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Die nachfolgenden Links, Infos + Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Bei Erstellung der Texte haben wir uns bemüht, eine auch für Nichtsteuerfachleute verständliche Ausdrucksweise zu wählen. Dies geht teilweise zu Lasten einer am Gesetzeswortlaut orientierten Präzision. Für die Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei Gewähr übernommen werden. Bitte sprechen Sie über Konkretes mit dem Berater Ihres Vertrauens oder gerne auch mit uns.
Weitere CORONA-Hilfsmaßnahmen
Die Überbrückungshilfe IV (Förderzeitraum Januar bis März 2022 kann seit dem 07.01.2022 durch prüfende Dritte beantragt werden. Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 30.04.2022.
Mit der Überbrückungshilfe IV sollen Unternehmen, die von coronabedingten Schließungen und Beschränkungen auch im ersten Quartal 2022 stark betroffen sind, weiterhin Unterstützung erhalten. Die Programmbedingungen sind weitgehend deckungsgleich mit denen der Überbrückungshilfe III Plus, welches bis zum 31.12.2021 galt. Hier endet die Antragsfrist derzeit am 31. März 2022. Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe IV erfolgt über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Die Antragsbearbeitung im Einzelfall einschließlich der Entscheidung über anrechnungsfähige Fixkosten liegt wie bisher in der Hand der Bewilligungsstellen der Bundesländer.
Antragsberechtigt sind alle Unternehmen mit einem coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 %. Wie bisher können die Unternehmen Abschlagszahlungen von bis zu 100.000 € pro Fördermonat erhalten. Es sind folgende Besonderheiten zu beachten: Alle Unternehmen, die im Dezember und Januar im Durchschnitt einen Umsatzrückgang von mindestens 50 % zu verzeichnen haben, erhalten einen Eigenkapitalzuschlag von 30 % der erstatteten Fixkosten in jedem Fördermonat, in welchem sie antragsberechtigt sind. Unternehmen, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte betroffen waren und im Dezember einen Umsatzrückgang von mindestens 50 % zu verzeichnen hatten, erhalten einen Eigenkapitalzuschlag von 50 %. Auch im Januar 2022 können Umsatzeinbrüche infolge freiwilliger Schließungen als coronabedingt anerkannt werden, wenn aufgrund von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbaren Maßnahmen die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs unwirtschaftlich ist. Damit können diese Unternehmen bei Vorliegen eines Umsatzeinbruchs von mindestens 30 % Überbrückungshilfe IV beantragen.
Förderung der Kosten zur Umsetzung von Zutrittsbeschränkungen: Durch die Umsetzung der Zutrittsbeschränkungen wie bspw. 2G oder 2G plus – Regelungen können den Unternehmen zusätzliche Sach- und Personalkosten entstehen. Diese können in der Überbrückungshilfe IV anerkannt werden. Durch den Eigenkapitalzuschlag und die Personalkostenpauschale können Unternehmen Zuschläge von 20 bis 70 % auf die Fixkostenerstattung erhalten. Unternehmen, die von den Absagen von Weihnachtsmärkten betroffen sind, erhalten einen höheren Eigenkapitalzuschlag (s.o.), und können ebenso, wie andere Veranstaltungsunternehmen Ausfall- und Vorbereitungskosten aus den Monaten September bis Dezember 2021 geltend machen und dürfen mehrere branchenspezifische Sonderregelungen kombinieren.
Sonderregel für Pyrotechnik: Da die pyrotechnische Industrie vom Verkaufsverbot für Silvesterfeuerwerk zum Jahreswechsel betroffen ist, wird eine Sonderregelung aus der Überbrückungshilfe III aus dem Vorjahr (Silvester 2020) reaktiviert. Zusätzlich zur Überbrückungshilfe IV steht die Neustarthilfe 2022 (Förderzeitraum Januar bis März 2022) zur Verfügung. Sie richtet sich weiterhin an Soloselbständige, die coronabedingte Umsatzeinbußen verzeichnen, aufgrund geringer Fixkosten aber kaum von der Überbrückungshilfe IV profitieren. Die Antragstellung zur Neustarthilfe ist nun möglich.
Stefan Lorenz
Dipl. Volkswirt
Wirtschaftsprüfer
14.02.2022
Aktualisiert (14. Februar 2022)