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WIRTSCHAFTSBERATUNG   STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT
LEIPZIG - DÖBELN - NIDDERAU

Die nachfolgenden Links, Infos + Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Bei Erstellung der Texte haben wir uns bemüht, eine auch für Nichtsteuerfachleute verständliche Ausdrucksweise zu wählen. Dies geht teilweise zu Lasten einer am Gesetzeswortlaut orientierten Präzision. Für die Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei Gewähr übernommen werden. Bitte sprechen Sie über Konkretes mit dem Berater Ihres Vertrauens oder gerne auch mit uns.

 

Erbschaft-/Schenkungssteuer: Grundsätzliches

Das Erbschaftsteuerreformgesetz (vom 24.12.2008, BGBl. I 2008, S 3018) ist zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Das neue Recht findet grundsätzlich auf Erwerbe (Schenkungen und Erbfälle) nach dem 31.12.2008 Anwendung. Die Antragsmöglichkeiten zur Option auf das neue Recht für Erbfälle in der Zeit vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2008 sind zum 30.06.2009 ausgelaufen (vergl. Artikel 3 + Artikel 7 ErbStRG).

Ab 01.01.2010 wurden im Rahmen des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes die Steuersätze für entfernte Verwandte wieder gesenkt.

Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen alle Erwerbe (Vermögensübergänge) von Todes wegen (Erbfall), die Schenkungen unter Lebenden und die Zweckzuwendungen (§ 1 ErbStG = Erbschaftsteuergesetz). Die persönliche Steuerpflicht tritt ein, wenn der Verstorbene, der Begünstigte, der Schenker oder der Beschenkte ein Inländer ist (§ 2 ErbStG).

 

Anzeige- und Erklärungspflichten bei Erbschafts- und Schenkungsfällen

(Quellen: vergl. §§ 1, 2, 9, 30, 31, 34 ErbStG – Erbschaftsteuergesetz/§ 370 AO - Abgabenordnung)

 1.    Anzeige an das Finanzamt:

  • Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb (Erwerb von Todeswegen und Schenkungen) ist vom Erwerber (Begünstigten) binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall dem zuständigen Finanzamt (Erbschaftsteuerfinanzamt) anzuzeigen.

Im Falle von Schenkungen zu Lebzeiten ist die Anzeige von dem vorzunehmen, aus dessen Vermögen der Erwerb stammt (Anzeige des Schenkers). Die Anzeige ist nicht erforderlich, soweit der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Testaments/Schenkungsverfügung/Zweckzuwendung beruht.

 Pflichtangaben in der Anzeige an das Finanzamt:

  1. Vor- und Zuname, Beruf, Wohnanschrift und Anschrift des Verstorbenen/Schenkers
  2. Todestag, Sterbeort, Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung
  3. Gegenstand und Wert des Erwerbs (Vermögens)
  4. Rechtsgrund: Gesetzliche Erbfolge, Testament, Schenkungsurkunde
  5. Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen/Schenker
  6. frühere Zuwendungen in den vergangenen 10 Jahren durch den Verstorbenen/Schenker nach Angabe von Art des Vermögens, Wert und Zeitpunkt der Vermögensübertragung

 2.    Steuererklärung

  • Das Finanzamt kann von jedem Beteiligten die Abgabe einer Steuererklärung verlangen. Die Abgabefrist muss mindestens einen Monat betragen. 
  • Das Finanzamt kann die Abgabe einer Steuererklärung auf einem Vordruck verlangen, auf dem die Steuer selbst zu berechnen ist. Der Steuerschuldner hat die selbstberechnete Steuer innerhalb eines Monats nach Abgabe der Steuererklärung zu entrichten.

3.    Anzeigepflichten der Gerichte, Behörden, Beamten und Notar

Die Gerichte, Behörden, Beamten und Notare haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich Anzeige über alle Beurkundungen, Zeugnisse und Anordnungen zu erstatten, die für die Festsetzung einer Erbschaftsteuer von Bedeutung sein können.

4.   Folgen von Pflichtversäumnisse

Gem. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO macht sich strafbar, wer pflichtwidrig das Finanzamt in Unkenntnis lässt. Die Fristen und Auflagen gilt es unbedingt einzuhalten, um Verspätungszuschläge oder gar die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens zu vermeiden.

