsumme eingeführt, die im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallen wäre. Die maximale Gesamtförderhöhe dieser Anschubhilfe beträgt 2 Mio. Euro.

Die Veranstaltungs- und Kulturbranche kann zusätzlich Ausfall- und Vorbereitungs-kosten, die bis zu 12 Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums angefallen sind, geltend machen. Auch Unternehmen in Trägerschaft von Religionsgemeinschaften sowie junge Unternehmen bis zum Gründungsdatum 31.10.2020 (bisher 30.04.2020) sind ab jetzt antragsberechtigt. Anträge auf Neustarthilfe können entweder über einen prüfenden Dritten oder als Direktantrag gestellt werden. Durch eine Anpassung für Gesellschafter von Personengesellschaften ist die Antragstellung auf Neustarthilfe über prüfende Dritte nur noch für Kapitalgesellschaften verpflichtend. Unternehmen und Soloselbstständige erhalten ein nachträgliches Wahlrecht zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung.

Stefan Lorenz, 13.04.2021

Aktualisiert (13. April 2021)

 

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