Zweckbetriebe des Vereins (§§ 65 – 68 AO)

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Unter Zweckbetrieb eines Vereins beschreibt die Vorschrift des § 65 AO die Erfüllung von steuerbegünstigten satzungsgemäßen Aufgaben, die nur durch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreicht werden können. Darüber hinaus darf der Zweckbetrieb nicht im größeren Wettbewerb (nur soweit unvermeidbar) zu nicht begünstigten Wirtschaftsbetrieben stehen.

Dieser „wirtschaftliche Geschäftsbetrieb“ wird dem gemäß als Zweckbetrieb (Satzungszweck) bezeichnet.

Im Gegensatz zum Ideellen Bereich liegen beim Zweckbetrieb – wie beim normalen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb – Gegenleistungen vor. Der Unterschied zum „echten“ wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb besteht darin, dass mit dem Zweckbetrieb satzungsgemäße Aufgaben erfüllt werden.

Beispiel:

Die Durchführung einer Ausstellung gegen Eintrittsgeld eines gemeinnützigen Vereins dessen satzungsgemäßer Zweck u.a. die Durchführung solcher Ausstellungen (Kultureller Veranstaltungen) ist, ist Zweckbetrieb. Zu den Aufwendungen des Zweckbetriebes gehören dann, die Aufwendungen der Ausstellung. Zu den Einnahmen die Eintrittsgelder. Der im Rahmen der Ausstellung erfolgte Verkauf von Kaffee und Kuchen zur Erzielung zusätzlicher Einnahmen, stellt einen steuerpflichtigen Wirtschaftsbetrieb dar. Der Verkauf von Kaffee und Kuchen ist nicht Satzungszweck.

Der Zweckbetrieb des gemeinnützigen Vereins ist steuerbegünstigt:

Im Gesetz (Abgabenordnung) konkret aufgeführte Zweckbetriebe:

Kulturelle Einrichtungen und Veranstaltungen sind unabhängig von der Höhe des Überschusses als steuerbegünstigter Zweckbetrieb zu behandeln (§ 68 Nr. 7 AO). Dies gilt jedoch nicht für den Verkauf von Speisen und Getränken anlässlich dieser Veranstaltungen (Wirtschaftsbetrieb).

Weitere, in § 68 der Abgabeordnung einzeln aufgezählte Zweckbetriebe sind:

1.      a) Alten-, Altenwohn- und Pflegeheime, Erholungsheime, Mahlzeitendienste, wenn sie in besonderem Maß  behinderten oder          vermögenslosen Personen im Sinne des § 53 AO dienen.

Hinweis: Eine für die Allgemeinheit zugängliche Cafeteria ist ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und kein Zweckbetrieb.

b) Kindergärten, Kinder-, Jugend und Studentenheime, Schullandheime und Jugend   herbergen

2.      In § 68 AO bestimmte Betriebe die der Selbstversorgung von Körperschaften dienen

3.      Werkstätten für Behinderte i.S. von § 68 AO

4.      Einrichtungen, die zur Durchführung der Blindenfürsorge und zur Durchführung der Fürsorge für Körperbehinderte unterhalten werden.

5.      Einrichtungen der Fürsorgeerziehung und der freiwilligen Erziehungshilfe

6.      von den zuständigen Behörden genehmigte Lotterien und Ausspielungen wenn der Reinertrag unmittelbar und ausschließlich zur Förderung mildtätiger, kirchlicher oder gemeinnütziger Zwecke verwendet wird,

7.      kulturelle Einrichtungen, wie Museen, Theater, und kulturelle Veranstaltungen, wie Konzerte, Kunstausstellungen (ohne den Verkauf von Speisen und Getränken).

8.      Volkshochschulen und andere Einrichtungen, soweit sie selbst Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art durchführen. Dies gilt auch dann, soweit die Einrichtungen den Teilnehmern dieser Veranstaltung selbst Unterbringung und Verköstigung gewähren.

9.      Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen die der Forschung und nicht der Anwendung gesicherter Erkenntnisse dienen und deren Träger sich überwiegend aus Zuwendungen oder der Vermögensverwaltung finanzieren.

Der Wissenschaft und Forschung dient auch die Auftragsforschung.

Zweckbetriebe sind auch die Einrichtungen der Wohlfahrtspflege (§ 66 AO) die im besonderen Maße (mindestens zu zwei Dritteln aller Leistungen) behinderten oder vermögenslosen Personen im Sinne des § 53 AO dienen. 

Wohlfahrtspflege ist die planmäßige zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte Sorge für notleidende und gefährdete Mitmenschen (§ 66 AO). Die Sorge kann sich auf das gesundheitlichesittlicheerzieherische oder wirtschaftliche Wohl erstrecken und Vorbeugung oder Abhilfe bezwecken.

Krankenhäuser sind Zweckbetriebe soweit sie die Einschränkungen des § 67 AO erfüllen.

Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins sind ein (steuerbegünstigter) Zweckbetrieb, wenn die jährlichen Einnahmen aus allen sportlichen Veranstaltungen inkl. Umsatzsteuer insgesamt  45.000 € nicht übersteigen. Der Verkauf von Speisen, Getränken und der Werbung gehören nicht zum Zweckbetrieb.

Auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze nach § 67a Abs. 1 AO kann durch Option verzichtet werden, wenn an den Veranstaltungen keine Sportler teilnehmen die durch den Verein über Aufwandsentschädigungen hinaus bezahlt werden. Soweit dies der Fall ist, bleibt es beim Zweckbetrieb.  Nicht als Bezahlung gilt die Erstattung von tatsächlichem Aufwand (Fahrtkosten, Trikots, Sport-/Trainingsgeräte etc.). Zahlungen des Vereins bis zu insgesamt 358 Euro je Monat im Jahresdurchschnitt, werden für die Beurteilung der Zweckbetriebseigenschaft ohne Einzelnachweis als Aufwandsentschädigung angesehen.

In allen anderen Fällen handelt es sich um steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe.

Die Steuervorteile gehen jedoch auch bei einem Wirtschaftsbetrieb nicht verloren, soweit die Bezahlung der Sportler von Dritter Seite oder ausschließlich aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben erfolgt die nicht Zweckbetriebe sind (§ 67a Abs. 3 Nr. 2).

Abgrenzung des Zweckbetriebes zum steuerpflichtigen Wirtschaftsbetrieb: Die zu erbringenden Leistungen sind durch den steuerbegünstigten Satzungszweck umfasst.

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