Zahlungen an Spieler, Trainer etc. durch Amateurvereine

Bei den Zahlungen kann es sich um Auslagenersatz, Aufwandsentschädigungen, Arbeitslohn oder Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit handeln.

1. Auslagenersatz
Beim Auslagenersatz wird dem Zahlungsempfänger vom Verein centgenau der vom Zahlungsempfänger für den für den Verein verauslagte Betrag gegen Vorlage eines Ausgabebeleges erstattet. In der Regel handelt es sich hierbei um Besorgungen, die der Zahlungsempfänger im Namen und für Rechnung des Vereins getätigt hat oder um Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen wie Fahrt- und Reisekosten (z.B. bei Auswärtsspielen) oder beispielsweise die Aufwendungen für Sportkleidung (z.B. Fußballschuhe). Der Auslagenersatz ist aus steuerlicher Sicht des Zahlungsempfängers unbedeutend.

Hinweis:

Bei den Fahrten vom Wohnsitz des Sportlers zum Sitz des Vereins kann es sich ggf. um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte handeln. Hier kann der Sportler seinen Einkünften für die Jahre 2022 bis 2026 für die ersten 20 Entfernungskilometer jeweils 0,30 € und ab dem 21. Entfernungskilometer jeweils 0,38 € gegenrechnen. Ein Ersatz durch den Arbeitgeber/Verein ist jedoch nur im Rahmen der Pauschalversteuerung möglich. Dementgegen können die Aufwendungen für Fahrten zu Auswärtsspielen im Rahmen der Dienstreiseregelungen mit 0,30 € je gefahrenen Kilometer steuer- und sozialversicherungsfrei vergütet werden.

2. Aufwandsentschädigungen

Aufwandsentschädigungen können nach ihrem Anlass in zwei Bereiche aufgeteilt werden.

Einmal geht es um die pauschale Abgeltung eines tatsächlich entstandenen Sachaufwandes. Beim Fußballverein wären dies beispielsweise:

  • Anschaffung und Pflege von Sportkleidung (Trikots, Schuhe, Reinigung der Wäsche etc.)
  • Fahrtaufwendungen im Auftrag des Vereins zu Spielen oder sonstigen Veranstaltungen im Zusammenhang mit der Vereinstätigkeit.
  • Mehrverpflegungsaufwendungen bei Auswärtsspielen etc. soweit steuerlich zulässig
  • Sonstige Aufwendungen, die durch die Vereinstätigkeit veranlasst sind.

Übersteigt die gewährte Aufwandsentschädigung die tatsächlichen Aufwendungen, ist der übersteigende Betrag als Entschädigung für die aufgebrachte Zeit zu betrachten. Beim zahlenden Verein kann es sich hierbei um Lohn oder eine sonstige Leistungsvergütung handeln. Beim Zahlungsempfänger liegen ggf. steuerpflichte Einkünfte vor.

Der Bundesfinanzhof hat hier mit Urteil vom 23.10.1992, VI R 59/91, BStB. 1993 II S. 303 konkret Stellung bezogen.
Tenor des Urteils: „Ein Sportverein ist verpflichtet, Lohnsteuer für die von ihm eingesetzten Amateurspieler anzumelden und abzuführen, wenn die, für den Trainings- und Spieleinsatz gezahlten Vergütungen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als Arbeitslohn zu beurteilen sind. Arbeitslohn liegt jedoch dann nicht vor, wenn die Vergütungen, die mit der Tätigkeit zusammenhängenden Aufwendungen der Spieler nur unwesentlich übersteigen.“

Analog hierzu ist auch die Entscheidung des Sozialgerichts Leipzig vom 07.07.2014 – S 23 U 20/11 zu sehen.

