Ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, die nicht Satzungszweck ist und durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden, die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinaus geht.
Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich.
Der Leistungsaustausch (Leistung gegen Gegenleistung) steht im Vordergrund und stellt damit schon eine wesentliche Abgrenzung zum Ideellen Bereich dar.
Soweit die wirtschaftliche Betätigung durch den Satzungszweck definiert/vorgegeben ist (Beispiel: Durchführung von kulturellen Veranstaltungen) handelt es sich zwar um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Veranstaltung gegen Eintrittsgeld), der aber hier als steuerbegünstigter Zweckbetrieb zu definieren ist.
Unter dem hier beschriebenen „Wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb“ ist konkret der „Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb“ gemeint. Dieser ist nicht durch den Satzungszweck definiert, sondern dient in erster Linie der Mittelbeschaffung und Finanzierung der gemeinnützigen Einrichtung. Die Durchführung einer Kulturellen Veranstaltung gegen Eintrittsgeld wäre entsprechend dem Satzungszweck dann ein Zweckbetrieb. Der Verkauf von Speisen und Getränken und Fanartikel etc. im Rahmen dieser Veranstaltung stellt jedoch einen eigenen – nicht durch den Satzungszweck abgedeckten – steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar.
Mit diesem Wirtschaftsbetrieb wird letztlich in den Wettbewerb zu anderen Gewerbetreibenden eingetreten. Die Besteuerung verläuft dem gemäß auch unter den gleichen steuerlichen Bedingungen. Es besteht keine Steuerbegünstigung für den gemeinnützigen Verein.
Die Grenzen zwischen einem steuerbegünstigten Zweckbetrieb und einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb können im Einzelfall fließend sein und sollten demgemäß ergründet und konkret zugeordnet werden. Insbesondere die Aufteilung / Zuordnung der Aufwendungen einer gemischten Veranstaltung auf die beiden Bereiche erfordert Sachverstand und muss im Einzelnen plausibel und nachvollziehbar sein.
Gemäß § 64 Abs. 3 AO sind wirtschaftliche Geschäftsbetriebe des Vereins von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit, soweit die Einnahmen die Grenze von 35.000,00 € im Jahr nicht übersteigen (Ausnahmeregelung zur sportlichen Veranstaltung gem. § 67a Nr. 2 AO).
Der Einnahmenbegriff gemäß § 8 EStG beinhaltet alle im Rahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes zufließenden Gelder, Güter oder geldwerten Vorteile inklusive der hierauf entfallenden Umsatzsteuer. Häufig wird die Einnahmengrenze mit dem Gewinn verwechselt.
Wird der Gewinn steuerpflichtig, wird gem. § 24 KStG (Körperschaftsteuer) ein Freibetrag in Höhe von 5.000 € in Abzug gebracht.
Bei der Gewerbesteuer beträgt der Freibetrag 5.000 € gem. § 11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG.
Feste (PDF/Link: Ausführliche Info des Bayerischen Landesamtes für Steuern)
Praxistipp:
Durch eine präzise Buchführung und sachgerechte Zuordnung der Aufwendungen und Erträge zu den einzelnen Bereichen, sowie einer freiwilligen Bilanzierung mit Verbuchung zulässiger Rückstellungen und etwaiger Ansparabschreibungen, kann der Ertrag im Einzelfall so gestaltet werden, dass es unter Ausnutzung des Steuerfreibetrages zu keiner Steuerbelastung mit Körperschafts- und Gewerbesteuer kommt.
Die Finanzverwaltung verzichtet auf die Erhebung der Umsatzsteuer, soweit die Grenzen des Kleinunternehmerparagraphen 19 Abs. 1 UStG nicht überschritten werden.
Eine Befreiung von der Umsatzsteuer liegt gemäß § 19 UStG vor, soweit die Umsätze im vorangegangenen Wirtschaftsjahr 22.000 € und im laufenden Wirtschaftsjahr 50.000,00 € nicht übersteigen.
Die Vorsteuerbeträge (bezahlte Umsatzsteuer) für Kosten, die im direkten Bezug zu den steuerpflichtigen Einnahmen stehen, werden auf separaten Buchhaltungskonten geführt und bei der ermittelten Umsatzsteuer in voller Höhe gegengerechnet.
Vorsteuerbeträge für Kosten, die zum Teil dem nicht umsatzsteuerpflichtigen Bereichen (ideeller Bereich) und zum Teil den umsatzsteuerpflichtigen Bereichen zuzuordnen sind, werden nach sachgemäßer Schätzung aufgeteilt.