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Die nachfolgenden Links, Infos + Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Bei Erstellung der Texte haben wir uns bemüht, eine auch für Nichtsteuerfachleute verständliche Ausdrucksweise zu wählen. Dies geht teilweise zu Lasten einer am Gesetzeswortlaut orientierten Präzision. Für die Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei Gewähr übernommen werden. Bitte sprechen Sie über Konkretes mit dem Berater Ihres Vertrauens oder gerne auch mit uns.

Corona Hilfsprogramme Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus

Nach einer Pressemitteilung vom 9. Juni 2021 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie werden die bestehenden Corona-Hilfsprogramme auf Beschluss der Bundes-regierung verlängert und als neue Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus bis zum 30.9.2021 fortgeführt.

Die Förderbedingungen der Überbrückungshilfe III werden in der neuen Überbrückungshilfe III Plus beibehalten. Sie werden ergänzt durch eine sog. Restart-Prämie. Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, sollen wahlweise zur bestehenden Personalkostenpauschale die neue Restart-Prämie als Zuschuss zu den steigenden Personalkosten erhalten können. Konkret sollen sie auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60 Prozent erhalten. Im August soll der Zuschuss noch 40 Prozent und im September 20 Prozent betragen.

Es sollen als weiterer Baustein der Überbrückungshilfe III Plus künftig auch Anwalts- und Gerichtskosten von bis zu 20.000 Euro pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit ersetzt werden. Aufgrund der Pandemie wurde die Insolvenzantragspflicht temporär ausgesetzt. Eine pauschale Aussetzung existiert seit dem 1.1.21 nicht mehr. Die Insolvenzordnung sieht als Gründe für den Insolvenzantrag die Zahlungsunfähigkeit, die drohende Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung vor. Eine rechtssichere Überprüfung der Zahlungsfähigkeit ist elementar zur Vermeidung von Haftungsfällen der Geschäftsleitung. Durch geeignete Maßnahmen (z. B. Stundungsvereinbarungen) kann ein Sanierungsberater dem Unternehmen oft helfen, die Zahlungsunfähigkeit zumindest kurzfristig zu beheben. Hier ist zu betonen, dass es eine Vielzahl von Möglichkeiten zur Sanierung gibt. Diese vorhandenen Optionen sind zu erkennen und es ist frühzeitig zu handeln, damit Werte erhalten bleiben und Unternehmen fortbestehen können.

Mit der neuen Neustarthilfe Plus sollen Soloselbständige für die ersten drei Quartale des Jahres mehr Hilfe erhalten können. Die Neustarthilfe soll sich von bis zu 1.250 Euro pro Monat für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 auf bis zu 1.500 Euro pro Monat für den Zeitraum von Juli bis September 2021 erhöhen. Für den gesamten Förderzeitraum von Januar bis September 2021 können Soloselbstständige somit nun bis zu 12.000 Euro bekommen.

Abschlagszahlungen werden nach Auskunft des Ministeriums bei den neuen Hilfen mit der Laufzeit Juli bis September 2021 weiterhin in bewährter Weise erfolgen. Für die laufenden Hilfen, deren Förderzeitraum am 30.6.2021 endet, ist zu beachten, dass am 30. Juni 2021 auch die Abschlagszahlungen eingestellt werden sollen. Das bedeutet, dass etwa für die Überbrückungshilfe III, die nach den geltenden Regelungen noch über das Programmende hinaus bis zum 31.8.2021 beantragt werden kann, bei Antragstellung nach dem 30.6.2021 aber voraussichtlich keine Abschläge mehr geleistet werden.

Stand Juni 2021

Aktualisiert (15. Juni 2021)

 

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