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Private PKW-Nutzung von Firmenfahrzeugen (§ 8 Abs. 2 EStG)

 

Die private Nutzung oder Mitbenutzung von Fahrzeugen eines Unternehmens unterliegt der Einkommensbesteuerung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG).

Um welche Fahrzeuge handelt es sich hierbei?

Als Kraftfahrzeug kommt jedes Fahrzeug in Frage, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung zu einer privaten Nutzung geeignet ist (auch Wohnmobile, Pick-ups, Motorräder). Auf die Kfz-steuerliche Einstufung kommt es nicht an. Das Fahrzeug muss zum Personentransport geeignet sein.

Wie wird der private Nutzungsanteil besteuert?

Steuerlich zulässig sind nur zwei Methoden:

Alternative A: Ermittlung des tatsächlichen privaten Nutzungsanteils
Hierzu sind zwei Dinge zwingend erforderlich:
1. Ermittlung der jährlich anfallenden Fahrzeugkosten. Verbrauchskosten wie Benzin etc. dürfen damit nicht mit den Verbrauchskosten anderer Fahrzeuge vermischt werden. Bei mehreren Betriebsfahrzeugen sollte die Zuordnung / Verbuchung der anfallenden Kfz-Kosten nach Kfz-Kennzeichen erfolgen.
2. Führung eines exakten Fahrtenbuches aus dem die jeweiligen KM-Stände und die privaten und betrieblichen Fahrten ermittelt werden können (Siehe Beispiel). 
Die gesamten Fahrzeugkosten eines Jahres, inkl. der Abschreibung, können so ermittelt und auf die privaten und betrieblichen Fahrten aufgeteilt werden.

Alternative B: Pauschale im Rahmen der sogenannten 1%-Regelung 
Die zulässige Pauschalierung im Rahmen der 1%-Regelung ist in den wenigsten Fällen zutreffend, sie vereinfacht allerdings die Besteuerung und zwingt den Privatnutzer nicht zu Führung eines Fahrtenbuches.
Hinweis: Reine LKWs und Zugmaschinen sind nicht für die Privatnutzung geeignet (BFH X R 23/01, BStBL I 02). Dies gilt ebenso bei Werkstattwagen (Fensterloser Kleintransporter mit Werkstatteinrichtung /BFH, Urt. v. 18.12.2008, VI R 34/07, DStR 2009, S. 261, BFH/NV 2009, S. 481). Hier findet die 1%-Regelung keine Anwendung. Etwaige private Mitbenutzung eines Lkw etc. muss mit dem Teilwert (geschätzter, angemessener Entnahmewert) ermittelt werden. Ausführungen und Beispiele zur Anwendung der 1%-Regelung finden Sie auf unserer Seite: Firmenfahrzeug Arbeitnehmer

Fazit: Die Ermittlung des privaten Nutzungsanteil von privat genutzten Firmenfahrzeugen kann nur durch die exakte Ermittlung der tatsächlichen Kosten oder durch die Anwendung der 1%-Regelung erfolgen. Andere Alternativen lässt der Gesetzgeber nicht zu.  

Hinweis: Steht dem Arbeitnehmer lt. Arbeitsvertrag eine Firmenfahrzeug auch zur privaten Nutzung zur Verfügung, so ist - soweit kein Fahrtenbuch geführt wird - die 1%-Regelung anzuwenden. Dies auch für den Fall, dass der Arbeitnehmer das Fahrzeug tatsächlich nicht genutzt hat (vergl. BFH Urteile vom 21. 3.2013, VI R 31/10, VI R 46/11, VI R 42/12 und vom 18. 4.2013, VI R 23/12)

Weitere Infos zum Thema:
Besteuerung der Fahrten von der Wohnung zum Arbeitsplatz bei Firmenfahrzeugen

 

 

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