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Die nachfolgenden Links, Infos + Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Bei Erstellung der Texte haben wir uns bemüht, eine auch für Nichtsteuerfachleute verständliche Ausdrucksweise zu wählen. Dies geht teilweise zu Lasten einer am Gesetzeswortlaut orientierten Präzision. Für die Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei Gewähr übernommen werden. Bitte sprechen Sie über Konkretes mit dem Berater Ihres Vertrauens oder gerne auch mit uns.

Sponsoring:

Unter Sponsoring versteht man im Allgemeinen Leistungen eines Unternehmers / Unternehmens zur Unterstützung einer Person, Gruppe oder Organisation der Öffentlichkeit, die gegen Gegenleistungen in Form von Werbe- / Marketingmaßnahmen erfolgen.

  • Die Leistungen können in Form von Geldmitteln, Sachleistungen oder Arbeits- / Dienstleistungen erfolgen.
  • Die Gegenleistung besteht in der Regel in der Gewährung von Rechten zur kommunikativen Nutzung von Personen, der Organisation, des Namens oder der Aktivitäten des Gesponsorten und der Verpflichtung des Gesponsorten durch werbefördernde Namensnennung oder sonstige Maßnahmen zu Gunsten des Sponsors.
  • Im Gegensatz zum Spender erhält der Sponsor eine Gegenleistung.
  • Die Aufwendungen des Sponsors stellen beim Sponsor, soweit es sich bei diesem um einen Unternehmer oder ein Unternehmen handelt und die Gegenleistung für Unternehmenszwecke erfolgt,  steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben dar.
  • Beim Gesponsorten, also beispielsweise einem gemeinnützigen Verein,  kann es sich um steuerpflichtige oder steuerfreie Einnahmen handeln.

Es ist zu klären in welchem Bereich des Begünstigten das Sponsoring zuzuordnen ist. Hier kommen der steuerbegünstigte Ideele Bereich, die steuerbegünstigte Vermögensverwaltung, der steuerbegünstigte Zweckbetrieb oder der steuerpflichtige Wirtschaftsbetrieb in Frage. Durch die Steuerbegünstigungen bleibt es bei der Gewerbe- und Körperschaftsteuer bei der Steuerbefreiung. Umsatzsteuerrechtlich handelt es sich grundsätzlich um einen steuerpflichtigen Umsatz. Soweit beim gesponsorten nicht die Kleinunternehmerregelung zum Zuge kommt, ist hier die umsatzsteuerliche Behandlung sorgfältig zu beurteilen, um spätere Steuernachforderungen der Finanzverwaltung zu vermeiden.

Um eine klare Abgrenzung zwischen Spende und Sponsoring sowie die steuerliche Zuordnung vorzunehmen ist im Vorfeld ein Sponsoringvertrag /  die Sponsoringvereinbarung schriftlich abzufassen. Im Wesentlichen erhält der Vertrag die konkreten Verpflichtungen des Sponsors und des Gesponsorten.

In der Praxis sind die "Spendenhaushalte" der Unternehmer oft bereits geleert und finanzielle Mittel können für die gemeinnützigen Einrichtungen nur noch über den Werbehaushalt des Unternehmens erlangt werden. Um hier einen Gestaltungsmissbrauch auszuschließen, sollte im Falle eines Sponsorings Leistung und Gegenleistung schriftlich fixiert werden. Leistung und Gegenleistung müssen nicht ausgeglichen sein. Eine undefinierte und nicht nachprüfbare Gegenleistung des Begünstigten, spricht jedoch eher für eine Spende und ggf. für einen steuerschädlichen Gestaltungsmissbrauch.

Übersicht:  
  Gemeinnütziger Verein Unternehmer/Unternehmen
1. Spende  
  Einnahmen im ideellen Bereich Sonderausgaben / Spenden
  oder zweckgebunden ertragsteuerlich abzugsfähig
  Ertrags- und im Rahmen der Höchstbeträge
  umsatzsteuerfrei kein Vorsteuerabzug
     
  Kein Anspruch auf Gegenleistung Kein Anspruch auf Gegenleistung
     
  Ausstellung einer Zuwendungs- / Spendenbescheinigung
     
2. Sponsoring  
  Einnahmen im steuerpflichtigen Betriebsausgabe / Werbungskosten
  Wirtschaftsbetrieb steuerlich unbeschränkt abzugsfähig.
  Ertragssteuerfrei, soweit die steuerlichen  
  Freibeträge nicht überschritten werden. Vorsteuerabzug, soweit die
  Einnahmengrenze: 35.000 € gem. § 64 Nr.3 AO Umsatzsteuer in der Rechnung
  oder Gewinnfreibetrag 5.000 € gem. § 24 KStG ausgewiesen ist und eine
  bzw. §11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG. Vorsteuerabzugsberechtigung
    vorliegt.
  Umsatzsteuerfrei, soweit die  
  Kleinunternehmerregelung gem. § 19 Abs. 1 UStG  
  (bis 22.000 €, bis VZ 2019: 17.500 € p.a.) in Anspruch  
  genommen wird / werden kann, sonst  
  umsatzsteuerpflichtig / 19 %.  
     
  Hinweis: Schriftlicher Vertrag mit Beschreibung von Leistung / Gegenleistung
  und Fälligkeiten etc. ist dringend angeraten.  

 

Gestaltungstipp bei Überschreitung der steuerlichen Einnahmen- oder Gewinngrenze:
Gem. § 64 Abs. 6 AO kann der Gewinn aus Werbemaßnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit einer steuerbegünstigten Tätigkeit in Höhe von 15 % pauschal ermittelt werden. Zusätzliche Aufwendungen können dann nicht mehr geltend gemacht werden. Die pauschale Gewinnermittlung bezieht sich dann auf den Gewinn aus diesem konkreten einzelnen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Bereich: Beispiel Bandenwerbung im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen, Bannerwerbung, Eintrittskarten und sonstiges Sponsoring im Zusammenhang mit einer Kulturveranstaltung etc. 
Es muss sich nach dem Gesetzeswortlaut um ein Sponsoring im direkten Zusammenhang mit einer steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Tätigkeit handeln.

In der Praxis liegt der Gewinn stets über 15 % der Sponsoringeinnahme. Insoweit ist die hier eingeräumte gesetzliche Regelung der Pauschalierung / Gewinnminimierung auf 15 % der Einnahmen als zusätzliche steuerliche Vergünstigung zur Förderung des Satzungzwecks anzusehen.

aktualisiert: Januar 2020

 

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Aktualisiert (06. März 2020)

 

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