3. Arbeitslohn
Soweit es sich um eine arbeitnehmerähnliche weisungsgebundene Verpflichtung handelt, stellen die Leistungen Arbeitslohn dar. Den Verein / Arbeitgeber treffen alle lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen sowie sonstigen Arbeitgeberpflichten. Ob es sich tatsächlich um eine Arbeitnehmertätigkeit oder eine Selbstständige Tätigkeit handelt, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalls zu entscheiden. Hierbei wird einem regelmäßigen Mannschaftsspieler eher die Arbeitnehmertätigkeit oder einem nur unregelmäßig verpflichtetem Akteur eher eine Selbstständigentätigkeit zugesprochen.

Tipp: Bei Arbeitnehmern können auch die steuer- und sozialversicherungsfreien Möglichkeiten von Sachbezügen gem. § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG wie Benzingutscheine oder sonstige Sachprämien bis zu einem Wert von 50 € je Monat genutzt werden.

Tipp: Arbeitnehmer können auch im Rahmen konkreter Sponsoringvereinbarungen durch Dritte (z.B. Unternehmer) entlohnt werden.

Mit einer Arbeitnehmertätigkeit sind neben steuerlichen Arbeitgeberpflichten auch die sozialversicherungsrechtlichen Dinge zu beachten. Nach einer im Jahre 2013 vereinbarten Vereinfachungsregelung zwischen den Spitzenverbänden des Sports und den Sozialversicherungsträgern, sind monatliche Zahlungen bis 200 € in der Regel SV frei. In der Regel bedeutet, dass es sich um Zahlungen an Sportler handeln muss, die allein wegen mitgliedschaftlichen sportlichen Bindung für den Verein tätig werden. Damit fehlt es an einer wirtschaftlichen Gegenleistung.

4. Selbstständige Tätigkeit
Soweit eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, treffen die steuerlichen Pflichten den Selbstständigen. Die Einkünfte sind nach den steuerlichen Vorschriften zu ermitteln. Von den Einnahmen kann der Selbstständige die Ausgaben abziehen, die durch die Einnahmen veranlasst sind. Hierzu gehören bei einem Fußballspieler oder Trainer die Sportkleidung und die Fahrtaufwendungen etc.  Hier kann es sich im Einzelfall um „Liebhaberei“ handeln, soweit konkret mit keiner Gewinnerzielung und damit steuerpflichtigen Einkünften zu rechnen ist (§ 22 Nr. 3 EStG).

Handlungsempfehlung:
Leistungszahlungen an Spieler und Trainer und sonstige Leistungsträger sind auch bei Amateurvereinen häufig unvermeidlich. Der Vorstand ist besonders gefordert seinen Pflichten nachzukommen. Der Weg zur „grob fahrlässigen“ Missachtung gesetzlicher Vorschriften mit einer unter Umständen damit verbundenen persönlichen Haftung ist nicht weit.

Optimieren Sie die „Entlohnung“ Schritt für Schritt:

1. Zur Abdeckung der angedachten Vergütung sollten im ersten Schritt alle tatsächlich anfallenden Aufwendungen des Zahlungsempfängers ersetzt werden (Siehe Info zum Thema Auslagen: Zahlung gegen Ausgabenbeleg!).

2. Zur Abdeckung typischer Aufwendungen die jedem Spieler entstehen, kann der Verein diese ermitteln (zutreffende Schätzung) und durch eine pauschale Aufwandsentschädigung ersetzen  (z.B. Pauschale für Sportkleidung inkl. Schuhe, Reinigung und Pflege). Individuell abweichende Aufwendungen des Einzelnen, wie die Fahrtkosten, sind dann für jeden konkreten Einzelfall festzustellen / abzurechnen. Nach dem Tenor der höchstrichterlichen Entscheidung (BFH 23.10.1992) liegt kein Arbeitslohn vor, wenn die gezahlte Aufwandsentschädigung die tatsächlichen Aufwendungen nur unwesentlich überschreitet (u.E. max. 10 %).

3. Insbesondere zur Vermeidung von Arbeitgeberpflichten und komplizierter Abrechnungen seitens der im Ehrenamt geführten Vereine, wurden die steuerfreien Aufwandsentschädigungen gem. § 3 Nr. 26 und § 3 Nr. 26a EStG eingeführt. Diese sollten ausgenutzt werden.

