Ausbildungsfreibetrag (§ 33a Abs. 2 EStG)
I. Rechtslage
Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in der Berufsausbildung befindlichen, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld besteht, kann der Steuerpflichtige einen Freibetrag i.H.v. 1.200 € (bis VZ 2022: 924 €) je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen.
Der Freibetrag wird zur Abgeltung des Sonderbedarfs für ein volljähriges Kind in Berufsausbildung, das auswärtig untergebracht ist, unabhängig von der Höhe der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes gewährt. Auch vom Kind bezogene Ausbildungshilfen aus öffentlichen Mitteln und Zuschüsse von Fördereinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, mindern den Freibetrag nicht.
Erfüllen mehrere Steuerpflichtige für dasselbe Kind die Voraussetzungen für einen Ausbildungsfreibetrag, so kann der Freibetrag insgesamt nur einmal abgezogen werden. Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte des Abzugsbetrags zu. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.
II. Anspruchsvoraussetzungen
Den Ausbildungsfreibetrag kann nur erhalten, wer für das in Berufsausbildung befindliche Kind auch tatsächlich einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld erhält. Der Ausbildungsfreibetrag kommt daher für leibliche Kinder und Pflegekinder i.S.d. § 32 Abs. 1 EStG sowie für in den Haushalt des Berechtigten aufgenommene Stiefkinder und Enkel in Betracht (§ 63 Abs. 1 EStG).
Für die Inanspruchnahme eines Ausbildungsfreibetrags ist Voraussetzung, dass dem Steuerpflichtigen Aufwendungen für die Berufsausbildung des Kindes entstehen. Auf ihre Höhe kommt es nicht an. Unterhaltsaufwendungen für ein in Berufsausbildung befindliches Kind sind auch als Aufwendungen für seine Berufsausbildung anzusehen. Wegen des Begriffs der Berufsausbildung wird auf R 32.5 EStR 2012 und H 32.5 EStH 2013 sowie die Anweisungen DA 63.3.2.6 für die Familienkassen verwiesen. Ein Ausbildungsfreibetrag kommt auch für Übergangszeiten von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten i.S.v. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) EStG in Betracht, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wurde (H 32.6 EStH 2013 und DA A 15 DA-KG 2014).
III. Auswärtige Unterbringung
Eine auswärtige Unterbringung im Sinne der Vorschrift liegt vor, wenn ein Kind außerhalb des Haushalts der Eltern wohnt. Dies ist nur anzunehmen, wenn für das Kind außerhalb des Haushalts der Eltern eine Wohnung ständig bereitgehalten und das Kind auch außerhalb des elterlichen Haushalts verpflegt wird. Seine Unterbringung muss darauf angelegt sein, die räumliche Selbständigkeit des Kindes während seiner ganzen Ausbildung, z.B. eines Studiums, oder eines bestimmten Ausbildungsabschnitts, z.B. eines Studiensemesters oder -trimesters, zu gewährleisten. Voraussetzung ist, dass die auswärtige Unterbringung auf eine gewisse Dauer angelegt ist. Auf die Gründe für die auswärtige Unterbringung kommt es nicht an.
IV. Auslandskinder
Ist das Kind nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (Auslandskind), sind der Ausbildungsfreibetrag und der anrechnungsfreie Betrag ggf. entsprechend der Ländergruppeneinteilung zu ermäßigen.
Stand März 2023
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