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GONZE & SCHÜTTLER - DIE BERATER AG
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Die nachfolgenden Links, Infos + Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Bei Erstellung der Texte haben wir uns bemüht, eine auch für Nichtsteuerfachleute verständliche Ausdrucksweise zu wählen. Dies geht teilweise zu Lasten einer am Gesetzeswortlaut orientierten Präzision. Für die Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei Gewähr übernommen werden. Bitte sprechen Sie über Konkretes mit dem Berater Ihres Vertrauens oder gerne auch mit uns.

Steuervorteile für Flüchtlingshilfe

Nachfolgend Links und Informationen zu Steuerfragen im Rahmen der Flüchtlingshilfe

Tätigkeit als Flüchtlingshelfer im Ehrenamt
Beim Lohn für eine nebenberufliche Tätigkeit als Flüchtlingshelfer im Ehrenamt kann es sich um steuerfreie
Leistungen im Sinne von §3 Nr. 26 oder § 3 Nr. 26a EStG handeln. Beispielsweise: Betreuer in einer Flüchtlingsaufnahmestelle einer staatlichen oder gemeinnützigen Einrichtung. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.

Aufnahme von Flüchtlingen
Übernimmt der Bürger für den Aufenthalt eines Flüchtlings mit Niederlassungserlaubnis, handelt
es sich um außergewöhnliche Belastungen / Unterhaltsleistungen im Sinne von §33a EStG

Links:

BMF - Schreiben vom 22.9.2015 IV C 4 - S 2223/07/0015:015 Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Flüchtlingshilfe

Monatsbericht vom 21.3.2016 des BMF zu Steuerfragen in der Flüchtlingshilfe

Wegweiser des Hessischen Sozialministeriums für Ehrenamtliche in der Flüchtlingshilfe (pdf)

 

29.7.2016

Dieter P. Gonze, Steuerberater

 

 

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