 

5.   Steuerpflicht

Die persönliche Steuerpflicht tritt ein, wenn der Verstorbene, der Begünstigte, der Schenker oder der Beschenkte ein Inländer ist (§ 2 ErbStG) für den gesamten Vermögensanfall. Als Inländer gelten natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre (zehn Jahre bei Wegzug in die USA) dauernd im Ausland aufhalten ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben.

 

6.   Entstehung der Steuer

Die Steuer entsteht mit dem Tode des Erblassers in Erbfällen soweit keine aufschiebenden Bedingungen vorliegen und bei Schenkungen mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung (§ 9 ErbStG)

Hier eine Übersicht zu den steuerpflichtigen Vorgängen, d.h. dem Erwerb von Vermögen durch Schenkung oder Erbschaft:

 

Fall 

Welcher Erwerb ist steuerpflichtig? 

Wann entsteht die Steuerpflicht? 

1.

Schenkungen zu Lebzeiten

Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung

2.

Erbschaft aufgrund gesetzlicher oder testamentarischer Erbfolge

Todestag des Erblassers

3.

Erwerb aufgrund eines Pflichtteilsanspruchs

Todestag des Erblassers

4.

Erwerb aufgrund eines Vermächtnisses

Todestag des Erblassers

5.

Erwerb aufgrund einer Auflage

Mit Erhalt der Leistung/des Vermögens

6.

Schenkung auf den Todesfall

Todestag des Erblassers

7.

Abfindung für Verzicht/Ausschlagung

Mit Erklärung der Ausschlagung bzw. des Verzichts

Alle Details lassen sich hier nicht darstellen. Dennoch möchten wir Ihnen nachfolgend eine grobe Übersicht zu den Freibeträgen und Steuersätzen geben. 

Steuer-
klasse

Begünstigter

Freibetrag

Bis 31.12.2008

       

I

Ehepartner

500.000,00 €

307.000,00 €

 

Versorgungsfreibetrag für Ehepartner unter

256.000,00 €

 
 

Anrechnung der Versorgungsansprüche

   
 

Kinder, Stiefkinder

400.000,00 €

205.000,00 €

 

Kinder unter 28 erhalten noch einen besonderen Versorgungsfreibetrag:

Kinder bis zu 5 Jahre = 52.000€ / - 10 Jahre = 41.000€

- 15 Jahre = 30.700€ / - 20 Jahre = 20.500€ / - 27 Jahre = 10.300€

   
 

Enkelkinder, wenn das Kind des Erblassers

400.000,00 €

205.000,00 €

 

bereits verstorben ist

   
 

Enkelkinder, Stiefenkel, Urenkel

200.000,00 €

51.200,00 €

 

Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes

100.000,00 €

51.200,00 €

 

Wegen

   

II 

Eltern und Großeltern bei Zuwendungen

   
 

unter Lebenden

   
 

Geschwister und ihre Kinder

20.000,00 €

10.300,00 €

 

Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder

20.000,00 €

10.300,00 €

 

der geschiedene Ehegatte

20.000,00 €

10.300,00 €

 

des eingetragenen Lebenspartners

500.000,00 €

0,00 €

 

Versorgungsfreibetrag für eingetragene Lebenspartner

   
 

unter Anrechnung der Versorgungsansprüche

256.000,00 €

0,00 €

III

alle sonstigen Erwerber

20.000,00 €

5.200,00 €

 

Nachfolgend eine Übersicht zu den aktuellen Steuersätzen:

 

Wert des steuer- 

                     Steuerklassen 

pflichtigen Erwerbs 

I 

II 

III

bis 75.000€

7%

15%

30%

bis 300.000€

11%

20%

30%

bis 600.000€

15%

25%

30%

bis 6.000.000€

19%

30%

30%

bis 13.000.000€

23%

35%

50%

bis 26.000.000€

27%

40%

50%

über 26.000.000€

30%

43%

50%

      

Der übersteigende Betrag des erworbenen (Erbschaft/Schenkung) Vermögens, nach Abzug aller sach- und personenbezogenen Freibeträge, wird dann der Besteuerung nach der vorgenannten Tabelle unterzogen.

 

Härteausgleich

Das geringfügige Überschreiten der Wertgrenze einer Steuerklasse wird durch eine Härteausgleichsregelung (§ 19 Abs. 3 ErbStG) abgemildert.

