Die Rechtsgrundlagen für die steuerbegünstigten gemeinnützige Körperschaften sind den Vorschriften der §§ 51 – 68 der Abgabenordnung gelegt.
Steuervergünstigungen werden gewährt weil eine Körperschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt.
Unter Körperschaften (§ 51 AO) sind hier Personenvereinigungen (nicht rechtsfähige Vereine), Vermögensmassen (Stiftungen, Zweckvermögen)
oder juristische Personen (Körperschaften) des öffentlichen Rechts (Betriebe gewerblicher Art der öffentlichen Hand) und privaten Rechts (GmbH, eingetragene Vereine etc.) im Sinne des § 1 Körperschaftsteuergesetz zu verstehen.
Die Entscheidung über die Erfüllung der Bedingungen zur Anerkennung als steuerbegünstigte Einrichtung erfolgt durch die zuständige Finanzbehörde durch Bescheid (Freistellungsbescheid).
Link (BMJ): Gemeinnützig im Sinne von § 52 AO (Gesetzeswortlaut)
Letzte Bearbeitung: Mai 2012 DG