Die Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26a EStG, der sogenannte Ehrenamtspauschbetrag, ermöglicht die Zahlung von bis zu 840 € im Jahr für eine nebenberufliche Tätigkeit in einem gemeinnützigen Verein. Der Betrag stellt ein Höchstbetrag je Jahr für den Zahlungsempfänger dar und kann somit von ihm nicht mehrfach ausgenutzt werden. Der Verein sollte sich vom Zahlungsempfänger (siehe Musterquittung) bestätigen lassen, dass bei Auszahlung des Betrages dieser Höchstbetrag noch nicht überschritten wurde.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann der Ehrenamtspauschbetrag nicht zur Entlohnung von Amateurspielern genutzt werden, da dies dem Zweck und Charakter der Vorschrift widerspricht. Dies ist nicht unstreitig und dieser Auffassung liegt u.a. folgende Überlegung zu Grunde. Ein Spieler eines Fußballvereins ist Nutzer des Vereins, der als gemeinnützigen Zweck die Förderung des Sports verfolgt. Der Spieler ist in seiner Eigenschaft/Tätigkeit als Spieler – auch im Amateurbereich – damit nicht ehrenamtlich tätig, sondern ist Nutzer des Vereinszwecks „Förderung des Sports“. Eine Siegprämie oder sonstige Entlohnung für die Tätigkeit als Spieler kann demgemäß systembedingt nicht als Entlohnung für eine ehrenamtlichen Tätigkeit deklariert werden. Anders ist der Sachverhalt wenn ein Spieler ehrenamtlich sein Wissen und Können anderen zur Verfügung stellt oder sonst für den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben (Förderung des Sports) tätig wird (z.B. Spieleorganisator, Platzwart, Schiedsrichter, Sanitäter, Jugendbetreuer, Altenbetreuer etc.). In diesem Fall kann die Ehrenamtspauschale und ggf. die Übungsleiterpauschale zur Entlohnung genutzt werden. Die Quittungen/Abrechnungen müssen die ehrenamtliche Tätigkeit dann möglichst eindeutig beschreiben.

Eine Entlohnung über die Ehrenamtspauschale im steuerpflichtigen Wirtschaftsbetrieb ist ebenso systembedingt grundsätzlich nicht möglich.

Die Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26 EStG, der sogenannte Übungsleiterpauschbetrag, ermöglicht die Zahlung von bis zu 3.000 € im Jahr für eine nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter (Erzieher, Ausbilder, Trainer, Betreuer, Jugendbetreuer etc.) in einem gemeinnützigen Verein. Der Betrag stellt ebenso einen Höchstbetrag je Jahr für den Zahlungsempfänger dar und kann somit nicht mehrfach ausgenutzt werden. Der Verein sollte sich vom Zahlungsempfänger (siehe Musterquittung) bestätigen lassen, dass bei Auszahlung des Betrages dieser Höchstbetrag noch nicht überschritten wurde.

4. Soweit die vorgenannten Möglichkeiten ausgeschöpft wurden, sollten übersteigende Beträge im Rahmen eines Minijobs nach den hierfür geltenden Regeln vereinfacht abgerechnet werden.

Es ist nicht schädlich, wenn der Verein eine Vereinbarung trifft, dass eine Aufwandsentschädigung/Entlohnung nur unter bestimmten Bedingungen (Siegprämie) erfolgt. Einmalige Siegprämien/Preisgelder können steuerfrei sein. Auch dies ist im Einzelfall und an Hand des konkreten Sachverhalts zu prüfen.

In allen Fällen sollte der Vorstand sich fachlichen Rat einholen und die Abrechnungen ordnungsgemäß durchführen.

Stand: Januar 2024

 

Quellen / Weitere Hinweise zum Thema:

BMF-Schreiben zu den Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit vom 21.11.2014