 

Sachliche Steuerbefreiungen (§13 ErbStG)

Neben den persönlichen Freibeträgen bestehen noch eine Reihe sachlicher Steuerbefreiungen, die vor Ansatz der persönlichen Freibeträge vom Erwerbsvermögen in Abzug gebracht werden.

Hausrat (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke:
Freibetrag  in der Steuerklasse I = 41.000€
Freibetrag in der Steuerklasse II  + III = 12.000€

Sonstiges bewegliches Vermögen für das keine andere Befreiungsvorschrift greift (Kunst, Sammlungen u.ä.)
Freibetrag in der Steuerklasse I = 12.000€

Hausrat und sonstiges bewegliches Vermögen für das keine andere Befreiungsvorschrift greift
Freibetrag in der Steuerklasse I und der Steuerklasse II = 12.000€

Selbstgenutztes Eigenheim (§13 Abs. 1 Nr. 4a und 4b ErbStG)
Ehepartner und eingetragene Lebenspartnerschaften erben das selbstgenutzte Eigenheim steuerfrei. Voraussetzung ist, dass sie nach der Erbschaft 10 Jahre lang in der Immobilie wohnen bleiben. Eine Vermietung oder ein Verkauf der Immobilie führt zur Aufhebung der Steuerbefreiung. Auch zu Lebzeiten können sich Ehepartner und eingetragene Lebenspartnerschaften selbstgenutzte Immobilie steuerfrei übertragen. Für Kinder ist neben den Freibeträgen ebenso die steuerfreie Übertragung von Immobilien zur Selbstnutzung möglich. Voraussetzung ist, das die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigt und die Immobilie nach dem Erb-/Schenkungsfall 10 Jahre selbstgenutzt wird. Der genaue Gesetzeswortlaut bleibt hier noch abzuwarten. Die Regelung gilt auch für Immobilien innerhalb der EU/EWR.

 

Immobilien

Die Bewertung des Immobilienvermögens erfolgt nach § 151 Abs. 1 Nr. 1 (§§ 138, 157 BewG) des Bewertungsgesetzes zu den Verhältnissen zum Erwerbszeitpunkt. Bebaute Grundstücke werden mit dem 12,5-fachen Jahresnettomietwert (ohne Umlagen) abzüglich Abschreibung (0,5% p.a. max. 25%) bewertet (§ 146 Abs. 2 BewG). Bei Eigennutzung oder verbilligter Überlassung an Angehörige tritt an die Stelle des Jahresmietwertes der ortsübliche Mietwert wie bei einer Vermietung an fremde Dritte. Der Bodenrichtwert darf nicht unterschritten werden. Ein niedrigerer Verkehrswert (gemeiner Wert) kann angesetzt werden, wenn dieser nachgewiesen wird.

 

Nießbrauch

Der Kapitalwert eines eingetragenen Nießbrauchrechts mindert den Erwerb im Rahmen der Schenkung/Erbschaft. Im Gegenzug führt die spätere vorzeitige Aufhebung des Nießbrauchs zu einem steuerpflichtigen Erwerb (Neuregelung abweichend vom alten Gesetz, vergl. § 25 ErbStG a.F./Art. 1 Nr. 20 ErbStRG)

 

Betriebsvermögen (Begünstigtes Betriebsvermögen i.S. v. § 13b ErbStG)

Der Betriebsvermögensfreibetrag beträgt 150.000 €. Für Erben, die das Unternehmen fortführen, gelten jedoch Verschonungsregelungen, die an Bedingungen geknüpft sind.

Hinweis: Aktuell stehen gesetzliche Änderungen (Verschärfung) zu den Verschonungsregelungen bevor (Beanstandung des Bundesverfassungsgerichts). Im Ergebnis wird es bei Verschonungsregelungen im Falle der Betriebsfortführung durch die Erben bleiben. Die genauen Einzelheiten sind jedoch dem Abschluss des laufenden Gesetzgebungsverfahrens zu entnehmen (Siehe: Erbschaftsteuerreform 2016). Insoweit sind die nachfolgenden Ausführungen vorbehaltlich der anstehenden Änderungen zu werten.

