GONZE & SCHÜTTLER - DIE BERATER AG
WIRTSCHAFTSBERATUNG STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT
LEIPZIG - DÖBELN - NIDDERAU
Die nachfolgenden Links, Infos + Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Bei Erstellung der Texte haben wir uns bemüht, eine auch für Nichtsteuerfachleute verständliche Ausdrucksweise zu wählen. Dies geht teilweise zu Lasten einer am Gesetzeswortlaut orientierten Präzision. Für die Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei Gewähr übernommen werden. Bitte sprechen Sie über Konkretes mit dem Berater Ihres Vertrauens oder gerne auch mit uns.
Härteausgleich bei Nebeneinkünften von Arbeitnehmern bis zu 820 €
Arbeitnehmer, hierzu gehören auch die Bezieher von Betriebsrenten und Beamtenpensionen, müssen weitere Nebeneinkünfte (selbstständige Tätigkeit, Gewerbebetrieb, Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen u.a.) bis zu 410 € im Jahr nicht versteuern und brauchen auch in diesen Fällen keine Einkommensteuererklärung abzugeben.
Liegen die Nebeneinkünfte zwischen 410 € und unter 820 € besteht zwar eine Erklärungspflicht, aber die Besteuerung wird durch den Härteausgleich abgemildert (§ 46 Abs. 3 + Abs. 5 EStG, § 70 EStDV).
Tipp: Der Härteausgleich kann bei Kapitaleinkünften, die über dem Sparerpauschbetrag von 802 € liegen und von denen ein Steuerabzug (Abgeltungsteuer, Zinsabschlagsteuer) vorgenommen wurde, zu einer Steuererstattung führen. In den Fällen, in denen die Einnahmen aus Kapitalvermögen mehr als 801 € (Verheiratete 1.602 €) aber nicht mehr als 1.211 € (Verheiratete 2.012 €) ausweisen, sind die Kapitaleinkünfte dann in der Einkommensteuererklärung zu erfassen. Im Rahmen der Günstigerprüfung für Abgeltungssteuer wird programmtechnisch hierdurch bereits der Härteausgleich ausgerechnet und führt zur Steuererstattung.
Änderung ab 2014:
§46 Abs. 3 Satz 1 EStG wurde insoweit geändert, dass der Härteausgleich für Kapitalerträge ab 2014 ausgeschlossen ist. Für die Jahre vor 2014 ist die Altregelung jedoch noch anzuwenden.
5. 8.2014
Dieter P. Gonze, Steuerberater
Aktualisiert (05. August 2014)