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Die nachfolgenden Links, Infos + Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Bei Erstellung der Texte haben wir uns bemüht, eine auch für Nichtsteuerfachleute verständliche Ausdrucksweise zu wählen. Dies geht teilweise zu Lasten einer am Gesetzeswortlaut orientierten Präzision. Für die Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei Gewähr übernommen werden. Bitte sprechen Sie über Konkretes mit dem Berater Ihres Vertrauens oder gerne auch mit uns.

Wichtige Änderungen in 2022

Neben der weiteren Gewährung der Überbrückungshilfen und der Verlängerung von landesspezifischen Kreditprogrammen sowie den Kredithilfsprogrammen der KFW wurden auch einige steuerliche Erleichterungen für alle Steuerpflichtigen gewährt.

Für Alleinstehende steigt der Grundfreibetrag um 240 € auf 9.984 € für Alleinstehende und um 480 € auf 19.968 € für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner, die gemeinsam ihre Steuererklärung abgeben. Bis zu diesem Betrag bleibt das Einkommen steuerfrei.

Aufgrund des erhöhten Existenzminimums wird der Unterhaltshöchstbetrag auf 9.984 € erhöht. Bis zu diesem Betrag können Unterstützungsleistungen an Angehörige oder andere begünstigte Personen steuerlich geltend gemacht werden. Zusätzlich können Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abgesetzt werden.

Für die Altersvorsorge können grundsätzlich Zahlungen in die gesetzliche Rente, in die Rürup-Rente, in landwirtschaftliche Alterskassen sowie berufsständische Versorgungseinrichtungen als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden, soweit sie den Höchstbetrag nicht übersteigen. Die Höchstbeträge für abzugsfähige Sonderausgaben betragen im Jahr 2022 25.639 € und 51.278 € (Einzel- / Zusammenveranlagung). Da der steuerlich abzugsfähige Anteil Jahr für Jahr um jeweils zwei Prozentpunkte steigt, können Steuerpflichtige von den geleisteten Beitragszahlungen nunmehr bis zu 94 Prozent des Höchstbetrags als Sonderausgaben steuerlich absetzen. Für das Jahr 2022 sind das also bis zu 24.101 € (Alleinstehende) bzw. 48.202 € (Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner).

Steuerfreie Gutscheine und Sachbezüge durch Arbeitgeber in Form von Gutscheinen oder Fahrtickets können nun mit einem höheren Betrag gewährt werden. Die Obergrenze dieses Monatsbetrages erhöht sich ab 1. Januar 2022 von bisher 44 €  auf  50 €.

Der Monatswert für Verpflegung wird ab 1. Januar 2022 auf 270 € angehoben. Für verbilligt oder unentgeltlich gewährte Mahlzeiten gelten ab 2022 pro Kalendertag folgende Werte: Frühstück 1,87 €, Mittag- oder Abendessen 3,57 €. Der Sachbezugswert 2022 für Unterkunft oder Miete beträgt 241 € im Monat.

Wenn Arbeitgeber, ihren durch die CORONA Krise betroffenen Arbeitnehmern bisher noch keine CORONA Prämie gewährt haben, können Sie dies bis zum 31. März 2022 nachholen. Zusätzlich zum Gehalt kann im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. März 2022 eine Sonderzahlung CORONA geleistet werden. Diese darf den Höchstbetrag von insgesamt 1.500 € nicht übersteigen.

Zum 1. Januar 2022 steigt der Mindestlohn von derzeit 9,60 € auf 9,82 €. Zum 1. Juli 2022 wird der Mindestlohn nochmal auf dann 10,45 € angehoben. Zu beachten ist, dass der Mindestlohn auch für sogenannte Minijobs, also geringfügige Arbeitsverhältnisse gilt, bei denen der monatliche Lohn regelmäßig nicht mehr als 450 € beträgt.

Wegen der anhaltenden Corona-Pandemie soll die Homeoffice-Pauschale auch im Jahr 2022 steuerlich abgesetzt werden. Für die Kalenderjahre 2020 und 2021 können Arbeitnehmer bis zu fünf Euro für jeden Arbeitstag in der häuslichen Wohnung als Werbungskosten absetzen. Maximal gilt dies für 120 Tage, insgesamt also bis zu 600 € im Jahr. Allerdings entfällt für die Arbeitstage im Homeoffice die Fahrt zur Arbeitsstätte und somit die Pendlerpauschale.

 

17.01.2022
Dipl. Volkswirt Stefan Lorenz

Wirtschaftsprüfer

 

 

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