 

  1. Alternative:

85 % des Betriebsvermögens bleiben steuerfrei, wenn nachfolgende Bedingungen erfüllt werden:

  • Der Erbe verpflichtet sich den Betrieb 5 Jahre lang weiterzuführen. Je Jahr verringert sich die Erbschaftsteuersumme um 20 %.
  • Die in diesem Zeitraum zusammengefasste Lohnsumme (Summe der Lohn- und Gehaltsaufwendungen) muss 400 % erreichen. Maßgeblich (= 100 %) ist die durchschnittliche Lohnsumme der vergangenen fünf Jahre vor Eintritt des Erbfalls.
  • Das Verwaltungsvermögen (Vermietete Immobilien u.a.) darf max. 50 % des Betriebsvermögens betragen.

           

  1. Alternative:

Auf die Besteuerung des Betriebsvermögens wird vollständig verzichtet, wenn nachfolgende Bedingungen erfüllt werden:

  • Der Erbe verpflichtet sich den Betrieb 7 Jahre lang weiterzuführen. Je Jahr verringert sich die Erbschaftsteuersumme um 14,28 %.
  • Die in diesem Zeitraum zusammengefasste Lohnsumme (Summe der Lohn- und Gehaltsaufwendungen) muss 1.000 % erreichen. Maßgeblich (= 100 %) ist die durchschnittliche Lohnsumme der vergangenen fünf Jahre vor Eintritt des Erbfalls.
  • Das Verwaltungsvermögen (Vermietete Immobilien u.a.) darf max. 10 % des Betriebsvermögens betragen.

           

Den Erben stehen auch noch die nicht ausgenutzten Teile der persönlichen Freibeträge zur Verfügung.

 

Einkommensteuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer

Mit § 35b EStG besteht eine Ermäßigungsregelung soweit Einkünfte, die der Einkommensteuer unterliegen mit Erbschaftsteuer belastet sind.

 

Hinweis:

Die genaue Steuerberechnung und Ermittlung der Freibeträge ist ohne fachlichen Rat nicht möglich. Insoweit dienen diese Informationen nur der groben Orientierung. Sprechen Sie im konkreten Fall mit dem Berater unseres Hauses.

 

Die Übertragung von Vermögen bedarf jedoch nicht nur steuerlicher Überlegungen. Die wirtschaftlichen und zivilrechtlichen Konsequenzen gilt es herauszuarbeiten. In der Zukunft liegende Risiken sind zu bedenken. Das Übersehen von Problemen, wie die notwendige eigene Absicherung, das Bestehen von Interessenskollisionen, die Risiken einer Erbengemeinschaft oder auch nur das Versäumen von Handlungsfristen kann erhebliche nachteilige Folgen haben. Es ist zu klären, welche Ziele erreicht, ob und wie Vermögen übertragen werden soll. Erst dann kann die Umsetzung gezielt und steueroptimiert erfolgen. Um dies erfolgreich durchzuführen bedarf es einer eingehenden Beratung durch Steuerberater und Rechtsanwälte/Notare an deren Ende ein, für den Auftraggeber überschaubares Konzept steht. Allein die Angst vor hohen Beratungskosten veranlasst viele Bürger ihre Vermögensentscheidungen aufgrund von Erkenntnissen aus Biertischgesprächen und Zeitschriften zu treffen. Das böse Erwachen kommt meist später und wird am Ende deutlich teurer.

 

Wie sollte also in der Praxis vorgegangen werden:

  1. Ermittlung und Niederschreiben der persönlichen Ziele, Wünsche, Ängste und vermeintlichen Risiken
  2. Zusammenstellung der persönlichen Daten und Unterlagen
  3. Erteilung eines Beratungsauftrags an einen Rechtsanwalt/Notar und an einen Steuerberater zur kritischen Analyse des Ist-Zustandes, Darstellung der Gestaltungsalternativen, Möglichkeiten und Risiken sowie der steuerlichen Konsequenzen hieraus
  4. Umsetzung der Empfehlung/Entscheidung und Handeln
  5. Kontrollieren/Überwachen/Abgleich mit den definierten Zielen

 

Auch die einmal so getroffenen Regelungen sollten in Abständen auf ihren Bestand hin überprüft werden. Zur Erarbeitung einer Lösung stehen wir gerne mit Ihrem Anwalt oder unseren Partneranwälten/Notaren zur Verfügung.

Dieter P. Gonze, Steuerberater - 08.04.2010

Quellen:
Erbschaftssteuergesetz


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Aktualisiert (08. März 2017)

 

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