GONZE & SCHÜTTLER - DIE BERATER AG
WIRTSCHAFTSBERATUNG STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT
LEIPZIG - DÖBELN - NIDDERAU
Die nachfolgenden Links, Infos + Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Bei Erstellung der Texte haben wir uns bemüht, eine auch für Nichtsteuerfachleute verständliche Ausdrucksweise zu wählen. Dies geht teilweise zu Lasten einer am Gesetzeswortlaut orientierten Präzision. Für die Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei Gewähr übernommen werden. Bitte sprechen Sie über Konkretes mit dem Berater Ihres Vertrauens oder gerne auch mit uns.
Steuervorteile für Flüchtlingshilfe
Nachfolgend Links und Informationen zu Steuerfragen im Rahmen der Flüchtlingshilfe
Tätigkeit als Flüchtlingshelfer im Ehrenamt
Beim Lohn für eine nebenberufliche Tätigkeit als Flüchtlingshelfer im Ehrenamt kann es sich um steuerfreie
Leistungen im Sinne von §3 Nr. 26 oder § 3 Nr. 26a EStG handeln. Beispielsweise: Betreuer in einer Flüchtlingsaufnahmestelle einer staatlichen oder gemeinnützigen Einrichtung. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.
Aufnahme von Flüchtlingen
Übernimmt der Bürger für den Aufenthalt eines Flüchtlings mit Niederlassungserlaubnis, handelt
es sich um außergewöhnliche Belastungen / Unterhaltsleistungen im Sinne von §33a EStG
Links:
Monatsbericht vom 21.3.2016 des BMF zu Steuerfragen in der Flüchtlingshilfe
Wegweiser des Hessischen Sozialministeriums für Ehrenamtliche in der Flüchtlingshilfe (pdf)
29.7.2016
Dieter P. Gonze, Steuerberater